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Straf-/Massnahmenvollzug
Der Straf- und Massnahmenvollzug vollzieht rechtskräftige Strafbefehle und Urteile der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, die eine Freiheitsstrafe oder eine Massnahme beinhalten. Als Vollzugsbehörde weist er die verurteilte Person in eine geeignete Strafanstalt oder Massnahmeninstitution ein, führt sie der ambulanten Behandlung zu, gewährt Vollzugsöffnungen (Urlaube, Wohn- und Arbeitsexternat) und entscheidet über die bedingte Entlassung der verurteilten Person aus dem Straf- und Massnahmenvollzug.Im Kanton Basel-Landschaft gehören zur Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug auch der Vollzug in Form der Gemeinnützigen Arbeit und im Electronic Monitoring.
Ambulante Massnahmen
Ambulante Behandlung
Ambulante Massnahmen werden vom Gericht angeordnet, wenn einer Straftat eine psychische Störung und/oder eine Abhängigkeit von Suchtstoffen (oder andere Abhängigkeiten) zugrunde liegt und dafür keine stationäre Behandlung erforderlich ist.
Dauer
Die Dauer der Massnahme ist in der Regel auf maximal 5 Jahre beschränkt und wird jährlich überprüft. Ist der Anlass der Massnahme eine psychische Störung, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils 1 bis 5 Jahre verlängern.
Die Vollzugsbehörde kann eine vorübergehende stationäre Behandlung anordnen (maximale Dauer: 2 Monate) zur Einleitung der ambulanten Behandlung.
Vollzugsort
Die ambulante Behandlung findet entweder strafvollzugsbegleitend oder in Freiheit statt. In beiden Fällen erfolgt die Behandlung bei einer ärztlichen, therapeutischen oder anderweitig spezialisierten Fachperson. Diese hat der Vollzugsbehörde jährlich Bericht zu erstatten über den Verlauf der Behandlung.
Aufhebung der ambulanten Massnahme
Die ambulante Massnahme wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn sie erfolgreich abgeschlossen wurde oder die Fortführung als aussichtslos erscheint oder eine gesetzliche Höchstdauer erreicht ist.
- Wichtige Links
Schweizerisches Strafgesetzbuch (Art. 63 - Art. 63b)
- Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz
Stationäre Massnahmen
Stationäre Massnahme bei psychischen Störungen
Stationäre Massnahmen werden ausgesprochen, wenn die Tat im Zusammenhang mit einer psychischen Störung des Täters steht. Das Ziel einer stationären therapeutischen Massnahme ist die Behandlung dieser Störung. Dadurch soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten durch die verurteilte Person begegnet werden.
Die Dauer der Massnahme beträgt in der Regel höchstens 5 Jahre. Allerdings kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens 5 Jahre anordnen.
Die stationäre Behandlung erfolgt in der Regel in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung (Klinik) oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (St. Johannsen, Schachen).
Stationäre Massnahme bei Sucht
Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig und steht die Tat damit in Zusammenhang, kann ebenfalls eine stationäre therapeutische Massnahmen ausgesprochen werden. Das Ziel dieser Massnahmen ist die Behandlung dieser Abhängigkeit. Dadurch soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten durch die verurteilte Person begegnet werden.
Die Dauer der suchtspezifischen Massnahme beträgt in der Regel höchstens 3 Jahre. Sind die Behandlungsziele nach 3 Jahren nicht soweit erreicht, dass eine bedingte Entlassung bewilligt werden kann, kann auf Antrag der Vollzugsbehörde das Gericht die Massnahme einmal um ein weiteres Jahr verlängern.
Die Massnahme wird stationär in einer spezialisierten Institution oder psychiatrischen Einrichtung vollzogen.
Stationäre Massnahme für junge Erwachsene
Stationäre therapeutische Massnahmen für junge Erwachsene, die zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt waren und bei denen die Tatbegehung im Zusammenhang mit einer erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung steht, bezwecken die Behandlung dieser Entwicklungsstörung. Dadurch soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten durch die verurteilte Person begegnet werden.
Die Dauer der suchtspezifischen Massnahme beträgt höchstens 4 Jahre. Im Falle einer Rückversetzung nach bedingter Entlassung liegt die Höchstdauer insgesamt bei 6 Jahren; in jedem Fall ist die Massnahme nach Vollendung des 30. Altersjahrs des Täters aufzuheben.
Die Durchführung der stationären Massnahmen für junge Erwachsene erfolgt in speziellen Massnahmevollzugseinrichtungen (z.B. Arxhof ). Diese Einrichtungen sind von den übrigen Anstalten getrennt zu führen.
- Wichtige Links
Schweizerisches Strafgesetzbuch (Art. 59-61)
Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz
Freiheitsstrafen
Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens 6 Monate und maximal lebenslänglich. Nur ausnahmsweise werden vom Gericht kurze, unbedingte Freiheitsstrafen gesprochen.
Vollzug:
Die Freiheitsstrafe wird in einer Strafanstalt (Gefängnis) vollzogen, die im Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweizbetrieben wird.
Es gilt jeweils die Hausordnung des jeweiligen Gefängnisses.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Strafe von 20 Tagen bis max. 1 Jahr auch in Form von Electronic Monitoring vollzogen werden.
