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Testamente, Testamenten- und Vorsorgedepot
Testamente und Depots
Wie muss ein eigenhändiges Testament verfasst werden?
Das Testament muss eigenhändig von Anfang bis Ende niedergeschrieben werden. Dieses eigenhändige Testament muss den letzten Willen, Datum und Unterschrift enthalten. Die Ortsangabe ist (im Gegensatz zu früher) nicht mehr Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 505 ZGB).
Wer beantwortet Fragen zu Ehe- und Erbverträgen und zu Testamenten?
Das Erbschaftsamt beantwortet Fragen, soweit es um die Abwicklung eines konkreten Nachlasses geht. Geht es um die Beratung im Hinblick auf Abschluss eines Ehe- und Erbvertrages oder Errichtung eines Testaments, so sind private Notare zu Rate zu ziehen. Die Auslegung von letztwilligen Verfügungen ist Sache des Gerichts.
Wie erfahren Erben, ob ein Testament vorhanden ist?
Wenn die verstorbene Person das Testament bei der Zivilrechtsverwaltung / Testamentendepot hinterlegt hat, wird dieses den gesetzlichen und eingesetzten Erben üblicherweise schriftlich per Einschreiben eröffnet. Alternativ erfolgt eine Einladung zur persönlichen Testamentseröffnung in den Räumlichkeiten des Erbschaftsamtes. Zudem erhalten die Erben eine Kopie des Testaments (Art. 557 f. ZGB). Die Vermächtnisnehmer erhalten eine Abschrift der sie betreffenden Passage des Testaments. Wird ein Testament durch die Erben oder Drittpersonen vorgefunden, so ist dieses sofort dem Erbschaftsamt zuzustellen, und zwar auch dann, wenn es als ungültig erachtet wird. Wurde das Testament z.B. beim Notariat oder einer Bank hinterlegt, so sind diese ebenfalls verpflichtet, dieses dem Erbschaftsamt auszuhändigen (Art. 556 ZGB).
Sind keine pflichtteilsgeschützten Erben vorhanden, kann fallbezogen auf eine aufwändige Erbensuche verzichtet werden. Stattdessen erfolgt die Publikation im kantonalen Amtsblatt.
Wie muss man vorgehen, wenn man mit der letztwilligen Verfügung nicht einverstanden ist?
Die gesetzlichen Erbinnen und Erben oder die aus einer früheren Verfügung bedachten Personen sind berechtigt, die Ausstellung der Erbbescheinigung und die Vermögensaushändigung zu bestreiten. Sofern durch die Verfügung innerhalb der Erbengemeinschaft von gesetzlichen Erben nur der Erbteil eines oder mehreren Erben geändert wird (z.B. Reduktion auf den Pflichtteil), ist eine Bestreitung nicht möglich. Eine solche Bestreitung ist innert längstens eines Monats seit Eröffnung schriftlich beim Erbschaftsamt anzubringen.
Das Erbschaftsamt entscheidet nicht über Gültigkeit und Inhalt der letztwilligen Verfügung. Auch vermeintlich ungültige letztwillige Verfügungen werden vom Erbschaftsamt grundsätzlich eröffnet. Eine Klage (Ungültigkeitsklage (Art. 519 ZGB), Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB), Erbschaftsklage (Art. 598 ZGB)) ist beim Zivilkreisgericht anhängig zu machen, welches für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig ist.