Betreibungsamt
Öffnungszeiten
Sie erreichen uns während der Öffnungszeiten am Schalter in Liestal oder per Telefon (061 552 46 00) sowie durchgehend an unserem Onlineschalter.
Bestellungen / Online-Shop / Gebühren
Bestellungen können neu auch über das BL-Konto getätigt werden.
Online-Auszüge/-Dienstleistungen
- Betreibungsregisterauszüge Kanton BL
Wir empfehlen Betreibungsregisterauszüge direkt beim Betreibungsamt zu beziehen und nicht über Drittanbieter erstellen zu lassen, da bei Bestellungen über Drittanbieter zusätzliche Kosten anfallen können. - Betreibungsbegehren einreichen
Informationen / Gebühren
- Betreibungsschalter Bund
- Gebühren Betreibungs- und Konkursamt (Bundestarif)
- Gegen Vorlage eines entsprechenden Interessennachweises stellt das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Betreibungsregister aus.
Die Gebühr beträgt CHF 17.–; bei Versand per Post oder elektronisch CHF 18.–.
Das Betreibungsamt kann einen Kostenvorschuss verlangen.
Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:
Forderung über | Forderung bis | Gebühr in Fr. |
100.00 | 7.00 | |
100.00 | 500.00 | 20.00 |
500.00 | 1'000.00 | 40.00 |
1'000.00 | 10'000.00 | 60.00 |
10'000.00 | 100'000.00 | 90.00 |
100'000.00 | 1'000'000.00 | 190.00 |
1'000'000.00 | 400.00 |
Ausserdem können für den Zahlungsbefehl resp. die Konkursandrohung zusätzliche Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Zustellung an den Schuldner sowie Rücksendung an den Gläubiger anfallen (vgl. hierzu insbesondere Art. 13 sowie Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG).
Vollzug der Pfändung (Art. 20 GebV SchKG): Die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, bemisst sich nach der Forderung und beträgt (sie entspricht derjeniger für den Arrestvollzug und die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses):
Forderung über | Forderung bis | Gebühr in Fr. |
100.00 | 10.00 | |
100.00 | 500.00 | 25.00 |
500.00 | 1'000.00 | 45.00 |
1'000.00 | 10'000.00 | 65.00 |
10'000.00 | 100'000.00 | 90.00 |
100'000.00 | 1'000'000.00 | 190.00 |
1'000'000.00 | 400.00 |
Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung (Verlustschein nach Art. 115 SchKG) beträgt die Hälfte der obigen Gebühr, jedoch mindestens 10 Franken. Für einen erfolglosen Pfändungsversuch beträgt die Gebühr 10 Franken.
Formulare
Betreibungsauskünfte FAQ
1. Warum werden Betreibungsregister geführt?
Die Betreibungsregister geben Aufschluss über beim Betreibungsamt protokollierte Begehren und über dessen Tätigkeiten im einzelnen Geschäftsfall. Diese Register und Protokolle dienen der Beweissicherung und gewährleisten, dass die Verfahrensvorschriften, die zum Schutz aller beteiligten Parteien aufgestellt sind, eingehalten werden.
2. Welche Bedeutung hat die Betreibungsauskunft im Geschäftsleben?
Die Betreibungsregister werden konsultiert, um über Zahlungsmoral, Zahlungsverhalten und Kreditwürdigkeit einer natürlichen oder juristischen Person Aufschluss zu geben, z.B. im Hinblick auf Kreditgesuche, Vermietungen, Einbürgerungsgesuche, Gesuche für bewilligungsbedürftige Berufsausübungen. Es ist jedoch zu bedenken, dass nach schweizerischem Recht eine Betreibung eingereicht werden kann, ohne dass in einem vorgängigen Gerichtsverfahren Berechtigung und Umfang der betriebenen Forderung festgestellt worden ist. Es werden zudem Betreibungen nur zur Unterbrechung der Verjährungsfristen erhoben.
3. Wo und wie erhält man eine Betreibungsauskunft?
Auskunft erteilt das für den Wohnort oder Aufenthaltsort der angefragten natürlichen oder juristischen Person zuständige Betreibungsamt. Sollte die Person, über die Auskunft verlangt wird, während der letzten drei Jahre nicht an der gleichen Adresse wohnhaft gewesen sein, so empfiehlt es sich, auch an den vorherigen Wohnorten eine Betreibungsauskunft einzuholen. Die gesuchstellende Person kann entweder auf dem Amt persönlich vorsprechen oder ihr Auskunftsgesuch auf schriftlichem Weg respektive online stellen. Telefonische Auskünfte werden in der Regel nicht erteilt, weil auf diesem Weg der Interessenachweis nicht aktenmässig abgeklärt werden kann. Wir empfehlen den Betreibungsregisterauszug in jedem Fall online zu bestellen.