Die Rahmenbedingungen und z.B. die Urlaubsregelung richten sich nach den Regelungen des Strafvollzugskonkordats .
Wichtige Links
- Strafvollzugsgesetz
- Schweizerisches Strafgesetzbuch
- Verordnung Straf- und Massnahmenvollzug BL
- Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz
Ersatzfreiheitsstrafe
Die Ersatzfreiheitsstrafe kommt zum Zug, wenn die verurteilte Person eine Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (vgl. Merkblatt ).
Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist abhängig von der Höhe des Bussenbetrags (i.d.R. werden pro angebrochene CHF 100.-- 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe verordnet). Bei Geldstrafen entspricht die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe der Anzahl Tagessätze.
Es ist jederzeit möglich, auch nach erfolgter Umwandlung der Busse oder Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe, den ausstehenden Betrag nachträglich zu bezahlen und damit den Freiheitsentzug abzuwenden.
Sollte es der verurteilten Person nicht möglich sein, den gesamten Bussen- oder Geldstrafenbetrag auf einmal zu bezahlen, empfehlen wir Kontaktaufnahme mit der betreffenden Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht , um sich ev. die Zahlungsfrist verlängern zu lassen und/oder eine Zahlung in Raten zu vereinbaren. Allenfalls besteht auch die Möglichkeit, die Ersatzfreiheitsstrafe in Gemeinnützige Arbeit umzuwandeln, falls sich die massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben (Art. 36 Abs. 3 StGB). Zuständig ist ebenfalls die urteilende Behörde.
Ersatzfreiheitsstrafen über 20 Tagen können auf Antrag der verurteilten Person in Form des Electronic Monitoring vollzogen werden, sofern die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemeinnützige Arbeit
Gemeinnützige Arbeit ist möglich bei Freiheitsstrafen mit einer Dauer bis zu 6 Monaten, bei Geldstrafen oder Bussen.
Die verurteile Person muss über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und das Gericht darf keine Landesverweisung ausgesprochen haben.
Die für den Einzug von Bussen und Geldstrafen zuständige kantonale Behörde leitet das Gesuch der verurteilten Person um Bewilligung der GA an die Vollzugsstelle Gemeinnützige Arbeit weiter.
Die Vollzugsstelle Gemeinnützige Arbeit informiert die Inkassostelle über die Bewilligung oder Ablehnung, einen allfälligen Abbruch und den Abschluss der GA.
Die Vollzugsstelle Gemeinnützige Arbeit klärt zusammen mit der verurteilten Person die Einsatzmöglichkeiten und vermittelt einen geeigneten Einsatzort. Einsatzorte können beispielsweise Alters- und Pflegeheime, Gemeinden, Brockenhäuser etc. sein.
Die verurteilte Person kann je nach Möglichkeit auch andere besondere Einsätze leisten.
Die verurteilte Person hält die Rahmenbedingungen ein, die von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten festgelegt wurden.
- Merkblatt Gemeinnützige Arbeit
Wichtige Links
- Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz
- Verordnung Straf- und Massnahmenvollzug BL
Weisungen
Weisungen und Auflagen sind Verhaltensvorschriften an die verurteilte Person während des Straf- und Massnahmenvollzugs oder im Zusammenhang mit einer bedingten Strafe oder einer bedingten Entlassung. Sie werden vom Gericht oder von der Vollzugsbehörde angeordnet und von der Bewährungshilfe oder der zuständigen Straf- oder Massnahmeninstitution kontrolliert. Weisungen können insbesondere in den folgenden Lebensbereichen angeordnet werden:
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Die Dauer der Weisungen entspricht im Zusammenhang mit einer bedingten Strafe oder bedingten Entlassung in der Regel der Dauer der Probezeit.
Wichtige Links
- Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz
- Berufsausübung |
- Aufenthalt |
- Verbot des Führens von Motorfahrzeugen |
- Verbot, Drogen und Alkohol zu konsumieren |
- Schadensersatz |
- ärztliche bzw. psychologische Betreuung |
Grundlage des Straf- und Massnahmenvollzugs bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs ( SR 311.0 ) sowie das kantonale Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen ( SGS 261 ).
Die Vollzugsbehörde ist telefonisch während der Bürozeiten erreichbar. Anträge und Gesuche in Einzelfällen sind in der Regel schriftlich einzureichen. Auskunft über Besuchszeiten der Strafanstalten ist direkt bei der jeweiligen Strafanstalt einzuholen.
Informationen über Strafanstalten, die Strafvollzugskonkordate sowie über die Ausbildung des Personals sind zu finden auf der Website des Schweizerischen Ausbildungszentrums für das Strafvollzugspersonal: www.prison.ch
Wichtiger Hinweis:
Für das Inkasso von Geldstrafen und Bussen sind die Staatsanwaltschaft sowie die Gerichte zuständig.
Kontakt
Straf- und Massnahmenvollzug
Allee 9
4410 Liestal
Lageplan
Tel. 061 552 90 45
kanzlei.ajv@bl.ch
Telefonische Erreichbarkeit:
08.00 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 16.30 Uhr