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Ablauf, Verfahren, Zuständigkeit
Warum muss überhaupt ein Erbschaftsinventar aufgenommen werden?
Von Gesetzes wegen (§110 Abs. 1 EG ZGB i. V. mit Art. 154 ff. DBG) muss das Erbschaftsamt ein Inventar aufnehmen, wenn die verstorbene Person minderjährige Kinder oder der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegendes Vermögen hinterlässt.
Warum muss ein Inventar aufgenommen werden, wenn als Erben nur der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder direkte Nachkommen vorhanden sind?
Auch wenn Ehegatten, eingetragene Partner und direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit sind, muss von Gesetzes wegen ein Inventar aufgenommen werden, wenn die verstorbene Person Vermögen, das der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegt, hinterlassen hat.
Weshalb muss auch das Vermögen des überlebenden Ehegatten, der überlebenden Ehegattin, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin inventarisiert werden?
Bei verheirateten Personen und Personen in eingetragener Partnerschaft muss von Gesetzes wegen das ganze eheliche/partnerschaftliche Vermögen inventarisiert werden. Dies gilt insbesondere auch unter dem Güterstand der Gütertrennung, solange eine gemeinsame Besteuerung erfolgt.
Was bedeutet ein vereinfachtes Verfahren?
Von der Erbschaftssteuer befreit sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Eltern und direkte Nachkommen der verstorbenen Person. Stief- und Pflegekinder sind den direkten Nachkommen gleichgestellt, wenn sie vor Erreichen des fünfundzwanzigsten Altersjahres während mindestens zehn Jahren mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Sind nur Erben ohne Erbschaftssteuerpflicht zu verzeichnen, so führt das Erbschaftsamt ein vereinfachtes Verfahren durch. Es findet keine persönliche Inventaraufnahme statt, das Inventar wird auf Basis einer durch die Erben auszufüllende Vermögensdeklaration aufgenommen. Die Vermögensdeklaration ist mit einer Dokumentation zu ergänzen, z.B. Kontoauszüge per Todestag, Grundbuchauszüge ausserkantonaler Liegenschaften, Hypotheken usw.
Die Einreichung der Vermögensdeklaration ist für die Erben, deren gesetzlichen Vertreter und Willensvollstrecker verpflichtend Uneinigkeiten bezüglich einzelner Vermögenswerte sind von der Erbengemeinschaft vor Einreichung der Deklaration zu regeln. Die Deklaration wird durch das Erbschaftsamt an die von der Gemeinde angegebene Kontaktperson gesandt. Die Vermögensdeklaration mit den Belegen kann nach der Unterzeichnung in elektronischer Form (PDF) eingereicht werden.
Link Vermögensdeklaration
Wann findet eine persönliche Inventaraufnahme statt?
Eine persönliche Inventaraufnahme wird durchgeführt, sofern einzelne oder alle Erben oder Vermächtnisnehmer der Erbschaftssteuer unterstehen.
Ist von Gesetzes wegen ein Sicherungsinventar aufzunehmen, insbesondere bei Vor- und Nacherbschaften, so wird das Inventar am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person aufgenommen (Art. 490 ZGB).
Müssen alle Erben bei der Inventaraufnahme anwesend sein?
Das Erbschaftsamt muss im ordentlichen Verfahren alle Erben zur Inventaraufnahme einladen. Diese findet grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Erbschaftsamtes in Arlesheim statt. Es müssen aber nicht alle Erben an der Inventaraufnahme anwesend sein. Wichtig ist, dass mindestens eine handlungsfähige, erbberechtigte Person dabei ist, welche die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person kennt (Art. 157 Ab. 4 DBG). Bestand vor dem Tod eine Beistandschaft, so ist es ratsam, bei der zuständigen KESB alle nötigen Unterlagen zu organisieren. Auf Wunsch der Erben kann auf die persönliche Inventaraufnahme verzichtet und ein schriftliches Verfahren (analog dem vereinfachten Verfahren) durchgeführt werden.
Was passiert, wenn Erben minderjährig sind?
Erbt ein Elternteil (oder beide Eltern) zusammen mit seinem minderjährigen Kind, über das er die elterliche Sorge hat, oder zusammen mit seinem volljährigen Kind, für das er als Beistand eingesetzt wurde, dann liegt eine Interessenkollision vor. Deshalb hat die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand für das Kind zu ernennen, der dieses in der Erbschaftsangelegenheit vertritt. Das Erbschaftsamt stellt bei der KESB einen entsprechenden Antrag.
Was ist ein öffentliches Inventar?
Ein öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) kann von jeder Erbin resp. jedem Erben, der die Erbschaft ausschlagen kann, beantragt werden. Das öffentliche Inventar kann jederzeit beantragt werden, jedoch spätestens bis einen Monat nach Ansetzung der Frist zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft.
