Die Genugtuung ist ein Solidaritätsbeitrag zur Wiedergutmachtung des seelischen Schmerzes nach einer erfahrenen Straftat. Zuständig ist der Kanton, in dem die Straftat begangen wurde. Bei Straftaten im Ausland besteht kein Anspruch.
Frist
Das Gesuch um Genugtuung muss innerhalb von fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat gestellt werden.
Zu Gunsten von bestimmten Opfern gibt es Ausnahmen:
- Kinder, die zum Zeitpunkt der Straftat unter 16 Jahre alt waren und Opfer von bestimmten schweren Straftaten wurden, können bis zum 25. Altersjahr ein Gesuch stellen.
- Opfer, die ihre Zivilansprüche vor Ablauf der opferhilferechtlichen Verwirkungsfrist im Strafverfahren geltend gemacht haben, können noch innerhalb eines Jahres ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder über die Einstellung des Verfahrens ein Gesuch einreichen.
Anspruch
Ein Anspruch auf Genugtuung besteht, wenn das Opfer durch die Straftat eine schwere Beeinträchtigung erlitten hat. Diese muss zu einer dauernden Schädigung oder zu einem lange dauernden Heilungsprozess (z.B. Spitalaufenthalt) geführt haben. Schwere psychische Beeinträchtigungen oder posttraumatische Störungen können ebenfalls einen Anspruch auf Genugtuung begründen. Kein Anspruch besteht bei nur leichten Verletzungen (z.B. Prellungen) oder bei einem vorübergehenden psychischen Stresszustand.
Nach dem Tod eines Opfers haben dessen nächste Angehörige einen Anspruch auf eine Genugtuung.
Höhe
Die Genugtuung der Opferhilfe:
- wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen
- ist ein Solidaritätsbeitrag der Allgemeinheit und entspricht daher nicht dem Betrag, den die Täterschaft zahlen müsste
- wird unabhängig von der Genugtuung im Strafurteil bemessen
- beträgt maximal 76'000 Franken für Opfer und 38'000 Franken für Angehörige
- wird bei Wohnsitz im Ausland, den dort allenfalls tieferen Lebenshaltungskosten angepasst
- wird nur bezahlt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (z.B. Integritätsentschädigung der Unfallversicherung)
- wird nicht verzinst
- kann bei einem Mitverschulden des Opfers herabgesetzt oder sogar verweigert werden.