4. Wie erhält man einen Betreibungsregisterauszug über eine andere Person?
Wer eine Betreibungsauskunft und somit einen Betreibungsregisterauszug über eine andere Person will, muss ein schriftliches Gesuch stellen oder diesen online beantragen und in jedem Fall ihr Einsichtsinteresse glaubhaft machen. Ein solches Interesse liegt z.B. vor, wenn
- das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit Abschluss oder Abwicklung eines Vertrages erfolgt
- die gesuchstellende Person mit der betroffenen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder in solchen treten will
- das Auskunftsgesuch im Auftrag einer dritten Person zwecks Überprüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person erfolgt und die betroffene dritte Person in einem Vertragsverhältnis steht oder in ein solches treten will
Dieser Interessenachweis ist durch schriftliche Unterlagen (z.B. Vertrag, Offerte, Korrespondenz) zu belegen und dem Auskunftsgesuch beizulegen. Am einfachsten bestellen Sie den Auszug unter www.betreibungsamt.bl.ch.
5. Wie erhält man einen Betreibungsregisterauszug über die eigene Person?
Wenn eine Person über sich selbst einen Betreibungsregisterauszug will, muss sie kein Einsichtsinteresse geltend machen, sondern ihre Identität nachweisen. Sie muss also dem schriftlichen Auskunftsgesuch eine Kopie ihrer Identitätskarte oder ihres Reisepasses beilegen. Verheiratete Personen erhalten auch einen Betreibungsregisterauszug über ihre Ehepartnerin oder ihren Ehepartner und Eltern über ihre unmündigen Kinder. Konkubinatspaare hingegen erhalten über ihre Partnerin oder ihren Partner nur Auskunft, wenn sie eine Vollmacht vorweisen. Am einfachsten bestellen Sie den Auszug unter www.betreibungsamt.bl.ch.
6. Worüber gibt der Betreibungsregisterauszug Auskunft?
Grundsätzlich gibt der Betreibungsregisterauszug über einen Zeitraum von fünf Jahren Auskunft über:
- laufende Betreibungen
- nicht weiterverfolgte Betreibungen: die Gläubigerin oder der Gläubiger verfolgte dies aus irgendwelchen Gründen nicht oder erhob sie nur zum Zweck der Verjährungsunterbrechung
- durchgeführte Betreibungen
- Betreibungen mit Verlust- und Pfandausfallschein
- auf Gesuch hin auch über hängige oder abgeschlossene Konkurse, welche in den Zuständigkeitsbereich des angefragten Amtes fallen
7. Worüber geben die Betreibungsämter Dritten keine Auskunft?
Dritten geben die Betreibungsämter über gelöschte Betreibungen keine Auskunft wenn:
- die Betreibung nichtig ist oder durch Beschwerde oder Urteil aufgehoben wurde
- der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat
- der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat
- die Betreibung mehr als 5 Jahre zurückliegt
- das Einsichtsrecht gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d beschränkt wurde
Hingegen haben die Gerichts- und Verwaltungsbehörden und die Schuldnerin oder der Schuldner selbst ein umfassendes Einsichtsrecht, das auch Auskunft über die gelöschten Betreibungen gibt.
8. Was kostet der Betreibungsregisterauszug?
Gegen einen entsprechenden Interessennachweis erhalten Sie einen Auszug aus dem Betreibungsregister. Die Gebühr beträgt Fr. 17.- zzgl. Fr. 1.-- bei Bezug am Schalter. Erfolgt die Zustellung per Post oder elektronisch, so beträgt die Gebühr inkl. Zustellung Fr. 18.--.
9. Gibt es Formulare für die Bestellung von Betreibungsregisterauszügen?
Die Formulare für die Bestellung von Betreibungsregisterauszügen können online unter www.betreibungsamt.bl.ch bezogen werden. Am einfachsten bestellen Sie den Auszug unter www.betreibungsamt.bl.ch.
