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- 1. IV im Jahr 2015
1. IV im Jahr 2015
Bei Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung im Jahr 2015 wird ein permanenter Steuerzuschlag erhoben, sofern der CO2 Ausstoss pro Kilometer grösser als 139 g ist.
Für Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung im Jahre 2015 gelten die CO2 Werte die nach der alten NEFZ Methode (Neuer Europäischer Fahrzyklus) erhoben wurden.
Die befristete Steuerermässigung wurde für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 gewährt.
Ab 2019 entfällt die befristete Motorfahrzeugsteuerermässigung.
Die Ansätze der befristeten Steuerermässigung sind in der Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuergeregelt.
Die Dauer der befristeten Steuerermässigung ist im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuergeregelt.
Für Personenwagen mit 1. IV im Jahr 2015 entfällt die befristete Steuerermässigung ab 01.01.2019
Der permanante Steuerzuschlag ist im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer und deren Verordnung geregelt.
Personenwagen mit 1. IV im Jahr 2015
140 bis 159 g C02 | CHF 75.00 |
160 bis 179 g CO2 | CHF 150.00 |
ab 180 g CO2 | CHF 300.00 |