Konkursamt
Unsere Leistungen
- Beratung und Koordination vor Konkurseröffnung
- Sicherstellung und Erfassung der Konkursmasse
- Feststellung und Prüfung der bestehenden Forderungen
- Einordnung der Forderungen gemäss gesetzlicher Rangordnung (Art. 219 SchKG)
- Verwertung der Konkursmasse
- Berechnung der Konkursdividenden
- Verteilung des Verwertungserlöses an die Gläubiger
- Ausstellung der Konkursverlustscheine
Unsere Formulare
Konkursverfahren A-Z
Das Konkursverfahren nach schweizerischem Recht
1. Gesetzliche Grundlagen
Das Konkursverfahren wird durch folgende Erlasse geregelt:
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG) - Ausführungsverordnungen zum SchKG
- Kreisschreiben des Bundesgerichts
- Verschiedene Nebenerlasse des Bundes
- Kantonales Einführungsgesetz zum SchKG (mit Bestimmungen über die kantonale Organisation)
2. Behördliche Zuständigkeiten
2.1 Konkursgericht
Das Konkursgericht ist zuständig für die Eröffnung, die Einstellung, den Widerruf und den Schluss des Konkursverfahrens. Das Konkursgericht entscheidet ausserdem erstinstanzlich über Streitigkeiten bezüglich Zulassung und Rang von Gläubigerforderungen (sog. Kollokationsprozesse). Das Konkursgericht befindet sich am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners (Zivilkreisgericht).
2.2 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind:
Der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde.
Er ist zuständig für erstinstanzliche Entscheide, die das Bundesrecht der Aufsichtsbehörde überträgt, entscheidet über die Zuweisung von Verfahren an ein anderes Amt, Ausstandsbegehren, aufsichtsrechtliche Anzeigen und Disziplinarmassnahmen, den Erlass von Weisungen und die Durchführung von Inspektionen.
- Administrative Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Sicherheitsdirektion, Rathausstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal
Die Dreierkammer des Kantonsgerichts als Rechtsmittelbehörde
Sie beurteilt Beschwerden nach Art. 17 SchKG und Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbehörde.
- Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, Postfach, 4410 Liestal
2.3 Konkursamt
Das Konkursamt ist zuständig für die Durchführung des gesamten Konkursverfahrens. Im Kanton Basel-Landschaft ist das Konkursamt eine Abteilung der Zivilrechtsverwaltung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Konkursämter sind Angestellte des Kantons. Ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten sind in den Bundeserlassen geregelt.
3. Wirkungen des Konkurses
3.1 auf das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners
Das gesamte Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners zur Zeit der Konkurseröffnung bildet die Konkursmasse. Mit der Konkurseröffnung verliert sie oder er das Verfügungsrecht über das zur Masse gehörende Vermögen. Zahlungen auf ihre eigenen Forderungen kann sie nicht mehr rechtsgültig entgegennehmen.
3.2 auf die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger
Die Konkurseröffnung bewirkt die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen der Schuldnerin oder des Schuldners. Der Zinsenlauf gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner hört grundsätzlich auf.
4. Die Konkurseröffnung
Die Konkurseröffnung auf Begehren der Gläubigerin oder des Gläubigers ist in der Regel Bestandteil und Abschluss eines Betreibungsverfahrens gegen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind als:
- Inhaber einer Einzelfirma
- Mitglied einer Kollektivgesellschaft
- Unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft
- Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Genossenschaft
- Verein
- Stiftung
Nur hier können die Gläubigerinnen und Gläubiger den Konkurs begehren.
Auf Begehren der Schuldnerin oder des Schuldners (Insolvenzerklärung) kann das Gericht den Konkurs auch ohne vorgängige Betreibungshandlung einer Gläubigerin oder eines Gläubigers eröffnen. Für das Konkursamt ist ein solches Konkursverfahren bei Privatpersonen meist ein rein administrativer Vorgang ohne eigentliche Liquidationshandlungen, da der Privatkonkurs in der Regel erst dann angestrebt wird, wenn kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist. Die notwendigen Kostenvorschüsse werden bei Privatkonkursen oft von sozialen Institutionen oder Arbeitgebern geleistet.
Ein wesentlicher Fall der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist die Konsequenz der im Obligationenrecht verankerten Vorschrift, dass verschiedene juristische Personen verpflichtet sind, beim Konkursgericht die Bilanz zu deponieren, wenn diese ausweist, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind.
Als weiterer in der Praxis anzuwendender Fall einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist die konkursamtliche Nachlassliquidation zu nennen. Wird eine Erbschaft von den Erbinnen und Erben ausgeschlagen, so hat das Konkursgericht die Liquidation des noch vorhandenen Vermögens anzuordnen.