- | das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit Abschluss oder Abwicklung eines Vertrages erfolgt, |
- | die gesuchstellende Person mit der betroffenen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder in solchen treten will, |
- | das Auskunftsgesuch im Auftrag einer dritten Person zwecks Überprüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person erfolgt und die betroffene dritte Person in einem Vertragsverhältnis steht oder in ein solches treten will. |
Betreibungsverfahren FAQ
1. Wie läuft das Betreibungsverfahren ab?
a. Betreibungsbegehren der Gläubigerin oder des Gläubigers, Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes
Die Gläubigerin oder der Gläubiger hat gegenüber der Schuldnerin/dem Schuldner eine Geldforderung und schickt ein Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt am Wohnort der Schuldnerin/des Schuldners, welches gegen Leistung eines Kostenvorschusses einen Zahlungsbefehl ausfertigt und diesen der Schuldnerin oder dem Schuldner zustellt
b. Rechtsvorschlag der Schuldnerin oder des Schuldners
Nach Erhalt des Zahlungsbefehls kann die Schuldnerin oder der Schuldner innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben, wenn er/sie mit der Forderung der Gläubigerin oder des Gläubigers oder deren Höhe nicht einverstanden ist. Der Rechtsvorschlag gegen eine Wechselbetreibung muss innert der Frist von 5 Tagen erhoben und vom Zivilkreisgericht bewilligt werden.
c. Rechtsöffnung durch Zivilkreisgerichtspräsidium bzw. die Friedensrichterin oder der Friedensrichter (Schlichtungsbehörde)
Für die Beseitigung eines Rechtsvorschlages ist für die definitive oder provisorische Rechtsöffnung das Zivilkreisgerichtspräsidium oder für Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages ohne Rechtöffnungstitel die Friedensrichterin oder der Friedensrichter (ausgenommen Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, familien- und erbrechtliche Streitigkeiten, Arbeits- und Mietstreitigkeiten) zuständig. Wohnt die Gläubigerin oder der Gläubiger im Ausland, so ist die Klage direkt beim Zivilkreisgericht einzureichen. Beide handeln auf Antrag des Gläubigers. Im Zweifelsfall über die Zuständigkeit erteilen die Zivilkreisgerichte Rechtsauskunft.
Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer gerichtlichen Schuldanerkennung sowie ergangenen Beschlüssen und Entscheiden der Verwaltungsorgane über die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Steuern etc.) innerhalb des Kantonsgebietes kann die definitive Rechtsöffnung , bei Vorliegen einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung die provisorische Rechtsöffnung beim Zivilkreisgericht beantragt werden. Falls die Schuldnerin oder der Schuldner nicht binnen 20 Tagen seit der Rechtsöffnung auf Aberkennung der Forderung klagt oder abgewiesen wird, so wird die Rechtsöffnung endgültig.
Liegt keine der genannten Urkunden vor, bemüht sich die Friedensrichterin oder der Friedensrichter um eine Einigung zwischen den Parteien und kann bei deren Scheitern endgültig entscheiden, falls der streitige Betrag Fr. 2'000.-- nicht übersteigt.
d. Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin / des Gläubigers
Die Gläubigerin oder der Gläubiger erhält das Gläubiger-Doppel des Zahlungsbefehls mit dem Hinweis, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde. Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben und hat die Schuldnerin oder der Schuldner nach Ablauf von 20 Tagen seit Erhalt des Zahlungsbefehls nicht bezahlt, so kann die Gläubigerin/der Gläubiger innert eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt stellen. Dasselbe gilt bei erfolgter Rechtsöffnung.
2. Wie ist die Zuständigkeit des Friedensrichteramtes geordnet?
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter im Kanton Basel-Landschaft sind jeweils für mehrere Gemeinden zuständig. Ein allfälliges Gesuch ist an das Friedensrichteramt der Wohngemeinde der Schuldnerschaft zu richten.
3. Wer ist für die Beurteilung von Beschwerden zuständig?
Beschwerden gegen Amtshandlungen des Betreibungsamtes sind bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Dreierkammer des Kantonsgerichts) in Liestal, anzubringen.
4. Was bedeutet der Kostenvorschuss für Betreibungshandlungen?
Der Kostenvorschuss ist die Gebühr, welche vom Gläubiger geleistet werden muss. Diese wird dem Schuldner im laufenden Betreibungsverfahren belastet.
5. Wie sind die Gebühren für Betreibungsbegehren geordnet?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG und stellen somit Bundesrecht dar. Zu finden sind sie hier.
6. Was sind Betreibungsferien?
Während den Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli, dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden, die das Verfahren vorwärts bringen. Gläubiger können Ihre Begehren aber auch während dieser Zeit eingeben. Für Wechselbetreibungen gelten keine Betreibungsferien.
7. Wie kann ich mein Vermieter-Retentionsrecht ausüben?
Als Vermieter von Geschäftsräumen haben Sie ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen in den vermieteten Räumen. Dieses können Sie beim Betreibungsamt mittels einem Retentionsbegehren geltend machen. Das Amt nimmt dann alle oder einen Teil der sich im Mietlokal befindlichen Gegenstände auf und verfügt deren Sicherung. Eine Siegelung findet nicht statt.
