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Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Mit dem Tod des Erblassers bilden die Erben von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft, auf welche alle Nachlassgegenstände und Schulden des Erblassers von Gesetzes wegen im Zeitpunkt des Todes übergehen. Die Nachlassgegenstände stehen im Gesamteigentum der Erben, so
dass diese darüber nur einstimmig verfügen können. Für die Schulden haften die Erben solidarisch, das heisst der Gläubiger kann von jedem einzelnen Erben die volle Schuld fordern.
Welche Pflichten haben die Erben?
Gegenüber dem Erbschaftsamt hat jede Erbin und jeder Erbe eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, namentlich bei der Erstellung des Inventars.
Jede Person, die Testamente oder andere ähnliche Dokumente der verstorbenen Person bei sich verwahrt oder solche auffindet, ist verpflichtet, diese umgehend beim Erbschaftsamt zur Eröffnung einzuliefern.
Jede Erbin und jeder Erbe hat das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Damit verliert sie oder er jeglichen Anspruch gegenüber der Erbschaft, entzieht sich aber gleichzeitig auch der Haftung für die Schulden.
Jede Erbin und jeder Erbe kann die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Dies ist insbesondere empfehlenswert, wenn den Erbinnen und Erben die Vermögenslage der verstorbenen Person nicht klar ist oder möglicherweise Schulden vorhanden sind, die ihnen nicht bekannt sind.
Die Aufnahme des öffentlichen Inventars ist schriftlich oder mündlich (persönlich) beim Erbschaftsamt zu beantragen. Das öffentliche Inventar wird gegen Leistung eines Kostenvorschusses durchgeführt. Die Antragsstellerin oder der Antragssteller haften für sämtliche anfallenden Gebühren des öffentlichen Inventars, und zwar auch bei einer späteren Ausschlagung.
Das öffentliche Inventar ist immer verbunden mit der Publikation eines Rechnungsrufes, in dem die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen anzumelden. Dies hilft den Erbinnen und Erben beim Entscheid, ob für sie die Annahme der Erbschaft ein Risiko bedeutet oder nicht - sie erben ja
auch die Schulden.
Wer verwaltet das Nachlassvermögen?
Die Erben verwalten als Erbengemeinschaft gemeinsam und einstimmig das Nachlassvermögen. Sie bilden gemäss Art. 602 ff. ZGB eine Gemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten. Sie werden Gesamteigentumer der Erbschaftsgegenstände und verfügen über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
Von Amtes wegen wird in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gemäss Art. 554 ZGB eine Erbschaftsverwaltung angeordnet.
Wann dürfen die Erben die Rechnungen der verstorbenen Person bezahlen?
Die Begräbniskosten (Erbgangsschulden) können schon vor Annahme der Erbschaft bezahlt werden. Die Schulden der verstorbenen Person (Erbschaftsschulden) sind von den Erben erst zu bezahlen, wenn die Erbschaft angenommen wurde. Gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB kann eine Erbin oder ein Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn sie oder er sich in die Erbschaft eingemischt hat. Hierzu zählen alle Handlungen, welche über die blosse Verwaltung hinausgehen, beispielsweise die Aneignung oder Verwertung von Vermögenswerten des Nachlasses oder die Bezahlung von Schulden.
Wann dürfen die Erben sonstige administrative Handlungen wie Räumung der Wohnung vornehmen?
Sind sich die Erben im Klaren darüber, dass die Erbschaft angenommen wird, können administrative Handlungen durchgeführt werden. Zum Schutz des Nachlasses ist eine Kündigung der Wohnung auch bei einer geplanten Ausschlagung möglich, sofern der Vermieter diese akzeptiert. Bei der Räumung der Wohnung hingegen ist Vorsicht walten zu lassen, da das Konkursamt im Falle einer Liquidation die Verwertbarkeit des Hausrates prüfen muss. Grundsätzlich sind alle Handlungen, welche den Bestand des Nachlasses schützen, zulässig (z.B. auch Einsendung von Arztrechnungen an Krankenkassen o.ä.). Das Erbschaftsamt ist nicht verantwortlich für diese Entscheidungen.
Kann rückwirkend für die private Betreuung der verstorbenen Person gegenüber der Erbengemeinschaft eine Entschädigung geltend gemacht werden?
Eine solche Forderung wird im Inventar aufgenommen und dadurch den Erben zur Kenntnis gebracht. Wird sie von den Erben nicht anerkannt, ist sie klageweise durchzusetzen. Ein Entschädigungsanspruch kann Einkommenssteuern sowie allenfalls sozialversicherungsrechtlichen Forderungen auslösen.
Wann können die Erben über den Nachlass verfügen?
Nach Annahme der Erbschaft verfügen die Erben gemeinsam über das Nachlassvermögen. Aufgrund der Erbbescheinigung wird die Verfügungsberechtigung über das Nachlassvermögen von der verstorbenen Person auf die Erbengemeinschaft geändert.
Wer nimmt die Erbteilung vor? Wann kann die Erbteilung vollzogen werden?
Nach Annahme der Erbschaft kann die Erbengemeinschaft die Erbteilung vornehmen (Art. 602 ff. ZGB). Können sich die Erbinnen und Erben über die Erbteilung nicht einigen, muss auf Klage hin das Zivilkreisgericht über die Erbteilung entscheiden.
Die Erbteilung ist Sache der Erbengemeinschaft. Dem Erbschaftsamt ist diesbezüglich keine Rechenschaft abzulegen.
Wann wird eine Erbenvertretung eingesetzt?
Gemäss Art. 602 ZGB verfügt die Erbengemeinschaft gemeinsam über die Rechte und Pflichten der Erbschaft. Kommt bei der Nachlassverwaltung keine Einstimmigkeit zustande und ist die Erbengemeinschaft dadurch handlungsunfähig, so kann beim Erbschaftsamt die Einsetzung einer Erbenvertretung beantragt werden.