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Antrag auf Teilerlass / Erlass
Erklärung Erlass
Art. 37 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe gestattet die Bewilligung verlängerter Zahlungsfristen oder von Ratenzahlungen, sofern die Bezahlung der Ersatzabgaben innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Der gänzliche oder teilweise Erlass darf gewährt werden, wenn der Bezug des geschuldeten Betrages sich als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete.
Im Erlassgesuch muss die finanzielle Lage/Situation schriftlich geschildert werden und anhand von Belegen/Rechnungen und dem ausgefüllten Budgetformular belegt werden. Senden Sie das Erlassgesuch an folgende Adresse:
Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
Wehrpflichtersatzabgabe
Oristalstrasse 100
4410 Liestal