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Änderungen Art. 43 SchKG per 01.01.2025
KonkursÄnderung des Artikels 43 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG)
Bis zum 31. Dezember 2024 ist der Einzug von Steuern und Abgaben nur auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung möglich (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Diese Bestimmung wird aufgehoben und ab dem 1. Januar 2025 wird für jeden im Handelsregister eingetragenen Schuldner die eingeleitete Betreibung auf Konkurs fortgesetzt (Art. 39 SchKG). Dies bedeutet, dass zukünftig sämtliche öffentlich-rechtlichen Forderungen auf Konkurs betrieben werden. Zahlt eine natürliche oder juristische Person, die im Handelsregister eingetragen ist, Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte und/oder Prämien der obligatorischen Unfallversicherung nicht, so folgt inskünftig der Konkurs.