Grundbuchamt
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Grundbuchanmeldungen
1. Schriftliche Anmeldung, Ausnahmen bei dringenden Fällen für Behörden und Gerichte
Grundbuchanmeldungen sind schriftlich einzureichen. Ausnahmsweise können Behörden oder Gerichte in dringenden Fällen die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung oder einer vorläufigen Eintragung telefonisch oder elektronisch anmelden. Die schriftliche Anmeldung ist aber unverzüglich nachzureichen. Jede Anmeldung muss vorbehaltslos sein und jede vorzunehmende Eintragung muss einzeln in der Reihenfolge der zu tätigenden Eintragung aufgeführt werden.
2. Welche Personalangaben sind nötig?
1 Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und die erwerbende Person enthalten:
a. für natürliche Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Wohnort, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; den Anmeldungsbelegen sind zur Identifizierung eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte sowie eines der nachfolgenden Dokumente beizulegen:
- eine Kopie des Versicherungsausweises nach Artikel 135bis AHVV,
- eine Kopie der Versichertenkarte nach Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2007 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung,
- eine schriftliche Erklärung der Person, aus welcher ihr Geburtsort, ihr Familienname, ihre AHV-Nummer und die Vornamen der Eltern sowie bei Verheirateten ihr Ledigname hervorgehen;
b. für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder den Namen, den Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);
c. für andere Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag verbunden und Gesamteigentümer sind: die Angaben über die daran beteiligten Personen nach Buchstabe a oder b.
- 2 Sie müssen zudem die Angaben zur Beurteilung enthalten, ob für die Verfügung über ein Grundstück die Bewilligung einer Behörde oder die Zustimmung Dritter (z.B. des Ehegatten) nötig ist.
3 Beim Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum sind die Angaben zu machen, die für die Darstellung des Gemeinschaftsverhältnisses nach Artikel 96 erforderlich sind.
3. Muss die Unterschrift der anmeldenden Person beglaubigt werden?
Das Grundbuchamt muss die Unterschriften der anmeldenden Personen überprüfen. Dies erfolgt in der Regel anhand der Unterschriftsbeglaubigung auf der Anmeldung. Die Unterschriften können bei der Gemeindeverwaltung oder bei einem privaten Notariat beglaubigt werden.
4. Wie gehen Sie bei Unklarheiten vor?
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie die Grundbuchanmeldung richtig ausgefüllt haben, nehmen Sie bitte mit dem Grundbuchamt Basellandschaft Kontakt auf. Sie ersparen sich und dem Grundbuchamt zusätzliche Umtriebe. Besten Dank für Ihr Verständnis.
Weitere Informationen
Grundbuchauszug
Grundbuchauszüge können Sie online bestellen. Sie erhalten einen offiziellen Auszug je Grundstück.
Suchen Sie öffentliche Informationen zu Grundstücken im Kanton? Unter GeoView BL können Sie diese kostenlos abrufen.
Eigentumsauskunft
Eigentumsauskünfte können Sie online bestellen. Sie erhalten einen Beleg zur Eigentumsbestätigung je Grundstück.
Formulare
- Formular: Änderung Personalien
- Formular: Löschung Dienstbarkeiten und Grundlasten
- Formular: Löschung Grundpfandrechte
- Formular: Umwandlung in Registerschuldbrief
- Formular: Anmeldung Erbgang
- Formular Anmeldung Erbteilung
Datensperren
Sperrung der Eigentümerdaten für die Internetabfrage
Das Grundbuchamt Basel-Landschaft wird hiermit beauftragt und ermächtigt, die Daten der nachstehenden Person(en) im Internet (GeoView) zu sperren.
Beglaubigungen von Unterschriften
1. Wozu werden Unterschriftsbeglaubigungen benötigt?
Im Rechtsverkehr unter Privaten und mit Behörden, insbesonders mit Grundbuch- und Handelsregisterämtern, müssen die Unterschriften auf Privaturkunden beglaubigt werden.
2. Was bedeutet Unterschriftsbeglaubigung?
Die Unterschriftsbeglaubigung enthält die Feststellung des zuständigen Angestellten (Beglaubigungsperson), dass die Unterschrift von der genannten Person stammt und somit echt ist.
