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- 1. IV im Jahr 2014
1. IV im Jahr 2014
Bei Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung im Jahr 2014 wird ein permanenter Steuerzuschlag erhoben, sofern der CO2 Ausstoss pro Kilometer grösser als 139 g ist.
Für Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung im Jahre 2014 gelten die CO2 Werte die nach der alten NEFZ Methode (Neuer Europäischer Fahrzyklus) erhoben wurden.
Die befristete Steuerermässigung wurde für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 gewährt.
Ab 2018 ist die befristete Motorfahrzeugsteuerermässigung entfallen.
Die Ansätze der befristeten Steuerermässigung sind in der Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuergeregelt.
Die Dauer der befristeten Steuerermässigung ist im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuergeregelt.
Für Personenwagen mit 1. IV im Jahr 2014 entfällt die befristete Steuerermässigung ab 1.1.2018.
Der permanente Steuerzuschlag ist im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer und deren Verordnung geregelt.
Personenwagen mit 1. IV im Jahr 2014
140 bis 159 g CO2 | CHF 75.00 |
160 bis 179 g CO2 | CHF 150.00 |
ab 180 g CO2 | CHF 300.00 |