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Nutzniessung, Steuern
Wie hoch sind die Erbschaftssteuern?
Überlebende Ehegatten, eingetragene Partner, direkte Nachkommen sowie Eltern sind im Kanton Baselland von der Erbschaftssteuer befreit. Die übrigen Erbinnen und Erben sind erbschaftssteuerpflichtig. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zur Erblasserin resp. zum Erblasser. Nähere Auskünfte erteilt die Steuerverwaltung, Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer (061 / 552 53 00). Sie finden einen Steuerrechner auf deren Homepage.
Wo sind die Erbinnen und Erben steuerpflichtig?
Die Erbinnen und Erben haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz, für das bewegliche Vermögen am letzten Wohnort der verstorbenen Person die Erbschaftssteuern zu entrichten. Davon ausgenommen sind ausserkantonale Liegenschaften.
Was bedeutet Nutzniessung?
Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des gesetzlichen Erbrechts der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses (Art. 473 Abs. 1,2 ZGB).
Mit der Nutzniessung erhält die berechtigte Person den vollen Genuss an fremden Vermögenswerten (Art. 745 Abs. 2 ZGB). Entsprechend können die Nutzniessungsberechtigten die Vermögenswerte selber nutzen oder vermieten, verpachten usw., sie dürfen die Vermögenswerte jedoch nicht aufbrauchen oder veräussern, d.h. sie sind verpflichtet, das Nutzniessungsvermögen im Bestand zu erhalten (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Die Nutzniessungsberechtigten tragen die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinsen für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben (Art. 765 Abs. 1 ZGB). Die Eigentümer tragen alle anderen Lasten (Art. 765 Abs. 3 ZGB).
Wer versteuert die Nutzniessung?
Ist eine Erbschaft mit einer Leistung (Nutzniessung) zugunsten einer dritten Person belastet, so wird der Wert dieser Leistung in der Regel beim Nutzniesser besteuert.
Müssen im Erbgang Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern bezahlt werden?
Die Erbinnen und Erben haben im Erbgang keine Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern zu bezahlen.