3. Wer darf Unterschriftsbeglaubigungen vornehmen?
Im Kanton Basel-Landschaft sind folgende Personen als Beglaubigungspersonen anerkannt und dürfen Unterschriftsbeglaubigungen vornehmen:
- die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare,
- die Notarinnen und Notare der Gemeinde,
- die Beglaubigungspersonen der Zivilrechtsverwaltung,
- die Gemeindeverwalterinnen und Gemeindeverwalter,
- weitere befugte Gemeindeangestellte,
- die Landeskanzlei .
4. Wie wird die Echtheit der Unterschrift festgestellt?
Damit die Unterschriftsbeglaubigung formgültig ist, muss diese die Feststellung enthalten, aufgrund welcher Tatsachen sich die Beglaubigungsperson von der Echtheit der Unterschrift überzeugt hat. Diese Feststellung hat die Beglaubigungsperson selbst vorzunehmen und darf sie somit nicht an das Kanzleipersonal delegieren.In der Praxis kommen vor allem zwei Varianten zum Zuge:a.
Wenn die Privatperson das Dokument bereits unterschrieben hat, dann hat sie der Beglaubigungsperson zu erklären, dass diese Unterschrift von ihr stamme, was die Beglaubigungsperson auch noch durch einen Vergleich mit der Unterschrift auf dem amtlichen Ausweis überprüfen kann. Somit lautet der Beglaubigungstext hier:
...die Echtheit der vor mir anerkannten Unterschrift von...
Die Privatperson unterzeichnet das Dokument vor den Augen der Beglaubigungsperson, was der Regelfall und empfehlenswert sein dürfte. Der Beglaubigungstext lautet hier:
...die Echtheit der vor mir angebrachten Unterschrift von...
5. Welche gesetzlichen Anforderungen muss der Beglaubigungstext noch erfüllen?
Ausser der Echtheitsfeststellung muss der Beglaubigungstext noch folgendes enthalten:
- die genaue Bezeichnung der Privatperson mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Heimat- und Wohnort,
- die Feststellung der Identitätsüberprüfung (mir persönlich bekannt, ausgewiesen durch amtlichen Ausweis, z.B. Identitätskarte, Reisepass),
- Ort, Datum der Beglaubigung,
- Unterschrift und Stempel der Beglaubigungsperson.
Im Hinblick auf die Vollständigkeit des Beglaubigungstextes erleichtert es das Vorgehen, wenn dafür ein Stempel angelegt wird.
6. Wo ist die Unterschriftsbeglaubigung anzubringen?
Die Unterschriftsbeglaubigung muss auf jenem Dokument (auf der Vorder- oder der Rückseite) angebracht werden, auf welchem sich die Unterschrift befindet. Muss die Unterschriftsbeglaubigung aus Platzgründen ausnahmsweise auf einem anderen Blatt erfolgen, so müssen die beiden Blätter fest miteinander verbunden werden (z.B. mit Aktenband).
7. Wer darf Überbeglaubigungen von öffentliche Urkunden vornehmen?
Die Landeskanzlei ist für die Überbeglaubigungen sowie für die Anbringung der sog. Apostille (Überbeglaubigung für bestimmte Staaten, die in einem Staatsvertrag das Verfahren der Überbeglaubigung geregelt haben) zuständig. Die Überbeglaubigung wird von einem ausländischen Staat für die Anerkennung einer im Kanton Basel-Landschaft errichteten öffentlichen Urkunde benötigt. Sie enthält die Feststellung, dass die Unterschrift der Notarin bzw. des Notars echt ist.
Über uns
Das Grundbuch bildet den Rechtszustand aller Grundstücke im Kanton ab. Es zeigt die Eigentumsverhältnisse und alle Berechtigungen und Belastungen auf jedem einzelnen Grundstück. Das Grundbuchamt trägt alle entsprechenden Vorgänge ein.
Die geografische und geometrische Lage eines Grundstücks ergibt sich aus den Grundbuchplänen. Für deren Nachführung sind die zugelassenen Nachführungsgeometer zuständig. Diese fertigen auch die Mutationspläne an, die es beispielsweise für Parzellenzusammenlegungen oder –aufteilungen braucht.
Kontakt:
Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft
Grundbuchamt
Domplatz 9
4144 Arlesheim
061 552 45 40