- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
- Amt für Geoinformation
- Geoportal
- Geodaten
- Nutzung von Geodaten
Nutzung von Geodaten
Geltungsbereich
Diese Hinweise gelten für alle kantonalen und kommunalen Geobasisdaten des Kantons Basel-Landschaft, die in den Anhängen I und II der kantonalen Verordnung über Geoinformation (SGS 211.58) aufgeführt sind, sowie für alle weiteren öffentlich bereitgestellten Geodaten des Kantons Basel-Landschaft.
Nutzung, Haftung, Datenschutz, Rechtswirkung, Weitergabe
Es gilt die kantonale Verordnung über Geoinformation (KGeoIV, SGS 211.58), insbesondere Kapitel 4 Zugang und Nutzung.
Lizenz, Quellenhinweis
Die Daten des Kantons BL (Herausgeber) können unter der Lizenz CC-BY weiterverarbeitet und veröffentlicht werden. Davon ausgenommen sind Daten der Zugangsberechtigungsstufe B.
Auf sämtlichen Plots und Publikationen, welche an Dritte abgegeben oder veröffentlicht werden, muss mit dem Vermerk «Geodaten des Kantons Basel-Landschaft» auf die Herkunft der Daten hingewiesen werden.
Kommerzielle Nutzung
Die Geobasisdaten des Kantons Basel-Landschaft dürfen kommerziell genutzt werden.
Qualität, Metadaten
Die Datenbezügerin oder der Datenbezüger hat sich über die Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der verwendeten Daten zu informieren. Es ist zu beachten, dass die Dezimalstellen der Koordinatenwerte nicht die tatsächliche Genauigkeit der Geobasisdaten wiedergeben. Diese bewegen sich je nach Fachbereich und Örtlichkeit in verschiedenen Toleranzbereichen.
Über die Qualität der abgegebenen Geobasisdaten gibt das Datenbegleitdokument umfassend Auskunft. Weitere Informationen können über den Such- und Katalogdienst www.geocat.ch abgefragt werden. Fachspezifische Auskünfte erteilt die fachlich zuständige Dienststelle.
Geschützter Zugang zu Geodiensten
Nutzerinnen und Nutzer mit einem geschützten Zugang zu Geodiensten des Kantons dürfen den zugewiesenen Benutzernamen und das Passwort nicht an Unberechtigte weitergeben. Das unverschlüsselte Speichern von Passwörtern in für Nutzerinnen und Nutzer lesbarem Programmcode von Clientanwendungen (z. B. JavaScript) ist untersagt.
Gesetzliche Grundlagen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen folgender Gesetze und Verordnungen:
- Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (SR 510.62)
- Verordnung des Bundesrates vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (SR 510.620)
- Kantonale Verordnung vom 17. Juni 2008 über Geoinformation (SGS 211.58)
- Kantonale Gebührenverordnung vom 12. Januar 2010 für Geobasisdaten und Geodienste (SGS 211.57)
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Sissach
Liestal, April 2024