Auch kann eine Gläubigerin oder ein Gläubiger den Konkurs ohne vorgängige Betreibung begehren, wenn der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen sowie wenn dieser betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
5. Das Konkursverfahren
5.1. Verfahrensarten
Das Gesetz sieht wahlweise das ordentliche oder das summarische Konkursverfahren vor. Der Unterschied liegt darin, dass im ordentlichen Konkursverfahren die Gläubigerinnen und Gläubiger aktiv an der Durchführung mitwirken, während im summarischen Verfahren die Durchführung weitgehend dem Konkursamt obliegt. Zudem ist das summarische Verfahren meist kostengünstiger und effizienter. Sind die Verhältnisse einfach oder können die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden, ordnet das Gericht auf Antrag der Konkursverwaltung hin das summarische Verfahren an.
5.2. Aufgaben des Konkursamtes
Sobald das Konkursgericht den Konkurs eröffnet hat, gilt das am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständige Konkursamt als mit der sofortigen Vollstreckung des Konkurses beauftragt. Die wichtigsten Aufgaben umfassen:
- Einvernahme der Schuldnerin oder des Schuldners bzw. der Organe der schuldnerischen Gesellschaft
- Sicherstellung und Inventur der vorhandenen Aktiven
- Amtliche Publikation der Konkurseröffnung bzw. Benachrichtigung der bekannten Gläubigerinnen und Gläubiger unter Ansetzung der Frist für die schriftlichen (obligatorisch) Forderungseingaben an das Konkursamt
- Einladung zur 1. Gläubigerversammlung (nur im ordentlichen Verfahren)
- Entscheid über Herausgabe von Dritteigentum
- Erstellen des sogenannten Kollokationsplans, der Liste über Zulassung oder Abweisung der angemeldeten Forderungen sowie deren Rang. Auflage dieses Plans und des Inventars nach entsprechender amtlicher Publikation
- Führen der notwendigen Prozesse als Vertretung der Konkursmasse (insbesondere Eigentums- und Kollokationsprozesse)
- Durchführung der 2. Gläubigerversammlung (nur im ordentlichen Verfahren)
- Verwertung aller Aktiven (pfandversicherte und freie Aktiven) durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf
- Inkasso allfälliger Guthaben der Schuldnerin oder des Schuldners
- Allenfalls Abtretung von durch die Masse nicht geltend gemachten Rechten an die Gläubigerinnen und Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung (Debitoren/Prozessrechte)
- Verteilung der Gesamterlöse nach Deckung aller Konkurskosten an die Gläubigerinnen und Gläubiger
- Ausstellen der Verlustscheine an die Gläubigerinnen und Gläubiger
- Unterbreitung der Akten und eines Schlussberichts an das Konkursgericht mit dem Antrag, den Schluss des Konkursverfahrens zu verfügen
- Publikation des Schlusserkenntnisses
- Aufbewahren der Konkursakten; die Hauptakten werden 10 Jahre aufbewahrt
- Führen der ordentlichen Konkursregister
Gemäss gesetzlicher Vorschrift sollte ein Konkursverfahren nach 12 Monaten abgeschlossen sein (Ordnungsfrist).
6. Vorzeitiger Abbruch des eröffneten Konkursverfahrens
6.1 Einstellung mangels Aktiven
Sind nicht genügend freie - und vor allem sofort verfügbare - Aktiven zur Deckung der anfallenden Verfahrenskosten vorhanden, so wird der Konkurs auf Antrag des Konkursamts durch das Konkursgericht mangels Aktiven eingestellt und somit nicht durchgeführt. Der Einstellungsbeschluss ist amtlich zu publizieren unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen, innert welcher einzelne Gläubiger die Durchführung beim Konkursamt verlangen und gleichzeitig diesem die notwendigen Vorschüsse für die voraussichtlichen Kosten leisten können.
Die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen Betreibungen leben nach Einstellung des Konkurses wieder auf. Ausserdem können während zwei Jahren Betreibungen auf Pfändung neu eingeleitet werden.
6.2 Widerruf
Kann eine Schuldnerin oder ein Schuldner bewirken, dass nach Ablauf der publizierten Eingabefrist sämtliche angemeldeten Forderungen der Gläubiger bezahlt werden können oder wenn keine Ansprüche vorliegen, wird der Konkurs auf Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners durch das Konkursgericht widerrufen und die Schuldnerin oder der Schuldner in die Verfügungsgewalt über ihr/sein Vermögen wieder eingesetzt, was ebenfalls amtlich publiziert wird.
Die Schuldnerin oder der Schuldner kann auch im Konkursverfahren einen Nachlassvertrag (Dividendenvergleich) mit ihren/seinen Gläubigerinnen und Gläubigern anstreben. Falls ein Nachlassvertrag im Konkurs zustande kommt, ist dessen Vollzug durch das Konkursamt zu überwachen und der Konkurs anschliessend ebenfalls zu widerrufen.
