- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
- Amt für Gesundheit
- Gesundheitsförderung
- Kindheit und Jugend
- Schulgesundheit
- Themenbereiche A-Z
- Chronisch kranke Kinder in der Schule
Chronisch kranke Kinder in der Schule
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Schule bzw. die jeweilige Lehrperson hat gegenüber den einzelnen Schülerinnen und Schülern eine Obhutspflicht, die sich aus dem gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag ableitet. Dementsprechend hat sie die Schülerinnen und Schüler u.a. vor Gefahren zu bewahren (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., 2003, S. 37). Lehrpersonen sind somit aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit dafür verantwortlich, dass die ihnen anvertrauten Kinder physisch und psychisch unversehrt sind und bleiben. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden. Ausmass und Intensität der Obhutspflicht richten sich nach Alter, Charakter, Entwicklungsstand des Kindes und können nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden. Bei einer Erkrankung ist zu berücksichtigen, dass die Medikamentenabgabe von Lehrpersonen ohne die Einwilligung der Erziehungsberechtigen grundsätzlich nicht erlaubt ist. Ausnahmen bilden aber medizinische Notfälle und chronische Erkrankungen. Die Lehrperson hat somit gegenüber den Schülerinnen und Schülern die Pflicht, die im jeweiligen Fall medizinisch gebotene Medikamentation/Erste-Hilfe-Massnahmen im Notfall vorzunehmen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, so hat dies unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen (Artikel 127 Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) (Gefährdung des Lebens und der Gesundheit), und – sofern die Schülerin bzw. der Schüler in Lebensgefahr schwebt – Artikel 128 StGB (Unterlassung der Nothilfe). Lehrpersonen, welche Schulkinder unter ihrer Obhut haben und gleich vor Ort sind, sind von diesen Pflichten besonders betroffen. Ihnen kommt eine sogenannte Garantenstellung zu. Das heisst, dass sie sich ihren Obhutspflichten nicht entziehen können.
Grundsätzliches zum Schulbesuch von chronisch schwer kranken Kindern
Es gibt zahlreiche chronische Krankheiten. Sie lassen sich einstufen je nach Schweregrad der Krankheit. Der nachfolgenden Text nimmt Bezug auf schwere chronische Krankheiten bei denen Notfallsituationen eintreten können wie z.B. bei schweren Allergien, Epilepsie und Diabetes. Kindern mit einer schweren chronischen Krankheit oder einer schweren Allergie soll die Teilnahme an gemeinsamen Schulaktivitäten (Unterricht, Sport, Ausflüge, Klassenlager) so normal wie möglich gestaltet werden um Stigmatisierung zu vermeiden und das Wohlbefinden des Kindes zu fördern. Damit dies gelingt, sind eine frühzeitige Kommunikation mit allen Bezugsgruppen notwendig, sowie eine möglichst lückenlose Dokumentation aller relevanten Gespräche, Abklärungen und Fakten.
Damit die allenfalls notwendige Unterstützung für das Kind im Schulalltag berücksichtigt werden kann, müssen Erziehungsberechtigte die Schule frühzeitig über die Situation des Kindes informieren, insbesondere über mögliche medizinische Notfallsituationen.
Was ist zu beachten im Umgang mit Kindern mit chronischen Krankheiten und deren Erziehungsberechtigten?
Kinder mit besonderen Bedürfnissen, sei es durch eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung, stellen für eine Schule eine besondere Herausforderung dar. Kinder, welche unter einer schweren chronischen Krankheit leiden, sind besonders verletzlich und benötigen ebenfalls eine besondere Aufmerksamkeit. Damit die Integration solcher Kinder gelingen kann, ist es besonders wichtig, die Kooperation und das Vertrauen der Erziehungsberechtigten zu gewinnen. Hierfür kann es hilfreich sein, die Besonderheiten der betroffenen Erziehungsberechtigten und Kindern zu berücksichtigen:
- Erziehungsberechtigte von Kindern mit einer chronischen Krankheit oder einer schweren Allergie, welche möglicherweise lebensbedrohlich für das Kind sein kann, sind in einer besonderen Weise verletzlich: Sie machen sich oft grosse Sorgen, welche von massiven Ängsten begleitet sein können.
