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- Motorfahrzeugführer aus dem Ausland
- Anerkennung der Ausweise
Anerkennung der Ausweise
Anerkennung der Ausweise:
Ausländische Führerausweise werden in der Schweiz anerkannt, wenn
- sie von der zuständigen Behörde erteilt wurden,
- sie rechtmässig erworben worden und gültig sind,
- der Inhaber das in der Schweiz verlangte Mindestalter erreicht hat und keine Aberkennung verfügt wurde.
Führerausweise aus EU- oder EFTA-Staaten können in der Regel ohne zusätzliche Prüfung umgeschrieben werden.
Beim Umtausch werden grundsätzlich die im ausländischen Führerausweis eingetragenen Kategorien und die sich daraus ergebenden schweizerischen Berechtigungen erteilt.
In den Ausweisen eingetragene Auflagen und Einschränkungen des Geltungsbereichs sind auch in der Schweiz zu beachten.
Die Führerausweise aus EU- und EFTA-Ländern werden an die Ausstellerstaaten zurückgesandt.
Auf Ausweisen von nicht EU- und EFTA-Staaten wird immer der Vermerk „für das Gebiet der Schweiz ungültig" angebracht. Mit ausdrücklichem Einverständnis des Ausweisinhabers kann dieser auch vernichtet werden
Berufsfahrer der Kategorien C1, C, D1, D und BPT (Taxi)
Wer berufsmässig schweizerisch immatrikulierte Motorfahrzeuge der Führerausweiskategorien C1, C, D1, D und BPT (Taxi) führen will, muss den schweizerischen Führerausweis sofort - noch vor der ersten berufsmässigen Fahrt - sowie einen Fähigkeitsausweis (ausgenommen BPT) erwerben. Informationen betreffend den Fähigkeitsausweis finden sie unter www.cambus.ch. Dies gilt unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz, also auch für Inhaber einer Kurzaufenthalterbewilligung.
Führerausweise aus EU- oder EFTA-Staaten können in der Regel ohne Kontrollfahrt / Zusatztheorieprüfung umgeschrieben werden.
In den Ausweisen eingetragene Auflagen und Einschränkungen des Geltungsbereichs sind auch in der Schweiz zu beachten.