7. Die Kosten des Konkursverfahrens
Die Gebührenbezüge durch Betreibungs- und Konkursämter richten sich nach der entsprechenden Verordnung des Bundesrates von 1996 (Gebührenverordnung zum SchKG). Für anspruchsvolle Konkursverfahren wird nach Bewilligung durch den Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde nach Aufwand und zu erhöhten Ansätzen abgerechnet.
8. Ausseramtliche Konkursverwaltung
Die meisten Konkursverfahren werden durch die dafür gesetzlich vorgesehenen Behörden (Konkursämter) durchgeführt. Die Gläubigerinnen und Gläubiger im ordentlichen Konkursverfahren können aber anlässlich der ersten Gläubigerversammlung anstelle der amtlichen eine ausseramtliche Konkursverwaltung einsetzen (Treuhänder, Rechtsanwälte, usw.). Diese werden nach dem Tarif ihrer Berufsgattung entschädigt, jedoch müssen deren Rechnungen vom Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
FAQ
1. Wo muss man die Konkurseröffnung verlangen?
Im Kanton Basel-Landschaft ist das Konkursbegehren beim Zivilkreisgericht am Wohnort oder am Sitz der Schuldnerin respektive des Schuldners zu stellen.
2. Was passiert, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?
Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, eröffnet die zuständige Behörde die konkursamtliche Liquidation der Erbschaft. Das vorhandene Vermögen wird nach den Regeln des Konkurses an die Gläubiger verteilt.
3. Welche Auswirkungen und Folgen können Mängel in der Organisation einer Gesellschaft haben?
Die zuständige Behörde kann die Gesellschaft bei bestehenden Mängeln in der Organisation gemäss Art. 731b OR auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.
3.1. Welches Rechtsmittel steht den Gesellschaftsorganen bei einer angeordneten Liquidation gemäss Art. 731b OR zur Verfügung?
Die betroffenen Organe haben die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim dafür zuständigen Gericht einzulegen.
4. Was bewirkt die Konkurseröffnung über eine natürliche oder eine juristische Person?
Die Konkurseröffnung über eine natürliche oder eine juristische Person bewirkt, dass sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört oder ihm während des Konkursverfahrens zufällt, eine Konkursmasse bildet und der Schuldner mit Konkurseröffnung nicht mehr gültig über sein Vermögen verfügen darf.
Die Konkurseröffnung wird öffentlich im SHAB und im Kantonalen Amtsblatt publiziert. Es gilt das Publizitätsprinzip.
Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können gemäss Art. 205 SchKG nach Konkurseröffnung nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden. Eine solche Zahlung bewirkt nur insofern Befreiung, als das Geleistete tatsächlich in die Konkursmasse gelangt.
4.1. Welche rechtlichen Optionen stehen den betroffenen Schuldnern zur Verfügung?
Die betroffenen Schuldner haben die Möglichkeit, gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim dafür zuständigen Gericht zu erheben.
Wichtig: Die Beschwerde hemmt die Wirkungen der Konkurseröffnung grundsätzlich nicht.
Die Wirkungen der Konkurseröffnung können nur gehemmt werden, wenn der Beschwerdeführer einen begründeten Antrag auf aufschiebende Wirkung bei der Rechtsmittelinstanz stellt und diese vom Gericht gewährt wird. Die genauen Voraussetzungen sind der Rechtsmittelbelehrung des Konkursdispositivs zu entnehmen. Eine Aufhebung der Konkurseröffnung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Die genauen Bedingungen gibt das Gericht bekannt.
5. Ab wann können Gläubiger ihre Forderungen anmelden?
Forderungen können im Konkursverfahren grundsätzlich jederzeit eingegeben werden. Werden die Forderungen jedoch nach der publizierten Anmeldefrist eingereicht, so haben die Gläubiger allfällige Mehrkosten selbst zu tragen. Ansonsten ist die Forderungseingabe im Konkurs kostenfrei.
6. Welche Konsequenzen und Auswirkungen können nach Abschluss der Konkursliquidation im Konkurs einer natürlichen Person (Insolvenzverfahren) eintreten?
Der Schuldner ist nach Abschluss der Konkursliquidation nicht schuldenfrei. Die Schulden bestehen weiterhin. Nach Abschluss des Verfahrens können die Gläubiger wieder eine Betreibung einleiten.
Erhebt der Schuldner einen sogenannten Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gegen die neu eingeleitete Betreibung, stellt das Gericht den Umfang des neuen Vermögens des Schuldners fest. Nur im Umfang dieses neuen Vermögens ist dann grundsätzlich eine Pfändung möglich.
Kontakt
Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft
Konkursamt
Eichenweg 12
Postfach
4410 Liestal
Tel. 061 552 46 00
E-Mail: konkursamt@bl.ch
Kontoverbindung
Basellandschaftliche Kantonalbank, Liestal
IBAN: CH39 0076 9437 4659 5200 1
BIC: BLKBCH22
Clearing Nr. 769