Der schweizerische Führerausweis ist erforderlich, wenn der Inhaber/die Inhaberin eines ausländischen Führerausweises mehr als ein Jahr in der Schweiz wohnt. Es kann jederzeit - also auch vor Ablauf der zwölfmonatigen Frist - ein Gesuch um Erteilung eines schweiz. Führerausweises gestellt werden. Ausnahmen: siehe Berufsfahrer.
Auch beim Umtausch ausländischer Führerscheine in einen schweizerischen Führerausweis können die Bestimmungen über den Führerausweis auf Probe zur Anwendung gelangen. Siehe dazu die Informationen auf der folgenden Internetseite: Zweiphasenausbildung
Bitte beachten Sie die eventuell verkürzte Gültigkeit zur Absolvierung der Weiterbildungskurse gestützt auf die Einreise in die Schweiz und die Absolvierung der Prüfung.
Führen Sie bei einem Optiker oder Augenarzt einen Sehtest durch (Vor der Durchführung muss ein amtlicher Ausweis wie Identitätskarte, Pass oder Ausländerausweis vorgewiesen werden). Brillenrezepte werden nicht als Sehtest akzeptiert.
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Lassen Sie sich bitte die Personalien auf Ihrer Gemeindeverwaltung bestätigen. Für die Identifikation müssen Sie persönlich am Schalter der Einwohnerkontrolle erscheinen.
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Bei der Abgabe müssen folgende Unterlagen vollständig sein:
Das vollständig ausgefüllte Gesuch.
Aktuelles farbiges Passfoto (auf Fotopapier)
Computerprints nur auf Fotopapier ohne sichtbare Pixelstruktur
Format ca. 35 x 45 mm
Frontaufnahme mit direktem Blick in die Kamera
Neutraler Hintergrund sowie keine Gegenstände oder Personen im Bild
keine Kopfbedeckung
keine Spiegelung bei Brillengläsern
den Sehtest (nicht älter als 2 Jahre),
den ausländischen, gültigen Führerausweis im Original
eine Kopie des Ausländerausweises vom Amtes für Migration und Bürgerrecht
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Belastet wird:
Gesuchsbehandlung um Umschrieb eines ausländischen Führerausweises
Haben Sie das Gesuch bei der Einwohnerkontrolle abgegeben, darf Ihnen von der Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeindeverwaltung das Gesuch nicht mehr ausgehändigt werden. Dies wird direkt der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft zugestellt.
Wenn Sie Schweizer Bürger oder Bürgerin sind, müssen Sie keine Kopie der Identitätskarte oder Pass dazulegen.