Sie als Gläubiger können nach erfolgreicher Prosequierung Ihrer Betreibung innert höchstens 10 Tagen, die Verwertung der Sachwerte verlangen. Das Betreibungsamt verwertet sodann die Gegenstände zur Deckung Ihrer Forderungen.
Revision Betreibungsrechtliches Existenzminimum
Um die Anwendung der nachfolgenden Richtlinien garantieren zu können, ist die Schuldnerschaft gehalten, Belege für alle entsprechenden Auslagen sowie Nachweise über deren effektive Bezahlung dem Amt vorzulegen.
Sie möchten Ihr Existenzminimum aufgrund Situations- oder Einkommensänderungen angleichen lassen, so bitten wir Sie, das nachstehende Formular auszufüllen.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Ihre Angaben wahrheitsgemäss und vollständig sein müssen und dass Falschangaben strafrechtliche Konsequenzen haben können.
Allgemeingültige Hinweise zur Existenzminimum Berechnung
I. Monatlicher Grundbetrag
Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper-und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93
SchKG von der Pfändung ausgeschlossen: |
für einen alleinstehenden Schuldner |
Fr. |
1'200.00 |
für einen alleinerziehenden Schuldner |
Fr. |
1'350.00 |
für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern |
Fr. |
1'700.00 |
Unterhalt der Kinder |
|
|
Bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft
Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 ff.).
II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag
Mietzins, Hypothekarzins
Effektiver Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen. Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten.
Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen; in sinngemässer Weise ist beim Schuldner zu verfahren, der sich als Wohneigentümer einer unangemessen hohen Hypothekarzinsbelastung ausgesetzt sieht (BGE 129 III 526 ff. m. H.).
Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen.
Heiz-und Nebenkosten
Die durchschnittlichen -auf zwölf Monate verteilten -Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume.
Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beiträge bzw. Prämien an:
- AHV, IV und EO
- Arbeitslosenversicherung
- Krankenkassen
- Unfallversicherung
- Pensions-und Fürsorgekassen
- Berufsverbände
Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff.).
Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt)
a) Erhöhter Nahrungsbedarf
bei Schwerarbeit, Schicht-und Nachtarbeit: Fr. 5.50 pro Arbeitstag
b) Auslagen für auswärtige Verpflegung
Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit.
c) Überdurchschnittlicher Kleider-und Wäscheverbrauch
(beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden etc.): bis Fr. 50.00 pro Monat.
d) Fahrten zum Arbeitsplatz
Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen.
Fahrrad: Fr. 15.00 pro Monat für Abnützung.
Mofa/Moped: Fr. 30.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
Motorrad: Fr. 55.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.
Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität: Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge
die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22).
Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen.
Schulung der Kinder
Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw.). Für mündige Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul-oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom.
Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken
Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlung ausweist.
Voraussetzung: Ein Eigentumsvorbehalt muss rechtsgültig sein.
Die analoge Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 ff.).
Verschiedene Auslagen
Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen.
Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.
III. Steuern
Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 126 III 89, 92 f.; BGer 17.11.2003, 7B.221/2003 = BlSchK 2004, 85 ff.).
Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34).
IV. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen
Beiträge gemäss Art. 163 ZGB oder Art. 13 PartG
Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.).
Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB
Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen.
Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten in Abzug zu bringen.
Leistungen/Vergütungen von Dritten
wie Prämienverbilligungen, Stipendien, Unterstützungen etc. müssen zum Einkommen dazugerechnet werden.
V. Abzüge vom Existenzminimum
Naturalbezüge
wie freie Kost, Logis, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen:
Freie Kost mit 50% des Grundbetrages;
Dienstkleidung mit Fr. 30.00 pro Monat.
Reisespesenvergütungen
welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann.
VI. Abweichungen von den Ansätzen
Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. l-V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.
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Diese Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit einem lndexstand von 103.4 Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines lndexstandes von 115 Punkten, oder Unterschreiten eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen.
Liegenschaftsverwertungen
Hier finden Sie die aktuellen Liegenschaftsverwertungen des Betreibungs- und Konkursamts.
Über das Betreibungsamt Basel-Land

Das Betreibungsamt unterstützt die Gläubiger mit den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, wenn Zahlungen ausstehen. Dazu gehören die Ausstellung von Zahlungsbefehlen oder Konkursandrohungen und die Durchführung von Pfändungen. Gepfändete Vermögenswerte werden durch das Betreibungsamt verwertet und der Erlös im Verhältnis zu deren Forderungen anteilmässig an die Gläubiger verteilt. Nötigenfalls nimmt das Betreibungsamt zur Durchsetzung seiner Amtshandlungen die Hilfe der Polizei in Anspruch.