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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Übergangsbestimmung – über 25 Schutzdiensttage im 2020 (COVID-19)
Bei den AdZS, welche im Jahr 2020 betreffend COVID-19 mehr als 25 Schutzdiensttage absolviert haben, kann der Art. 5a Abs. 3 der Wehrpflichtersatzverordnung angewandt werden. Das bedeutet, dass Zivilschutzdiensttage auf das Folgejahr übertragen werden können
Verlängerung Schutzdienstpflicht auf 14 Jahre
Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht ab 2021, hat für die Wehrpflichtersatzabgabe folgende Auswirkung: Die 11. Wehrpflichtersatzabgabe wird nur provisorisch in Rechnung gestellt, damit die Tage, welche noch bis zum 14. Schutzdienstjahr geleistet werden, für die Berechnung der definitiven Veranlagungsverfügung berücksichtigt werden können.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2017 eine Reihe von Verordnungsrevisionen verabschiedet, die die Vorgaben des neuen Militärgesetzes für die «Weiterentwicklung der Armee» (WEA) präzisieren. Sie treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft, wenn die fünfjährige Umsetzung der WEA beginnt. Bitte hierzu folgenden Link nutzen.
WICHTIG: Das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) ist per 01.01.2019 in Kraft gesetzt worden, erstmals anwendbar für das Ersatzjahr 2018. Die Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)wird noch überarbeitet.
Begriffserklärungen Wehrpflichtersatzabgabe
Ersatz in Geld / Ersatzabgabe = Wehrpflichtersatzabgabe: Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten - Wehrgerechtigkeit gegenüber den Dienstleistenden. Die Wehrpflichtersatzabgabe ist keine Steuer, sondern eine Ersatzabgabe für eine - aus welchen Gründen auch immer - nicht erbringbare Naturallast. Der Ertrag fliesst ohne Zweckbindung in die allgemeine Bundeskasse. Untaugliche Schweizer Bürger, welche aus medizinischen Gründen als dienstuntauglich erklärt worden sind und ihre Gesamtdienstleistungspflicht nicht erfüllt haben. Nicht Eingeteilte Schweizer Bürger, welche in der Schweiz nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und keinen Zivildienst in der Schweiz leisten - meistens altershalber bedingt. Dienstverschieber Angehörige der Armee oder Angehörige des Zivildienstes, welche aus persönlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen den Militärdienst bzw. den Zivildienst nicht oder nur teilweise bestehen. UC-Dispensierte Neu gilt ab 2018 für Militärdienstpflichtige eine generelle Dienstpflicht, somit gilt die Ersatzpflicht auch bei einer UC-Dispensation. Auslandurlauber Ein Auslandurlaub führt nur dann zur Ersatzpflicht, wenn der Militärdienstpflichtige bzw. der Zivildienstpflichtige dadurch einen Pflichtdienst nicht besteht. Ebenfalls ersatzpflichtig sind diejenigen, welche ab dem 19. Altersjahr ohne Aushebung ins Ausland gehen. Die Ersatzpflicht besteht für die ersten 3 Jahre des Auslandsaufenthaltes (gilt auch für Untaugliche, nicht Eingeteilte, UC-Dispensierte). Die Wehrpflichtersatzabgabe ist vor der Ausreise zu bezahlen. Der Auslandurlaub wird erst nach der Bezahlung der geschuldeten Ersatzabgabe gewährt.
Neubürger
Ab dem Jahr nach dem Einbürgerungsjahr besteht - wenn kein Militär- oder Zivildienst geleistet wird - generell eine Ersatzpflicht für 11 Jahre. Schweizer mit erworbenem Bürgerrecht, welche mit dem bisherigen Recht noch nicht 11 Ersatzabgaben zur Erfüllung der gesamten Militärdienstpflicht bezahlt haben, werden mit dem neuen Recht wieder ersatzpflichtig, bis sie gesamthaft 11 Ersatzabgaben geleistet haben (längstens jedoch bis zum 37. Altersjahr). Es betrifft dies die Jahrgänge 1981 bis 1987.
Wer bezahlt die Wehrpflichtersatzabgabe?
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (siehe Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG). Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:
- während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. a WPEG).
- als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (siehe Art. 2 Abs. Bst. c (WPEG)
Alle gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) , SR-Nr. 661 und in der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) , SR-Nr. 661.1.