- Möglicherweise bringen Sie die Erfahrung mit, dass man sie in der Vergangenheit als überbehütend oder überängstlich abgestempelt hat und die Ernsthaftigkeit der Situation bagatellisiert wurde.
- Die innerliche Auseinandersetzung mit der Erkrankung ist für Erziehungsberechtigte nicht immer einfach zu bewältigen und häufig noch nicht abgeschlossen.
- Diese Erziehungsberechtigte sind meist Experten auf dem Gebiet der Beeinträchtigung ihres Kindes. Es lohnt sich, ihnen zuzuhören. Gleichzeitig ist es nachvollziehbar, dass den Erziehungsberechtigten gerade aufgrund ihres Expertenwissens und ihrer Sorgen um die Gesundheit des Kindes, das Loslassen nicht leicht fällt und es daher schwierig für sie ist, die Verantwortung für die Zeit, die ihr Kind an der Schule verbringt, an die Lehrpersonen abzugeben. Hier lohnt es sich, die Erziehungsberechtigten mit viel Geduld und Fingerspitzengefühl beim Vertrauensaufbau zu unterstützen.
Vorgehen für Schulleitungen bei Kindern mit chronischen Krankheiten und schweren Allergien
Es handelt sich um eine äusserst schwierige Problematik, die Erziehungsberechtigte und Schule überfordern kann. Aus dieser Überforderung heraus kann es zwischen Schule und Elternhaus leicht zu unrealistischen Erwartungen an die andere Partei, gegenseitigen Schuldzuweisungen und Positionsverhärtungen kommen, die einen konstruktiven Umgang mit der Problematik erschweren. Um dies zu verhindern, ist ein sorgsames, vorausschauendes Vorgehen unerlässlich. Unsere diesbezüglichen Empfehlungen sind: Die Schulleitung sollte auf jeden Fall zu einem Gespräch einladen, in welchem den Erziehungsberechtigten genügend Zeit zur Verfügung gestellt wird, ihre ganz persönliche Situation und ihre Sorgen darzulegen. Es kann Sinn machen, zu einem ersten Gespräch zusätzliche Personen einzuladen (SchulärztInnen, behandelnde Ärztin, zukünftige Klassenlehrperson). Je nach Alter des Kindes, kann man dieses auch bereits zu diesem ersten Gespräch einladen. Es sollte genau erfragt werden, was das Kind benötigt, damit es in der Schule sicher sein kann, und was sich die Erziehungsberechtigten wünschen. Dabei sind auch die Grenzen der Schule unbedingt klar aufzuzeigen. Aufgaben und Zuständigkeiten (inkl. Notfallplan) sollten möglichst genau geklärt werden. Evtl. fragen, was sich bisher bewährt hat. Im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme empfiehlt es sich, den Eltern gegenüber transparent zu kommunizieren, wer, wie und wann über die Krankheit/ Allergie informiert und instruiert wird (Klassenlehrpersonen, Fachlehrkräfte, Aushilfslehrpersonen, Assistenzen etc. und die Mitschüler). Zudem soll wenige Wochen nach Schulstart ein weiteres Gespräch durchgeführt werden um weitere Unsicherheiten oder Fragen zu klären. Intern ist eine ernstzunehmende und obligatorische Aufklärung der Lehrkräfte (auch rechtlich) unumgänglich. Bei grossen Ängsten des Kindes kann allenfalls über eine Fachstelle wie dem Schulpsychologischen Dienst oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie zusätzliche Unterstützung in Anspruch genommen werden.
Abbildung des Prozesses bei schweren chronischen Krankheiten und schweren Allergien in der Schule
Merkblatt chronisch kranke Kinder in der Volksschule
Das Amt für Volksschulen hat in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst der BKSD und der Gesundheitsförderung Baselland ein Merkblatt verfasst zu den medizinischen Handlungen und deren Abgrenzungen bei chronisch kranken Kindern an der Schule.
