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- 1. IV im Jahr 2024
1. IV im Jahr 2024
1. IV im Jahr 2024
Bei Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung im Jahr 2024 wird ein permanenter Steuerzuschlag erhoben, sofern der CO2 Ausstoss pro Kilometer grösser als 169 g ist.
Für Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab 01.01.2021 gelten die CO2 Werte die nach der neuen WLTP Methode (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) erhoben werden.
Die befristete Steuerermässigung wird für die Jahre 2024, 2025, 2026 und 2027 gewährt.
Ab 2028 entfällt die befristete Motorfahrzeugsteuerermässigung.
Die Ansätze der befristeten Steuerermässigung sind in der Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer geregelt.
Die Dauer der befristeten Steuerermässigung ist im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer geregelt.
Personenwagen mit 1. IV im Jahr 2024
Die befristete Steuerermässigung entfällt ab 01.01.2028
0 bis 124 g CO2 (nach dem WLTP Testverfahren) | CHF -300.00 |
125 bis 139 g CO2 (nach dem WLTP Testverfahren) | CHF -150.00 |
Der permanente Steuerzuschlag ist im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer und deren Verordnung geregelt.
Personenwagen mit 1. IV im Jahr 2024
170 bis 184 g CO2 (nach dem WLTP Testverfahren) | CHF 75.00 |
185 bis 199 g CO2 (nach dem WLTP Testverfahren) | CHF 150.00 |
ab 200 g CO2 (nach dem WLTP Testverfahren) | CHF 300.00 |