Ich habe die Rekrutenschule in diesem Jahr geleistet / Ich war noch nicht an der Rekrutierung oder in der Rekrutenschule, warum muss ich zahlen?
In der Regel haben Sie die RS im 20. Altersjahr zu absolvieren. Möglicherweise haben Sie Ihre RS im 21. Altersjahr oder später geleistet und Ihre Einteilungseinheit hatte in der Zwischenzeit bereits einen Militärdienst zu absolvieren. Somit sind Sie mit dieser Militärdienstleistung im Rückstand und deshalb ersatzpflichtig. Sollte dies nicht zutreffen, senden Sie uns bitte Ihr Dienstbüchlein mit entsprechendem Vermerk zu. Die Dienstleistungspflicht (Militär- oder Zivildienst) beginnt im 20. Altersjahr. Solange Sie die RS noch nicht bestanden haben, sind Sie mehr als 6 Monate nicht eingeteilt und somit ersatzpflichtig. Wenn Sie Ihre Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben, entsteht Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Ersatzabgabe. Dies gilt noch für alle mit Jahrgang 1997 und älter, für alle andern gilt ab 01.01.2019 (Jahrgang 1998 und jünger - Ersatzjahr 2018) folgendes - eine RS-Verschiebung führt erst zwingend zu einer Ersatzabgabe ab dem 25. Altersjahr.
Ist die Absolvierung der RS nach dem 24. Altersjahr noch möglich?
Für alle Neubürger, Doppelbürger, Freiwilligen, Frauen, Auslandschweizer und diejenigen, welche erstmals nach dem 24. Altersjahr im Bundessystem erfasst wurden, besteht die Möglichkeit, ein schriftliches Gesuch für eine „RS nach dem 25. Altersjahr", mit genauer Begründung wieso „verspätet RS" (wenn möglich mit Beweismitteln) einzureichen an: Personelles der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern.
Wie hoch ist der Ansatz der Wehrpflichtersatzabgabe? Grundlage?
3 % des taxpflichtigen Einkommens gemäss direkter Bundessteuer, mindestens aber CHF 400.--. Die Ersatzabgabe wird auf dem Einkommen aus dem In- und Ausland erhoben (gemäss Artikel 13/1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe). Falls keine direkte Bundessteuer vorliegt, erfolgt die Veranlagung aufgrund einer besonderen Ersatzabgabeerklärung. Wie lange muss der Ersatzpflichtige zahlen? Generell gilt eine Ersatzpflicht zwischen dem 19. und dem 37. Altersjahr, höchstens für 11 Ersatzabgaben. Die Ersatzpflicht für Untaugliche und nicht Eingeteilte beginnt im Folgejahr ab dem Zeitpunkt der absolvierten Rekrutierung. Bei Tauglichen gilt: wenn die RS nicht bis und mit dem 24. Altersjahr absolviert wurde, folgt ab dem 25. Altersjahr die erste Wehrpflichtersatzabgabe - es sind dann total 11 Ersatzabgaben zu entrichten. Ab dem Zeitpunkt der absolvierten RS muss jedes Jahr ein WK absolviert werden, wenn dem nicht so ist, ist eine Ersatzabgabe zu entrichten. Dies entspricht der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe und dem Bundesgesetzt über die Wehrpflichtersatzabgabe.
Vorgehen bei Vorliegen eines Fehlers in der Veranlagungsverfügung
Innert 30 Tagen seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung können Sie eine schriftlich begründete und unterschriebene Einsprache an die Wehrpflichtersatzabgabe Basel-Landschaft einreichen. Wenn möglich sind der Einsprache Beweisgrundlagen beizulegen. Sie können auch vorgängig telefonisch mit uns Kontakt aufnehmen.
Zivilschutz-, Militär- oder Zivildiensttage auf der Rechnung / Veranlagungsverfügung stimmen nicht. Was ist zu tun?
Spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt der Veranlagungsverfügung (VV) (!), sind der Wehrpflichtersatzabgabeverwaltung in Liestal das (Zivilschutz-)Dienstbüchlein oder ein Beleg der Zivildienststelle sowie die VV mit einem entsprechenden Vermerk zuzustellen. Dies kann im Vorfeld auch telefonisch mitgeteilt werden und gerne auch bereits wenn die Rechnung fehlerhaft sein sollte. Wichtig: die 30 Tage Einsprache Frist müssen unbedingt eingehalten werden. Danach können Reklamationen nicht mehr angenommen werden.
