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Annahme, Ausschlagung, Erbbescheinigung
Was ist eine Erbbescheinigung und wozu wird diese benötigt?
Nachdem die Erbschaft angenommen worden ist, kann die Ausstellung einer Erbenbescheinigung beantragt werden. Dieses Dokument weist die Erben der verstorbenen Person aus und ermöglicht die Übernahme der einzelnen Vermögensgegenstände aus dem Nachlass.
Wann wird die Erbbescheinigung ausgestellt?
Die Erbbescheinigung kann frühestens einen Monat nach dem Tod ausgestellt werden (Art. 559 ZGB), resp. bei Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen frühestens einen Monat nach dieser Eröffnung. Für die Ausstellung der Erbbescheinigung müssen sich sämtliche Erben bezüglich Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft geäussert haben. Mit dem Versand des Inventars erhalten die Erben ein entsprechendes Formular zugestellt. Alternativ können die Erben das Online-Formular verwenden (Link) und dieses im Original mit den zwingenden Beilagen per Post an das Erbschaftsamt senden. Eine Erbschaft kann auch stillschweigend angenommen werden, dann kann die Erbbescheinigung erst nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist ausgestellt werden. Das Erbschaftsamt benötigt jedoch einen schriftlichen Auftrag, damit die gebührenpflichtige Erbbescheinigung ausgestellt werden kann. Verwenden Sie hierzu unsere Online-Bestellung.
Wie komme ich an eine Erbbescheinigung eines lange vergangenen Nachlassverfahrens?
Nachlassakten werden über Jahre und Jahrzehnte im kantonalen Staatsarchiv aufbewahrt. Eine Bestellung ist nur über unser Online-Formular möglich. Die Kosten für eine Erbbescheinigung betragen 100 Franken zzgl. Portokosten.
Es ist eine Wartefrist einzurechnen. Erbbescheinigungen können nur von berechtigten Personen (Erben, Rechtsnachfolger der Erben, Bevollmächtigte) angefordert werden.
Was passiert bei einer Ausschlagung der Erbschaft?
Schlägt ein gesetzlicher Erbe oder eine gesetzliche Erbin die Erbschaft aus, so wird er oder sie behandelt, als ob er oder sie vorverstorben wäre (Art. 572 ZGB). Gibt es Nachkommen, so fällt der Erbteil an diese. Andernfalls fällt der Anteil an die Miterben.
Schlägt ein eingesetzter Erbe oder eine eingesetzte Erbin die Erbschaft aus und besteht keine Ersatzverfügung, so kommt dies den gesetzlichen Erben zugute, sofern diese nicht testamentarisch ausgeschlossen wurden. Werden alle gesetzlichen Erben testamentarisch ausgeschlossen, so fällt der Nachlass an das Gemeinwesen.
Eine Ausschlagung der Nachkommen zugunsten des überlebenden Ehegatten ist nur dann sinnvoll, wenn alle Nachkommen ausschlagen. Zu berücksichtigen ist, dass bei einer Ausschlagung eines positiven Nachlasses bei minderjährigen Nachkommen die Eltern bei der zuständigen KESB die Zustimmung zu einer Ausschlagung einholen müssen (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
Was passiert, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen haben?
Wird die Erbschaft durch alle gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so wird sie durch das Konkursamt liquidiert (Art. 573 ZGB).
Was passiert, wenn der Nachlass negativ ist?
Ist die Zahlungsunfähigkeit der verstorbenen Person im Zeitpunkt des Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Amtlich festgestellt ist die Überschuldung, wenn Verlustscheine bestehen oder der Konkurs über die verstorbene Person wurde. Eine offenkundige Überschuldung besteht, wenn die verstorbene Person seinen Lebensunterhalt mit Geldern der Sozialhilfe bestritt oder diverse Betreibungen eingeleitet wurden.
Kann die Überschuldung nicht von vornherein amtlich festgestellt oder als offenkundig betrachtet werden, gilt die Erbschaft ohne ausdrückliche Ausschlagung innerhalb der gesetzlichen Frist als stillschweigend angenommen.