Der Entzug wird in Kalendermonaten berechnet, d.h. ein 1-monatiger Entzug dauert bspw. vom
5. Januar bis und mit 4. Februar, womit ab dem 5. Februar wieder ein Motorfahrzeug gelenkt werden darf. In Art. 110 Abs. 6 StGB, welcher in Analogie beigezogen werden kann, wird konkretisiert, dass der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit berechnet werden. Somit gilt der Kalendermonat auch für das SVG als Berechnungsgrundlage, wodurch während des Jahres faktisch unterschiedliche Entzugsdauern entstehen können.
Im Falle eines Führerausweises im Kreditkartenformat wird der Ausweis in der Regel per A-Post einen Tag vor der Wiedererlangung der Fahrberechtigung beim Betroffenen eintreffen.
Im Falle eines «alten» blauen Führerausweises sowie bei den Führerausweisen auf Probe mit Probezeitverlängerung wird ein neuer Ausweis im Kreditkartenformat ausgestellt und per Post zugesandt. Da die (ausserkantonale) Ausstellung systemtechnisch erst nach Ablauf des Entzugs möglich ist, dauert die Zustellung einige Tage über den Entzug hinaus. Die Fahrberechtigung ist jedoch auch in diesem Fall gemäss Verfügung gegeben. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung.
Da die blauen Führerausweise nach einem Entzug nicht mehr zurückgegeben werden, ist der Umschrieb in einen Kreditkartenausweis nötig, hierzu wird zwingend ein Umschreibgesuch benötigt.