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Informationen für die Alters- und Pflegeheime
Bewilligungspflicht für Pflegeheim und Pflegewohnung
Das Gesuchsformular und Informationen um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine stationäre Einrichtung der Krankenpflege (Pflegeheim) oder einer Pflegewohnung finden Sie oben verlinkt.
erhöhter stationärer Pflegebedarf
Kostenrechnung
Kontaktperson
Egon Müller
egon.mueller@bl.ch
T 061 552 96 55
Merkblätter zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben
Investitionsbeiträge
Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue Alterspflege- und Betreuungsgesetz (APG, SGS 941) in Kraft. Damit werden keine kantonalen Investitionsbeiträge für stationäre Langzeitbetten mehr ausgerichtet. Bis 31. Dezember 2017 hat der Kanton Investitionsbeiträge gemäss § 17 ff. GeBPA (SGS 854) gewährt.
Für Alters- und Pflegeheime (APH), welche während der letzten 25 Jahre und für Pflegewohnungen, welche in den vergangenen zehn Jahren, Investitionsbeiträge vom Kanton erhalten haben, bleiben auch unter dem neuen APG die folgenden Verpflichtungen erhalten:
A) Rückerstattungspflicht für Alters- und Pflegeheime und Pflegewohnungen Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren (APH) oder von 10 Jahren (Pflegewohnungen) seit der Schlusszahlung zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Trägerschaft übertragen, müssen die Investitionsbeiträge zurück bezahlt werden. Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich jährlich bei vorgesehener Nutzung bei APH um 4 Prozent, bei Pflegewohnungen um 10 Prozent. Diese Rückerstattungspflicht ist bei APH im Grundbuch oder im Katasterbuch vermerkt.
Das Vorgehen und die Berechnungsmethode der Rückerstattungspflicht sind in folgendem Merkblatt aufgeführt.
Es gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:
§ 48 Rückerstattungspflicht (APG, SGS 941) 1 Die Rückerstattungspflicht von Investitionsbeiträgen gemäss § 22 des Gesetzes vom 20. Oktober 2005 über die Betreuung und Pflege im Alter besteht weiterhin.
§ 22 Rückerstattungspflicht (GeBPA, SGS 854) 1 Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren (Alters- und Pflegeheime) oder von 10 Jahren (Pflegewohnungen) seit der Schlusszahlung zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Trägerschaft übertragen, so sind die Investitionsbeiträge zurückzuerstatten. 2 Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr bestimmungsgemässer Nutzung bei Alters- und Pflegeheimen um 4 Prozent, bei Pflegewohnungen um 10 Prozent. 3 Diese Rückerstattungspflicht ist bei Alters- und Pflegeheimen im Grundbuch oder im Katasterbuch anzumerken.
B) Subventionsverzinsungspflicht für ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die einen vom Kanton subventionierten Pflegeplatz beanspruchen und zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Heimeintritt nicht mindestens fünf Jahre im Kanton Wohnsitz hatten, haben bis zur Erfüllung dieser Frist den auf ihren Pflegeplatz entfallenden Betrag pauschal zu Gunsten des Kantons zu verzinsen. Der Regierungsrat legte die Pauschale per 1. Januar 2017 auf CHF 18 pro Tag fest. Die APH stellen das Inkasso sicher und dem Amt für Gesundheit die zum Vollzug dieser Bestimmung erforderlichen Daten zur Verfügung. Ab dem Jahr 2018 stellt das Amt für Gesundheit den APH mit subventionierten Pflegeplätzen ein Instrument für die Ermittlung der Subventionsverpflichtung von ausserkantonalen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung.
Es gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:
§ 49 Verzinsung der Investitionsbeiträge (APG, SGS 941)
1 Die Verzinsung der Investitionsbeiträge gemäss § 23 des Gesetzes vom 20. Oktober 2005 über die Betreuung und Pflege im Alter muss bis zum Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung bei einem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim oder von 10 Jahren seit der Schlusszahlung bei einem Aufenthalt in einer Pflegewohnung weiterhin geleistet werden.
§ 23 Verzinsung der Investitionsbeiträge (GeBPA, SGS 854)
1 Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die einen vom Kanton subventionierten Pflegeplatz beanspruchen und zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Heimeintritt nicht mindestens fünf Jahre im Kanton Wohnsitz hatten, haben bis zur Erfüllung dieser Frist den auf ihren Pflegeplatz entfallenden Betrag pauschal zu Gunsten des Kantons zu verzinsen.
2 Der Regierungsrat legt die Pauschale fest.
3 Die Alters- und Pflegeeinrichtungen stellen der zuständigen kantonalen Behörde die zum Vollzug dieser Bestimmung erforderlichen Daten zur Verfügung.
4 Die Gemeinden können in den Leistungsvereinbarungen für allfällige Gemeindeinvestitionsbeiträge dieselbe Regelung zu Gunsten der Gemeinden vorsehen.