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Bonus / Malus
Bonus / Malus für Personenwagen
Für Personenwagen wird - gemäss dem Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer - je nach CO2-Ausstoss
- eine befristete Steuerermässigung für das Jahr der 1. Inverkehrsetzung (unabhängig vom Ort der 1. Inverkehrssetzung) und die drei folgenden Kalenderjahre gewährt. Danach entfällt die Steuerermässigung.
- ein permanenter Steuerzuschlag erhoben.
- kein Steuerzuschlag erhoben oder keine Steuerermässigung gewährt.
Das Datum der 1. Inverkehrssetzung ist im Fahrzeugausweis unter Position 36 aufgeführt.
Der Regierungsrat regelt Höhe und Abstufung der Steuerermässigungen und Steuerzuschläge. Er kann die CO2-Emissionsgrenzwerte aufgrund der technologischen Entwicklung senken.
Die Steuerermässigung bzw. der Steuerzuschlag wird bei Fahrzeugen auf Wechselschilder je zur Hälfte angerechnet.
Steuerzuschläge bzw. Steuerermässigungen für
Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung bis und mit 31.12.2013
Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab 01.01.2014
CO2 Werte nach NEFZ | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
CO2 Werte nach WLTP | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
CO2 Messmethoden bis 31.12.2020 nach NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus)
ab 01.01.2021 nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure)
Bonus / Malus für Lastwagen und Sattelschlepper
Für Lastwagen und Sattelschlepper (Pos. 19 im Fahrzeugausweis) mit EURO VI-Motor wird ein befristeter Steuererlass von 25% für das Jahr der 1. IV und die drei folgenden Kalenderjahre gewährt.
Für Lastwagen und Sattelschlepper, welche nicht mindestens einen EURO III-Motor haben, wird ein permanenter Steuerzuschlag von 25% erhoben.