Rückerstattung (Vorgehen bei Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht oder einer anteilsmässigen Rückerstattung bei höheren Uof / Of) / Wie kann ich einen Rückerstattungsanspruch geltend machen?
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie Anspruch auf Rückerstattung haben, senden Sie Ihr Dienstbüchlein und Ihre IBAN Nr. (CH... 19-stellige Zahl - Bankdatenformular) mit einer entsprechenden Notiz an die Wehrpflichtersatzabgabeverwaltung des Kantons, in dem Sie im betreffenden Ersatzjahr wohnhaft waren resp. bezahlt haben. Für eventuelle Rückfragen geben Sie im Schreiben bitte Ihre aktuelle Adresse und eine Telefonnummer an.
Ersatzbefreiungen / Behinderung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ersatzbefreiung möglich (z.B. Invalidität). Damit diese Abklärungen speditiv behandelt werden können, ist Ihre Mithilfe unumgänglich. Legen Sie Ihrem Gesuch die sachdienlichen Unterlagen (z.B. Rentenverfügungen der IV oder SUVA) und immer das Dienstbüchlein bei. Aus Datenschutzgründen haben wir keinen Zugang zu ärztlichen Unterlagen, auch wenn wir Kenntnis über eine Behinderung des Ersatzpflichtigen haben. Bitte reichen Sie spätestens nach Erhalt der definitiven Veranlagungsverfügung (Erstellungsdatum ist massgebend) innert 30 Tagen Ihre Einsprache ein. Wir benötigen die Verfügung der IV-Stelle und sachdienliche Unterlagen, welche auf die Art der Behinderung hinweisen, damit wir die Einsprach bearbeiten können.
Ich habe im Militär-/Zivildienst einen Unfall erlitten, muss ich Wehrpflichtersatz bezahlen?
Weisen Sie uns unter Beilage des Dienstbüchleins auf die dienstliche Gesundheitsschädigung hin. Es wird dann abgeklärt, ob die gesundheitliche Schädigung durch den Militär- bzw. Zivildienst verursacht worden ist. Die Prüfung Ihres Schreibens erfolgt aufgrund der Unterlagen bei der Militärversicherung bzw. dem Geschäftsfeld Sanität. Falls sich der Unfall, welcher zur Dispensation resp. Ausmusterung führte, im Militär- oder Zivildienst ereignet hat, sind Sie ersatzfrei und müssen nichts bezahlen. Hingegen kann bei einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestandenen oder anlagebedingten Leidens die Ersatzbefreiung nur für die Dauer der Verschlimmerung gewährt werden.
Muss ich bei längerem Auslandaufenthalt eine Ersatzabgabe bezahlen? Was geschieht, wenn ich nicht bezahle?
Ja, die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt und zur Zahlung fällig. Die Militärverwaltung / das Kreiskommando gewährt den Auslandurlaub nur dann, wenn die entsprechenden Wehrpflichtersatzabgaben vollständig bezahlt sind. Auslandurlauber werden ab dem 01.01.2019 beziehungsweise ab Ersatzjahr 2018 neu ab dem 19. Altersjahr ersatzpflichtig, unabhängig vom Rekrutierungszeitpunkt. Falls der Auslandaufenthalt ohne Bezahlung des Wehrpflichtersatzes beziehungsweise ohne militärischen Urlaub angetreten wird, hat die Wehrpflichtersatzabgabeverwaltung die Möglichkeit eine Pass- und Schriftensperre zu veranlassen.
Verwendung der Wehrpflichtersatzabgabe?
Die Ersatzabgaben fliessen, nach Abzug von 20 % Bezugsprovision für die Kantone, in die allgemeine Bundeskasse. Link zu den FAQs der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Sektion Wehrpflichtersatzabgabe
Ich möchte einen alten Verlustschein zurückkaufen, wie gehe ich vor?
Sie können jederzeit eine alte Schuld begleichen. Wenn es um Verlustscheine jüngeren Datums geht, teilen Sie uns (Wehrpflichtersatzabgabe BL) Ihr Rückkaufangebot mit. Haben Sie ältere (2 Jahre und ältere) Verlustscheine, die Sie gerne rückkaufen möchten, dann senden Sie Ihr Rückkaufangebot an die Zentrale Verlustscheinbewirtschaftung Kanton Basel-Landschaft, Bächliackerstrasse 2, 4401 Frenkendorf.