Zur Aufnahme des öffentlichen Inventars ist ein Kostenvorschuss von 1'500.- Franken zu leisten. Das öffentliche Inventar ist immer verbunden mit der Publikation eines Rechnungsrufes, in dem die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden. Dies hilft den Erbinnen und Erben beim Entscheid, ob für sie die Annahme der Erbschaft ein Risiko bedeutet oder nicht. Nach Ablauf der Eingabefrist und Einreichung der Unterlagen durch die Erben erfolgt anschliessend die Auflage.
Die Erbinnen und Erben haften sodann nur für eingegebene und amtlich zu berücksichtigende Schulden der verstorbenen Person. Steuerschulden und andere öffentlich-rechtliche Forderungen sind von der Eingabepflicht ausgenommen. Für diese haften die Erben somit auch ohne Aufnahme im öffentlichen Inventar. Die Ausschlagungsfrist beträgt nur einen statt drei Monate (Art. 587 ZGB).
Die weiteren Gebühren werden gemäss der Gebührenverordnung verrechnet. Gemäss Art. 584 Abs. 2 sind die Kosten des öffentlichen Inventars durch den Nachlass zu tragen und, wo dieser nicht ausreicht, durch den oder die Erben, welche das Inventar verlangt haben. Dies gilt auch bei Ausschlagung der Erbschaft.
Wie schätzt das Erbschaftsamt Liegenschaften ein?
Die sogenannte Inventarschatzung ist nicht mit einer professionellen Verkehrs- oder Marktwertschätzung gleichzustellen.
Das Erbschaftsamt schätzt im Nachlass vorhandene Liegenschaften auf Basis des durchschnittlichen Landpreises in der jeweiligen Gemeinde (Daten Statistisches Amt gemäss der Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz), sowie auf dem Gebäudeversicherungswert abzüglich Altersentwertung gemäss § 5 der Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.
Bei Parzellen ausserhalb der Bauzone werden reduzierte Quadratmeterpreise angewendet (§ 10, 11 der Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz).
Für Grundeigentum in auswärtigen Kantonen oder im Ausland kann das Erbschaftsamt keine Inventarschatzung vornehmen. Für dieses Grundeigentum wird der Kaufpreis, eine professionelle Schätzung, welche durch die Erben eingereicht wird, der amtliche Verkehrswert oder der Steuerwert / Repartitionswert aufgenommen.
Wann erfolgt eine Siegelung der Erbschaft?
Die Siegelung (Art. 552 ZGB) ist eine Massnahme der Sicherung der Erbschaft. Sie ist vorzunehmen, wenn
a) eine Erbin oder ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist.
b) eine Erbin oder ein Erbe die Siegelung ausdrücklich verlangt.
c) Erbschaftsgläubiger es zur Sicherung ihrer Forderung verlangen und die Gefahr der Benachteiligung glaubhaft gemacht wird.
Werden durch Sicherungsmassnahmen automatisch die Bankkonten gesperrt?
Das Erbschaftsamt sperrt Bankkonten nicht automatisch, sondern nur mittels einer Siegelung auf Antrag einer berechtigten Person bzw. Erben.
Sicherungsinventar Art. 553 ZGB
Das Erbschaftsamt hat in folgenden Fällen von Amtes wegen ein Sicherungsinventar aufzunehmen:
- Wenn ein Erbe verbeiständet ist.
- Wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist
- Auf Antrag eines Erben
Welche Kosten stellt das Erbschaftsamt in Rechnung?
Die Errichtung des Inventars sowie alle anderen Verrichtungen (Testamentseröffnung, Siegelung, Erbenverzeichnis etc.) sind gebührenpflichtig gemäss der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht.
Wofür ist das Erbschaftsamt nicht zuständig?
Alle Kompetenzen bezüglich der Erbschaft liegen bei der Erbengemeinschaft. Deshalb ist das Erbschaftsamt nicht zuständig für die Bezahlung der Rechnungen (Begräbniskosten usw.). Die Erben sind verantwortlich für die Räumung von Wohnungen, für die Kündigung von Mietverträgen
und ähnliches, da dies die Verwaltung des Nachlasses betrifft.
Ausserdem besitzt das Erbschaftsamt keinerlei Befugnis zur Entscheidung von Streitigkeiten unter Erben (z.B. Zuordnung von Aktiven und Passiven, Zuweisung von Nachlassgegenständen, Gültigkeit von Testamenten und Ehe- und Erbverträgen, Pflichtteilsverletzungen, Teilungsfragen).
Dafür ist das Zivilgericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person zuständig.