- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Sicherheitsdirektion
- Zivilrechtsverwaltung
- Grundbuchamt
- Grundbuchanmeldungen
Grundbuchanmeldungen
Grundbuchanmeldungen
1. Schriftliche Anmeldung, Ausnahmen bei dringenden Fällen für Behörden und Gerichte
Grundbuchanmeldungen sind schriftlich einzureichen. Ausnahmsweise können Behörden oder Gerichte in dringenden Fällen die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung oder einer vorläufigen Eintragung telefonisch oder elektronisch anmelden. Die schriftliche Anmeldung ist aber unverzüglich nachzureichen. Jede Anmeldung muss vorbehaltslos sein und jede vorzunehmende Eintragung muss einzeln in der Reihenfolge der zu tätigenden Eintragung aufgeführt werden.
2. Welche Personalangaben sind nötig?
1 Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und die erwerbende Person enthalten:
a. für natürliche Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Wohnort, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; den Anmeldungsbelegen sind zur Identifizierung eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte sowie eines der nachfolgenden Dokumente beizulegen:
- eine Kopie des Versicherungsausweises nach Artikel 135bis AHVV53,
- eine Kopie der Versichertenkarte nach Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 200754 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung,
- eine schriftliche Erklärung der Person, aus welcher ihr Geburtsort, ihr Familienname, ihre AHV-Nummer und die Vornamen der Eltern sowie bei Verheirateten ihr Ledigname hervorgehen;
b. für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder den Namen, den Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie die Unternehmens-Identifikati-onsnummer (UID);
c. für andere Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Per-sonen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag verbunden und Gesamtei-gentümer sind: die Angaben über die daran beteiligten Personen nach Buch-stabe a oder b.
2 Sie müssen zudem die Angaben zur Beurteilung enthalten, ob für die Verfügung über ein Grundstück die Bewilligung einer Behörde oder die Zustimmung Dritter (z.B. des Ehegatten) nötig ist.
3 Beim Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum sind die Angaben zu machen, die für die Darstellung des Gemeinschaftsverhältnisses nach Artikel 96 erforderlich sind.
3. Muss die Unterschrift der anmeldenden Person beglaubigt werden?
Das Grundbuchamt muss die Unterschriften der anmeldenden Personen überprüfen. Dies erfolgt in der Regel anhand der Unterschriftsbeglaubigung auf der Anmeldung. Die Unterschriften können bei der Gemeindeverwaltung oder bei einem privaten Notariat beglaubigt werden.
4. Wie gehen Sie bei Unklarheiten vor?
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie die Grundbuchanmeldung richtig ausgefüllt haben, nehmen Sie bitte mit dem Grundbuchamt Basellandschaft Kontakt auf. Sie ersparen sich und dem Grundbuchamt zusätzliche Umtriebe. Besten Dank für Ihr Verständnis.