Verantwortlichkeiten - Erziehungsberechtigte
- genaue Information über die Art und Schwere der Krankheit.
- Aushändigung der für das chronisch kranke, bzw. allergische Kind relevanten Daten (Telefonnummern und Erreichbarkeit der Erziehungsberechtigten, der behandelnden Ärztin bzw. Arztes, der Allergologin bzw. Allergologen und der Notfallzentrale);
- exakte Instruktionen zur Handhabung des für das kranke Kind spezifischen medizinischen Notfallplanes und der Notfallmedikation;
- Abgabe eines bzw. mehrere Notfallsets mit den verordneten Medikamenten (z.B. Antihistaminika, Kortisonpräparate, Asthma-Spray) und der Notfallspritze Epipen® / Epipen® Junior / Jext® / Jext® Junior, die im Klassenzimmer / in der Schule aufbewahrt werden);
- rechtzeitiges Ersetzen aller abgelaufenen Medikamente und Notfallsets durch die Erziehungsberechtigten;
- ändert sich der gesundheitliche Zustand des Kindes im Zusammenhang mit der chronischen Erkrankung, informieren die Erziehungsberechtigten die Schulleitung und oder die Klassenlehrperson. Ebenso weisen die Erziehungsberechtigten auf eine Aktualisierung des Notfallplans und/oder des Behandlungsplans hin, sobald sich die Umstände ändern;
- Anleitung allergischer Kinder, die für sie schädlichen Nahrungsmittel, insbesondere Erdnüsse / Nüsse und Produkte mit Erzeugnissen von Erdnuss oder Nuss nicht zu konsumieren, auch wenn sie ihnen angeboten werden. Dies ist bereits ab dem 3. Lebensjahr trainierbar. Auch dafür sind die Erziehungsberechtigten und deren behandelnde Ärztin oder Arzt zuständig;
- schriftliche Einverständniserklärung zur ärztlichen Schweigepflichtentbindung der behandelnden Ärztin oder Allergologin bzw. des behandelnden Arztes oder Allergologen. Bei Bedarf oder im Notfall sollten die Verantwortlichen der Schule und die ärztliche Fachperson einander kontaktieren können. Dies gilt insbesondere, falls Erziehungsberechtigte im Notfall nicht sofort erreicht werden können;
- Ermächtigung zur Medikamentenabgabe durch Lehrpersonen.
Verantwortlichkeiten - Schule
- erste Informationen der Erziehungsberechtigten allenfalls durch Nachfragen ergänzen, Situation einschätzen. Eine Beratung kann bei Bedarf zugezogen werden via AVS (Andrea Schäfer);
- Einladung und Gesprächsführung zum runden Tisch;
- Einfordern und Besprechen des Notfallplans/Behandlungsplans in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, der behandelnden Ärztin oder Allergologin oder dem behandelnden Arzt oder Allergologen und allenfalls dem Amt für Gesundheit;
- Die Schule sorgt dafür, dass der Notfallplan und der Standort der Medikamente allen betreuenden Personen bekannt und leicht zugänglich sind. Die betreuenden Lehrpersonen werden in angezeigter Form instruiert oder geschult. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inkl. Hortpersonal sowie Reinigungspersonal werden ebenfalls informiert;
- die Schule sorgt in Absprache mit den Erziehungsberechtigten für eine angemessene Information der Mitschülerinnen und Mitschüler, der Behörden und ggf. der Öffentlichkeit;
- Aufklärung und Sensibilisierung der Mitschülerinnen und Mitschüler (Vorgehen bei Feststellung von Auffälligkeiten im Befinden der/des betreffenden chronisch kranken Schülerin/Schülers (Meldung an Klassenlehrperson/pausenaufsichtführende Lehrperson));
- Koordination der Stellvertretungen durch die Schulleitung (Information der stellvertretenden Lehrperson über die speziellen Vorgaben und Notfallplan/Behandlungsplan);
- an einem allen Lehrpersonen zugänglichen Aushang wird mit einem speziellen Anschlag eine erhöhte Sensibilisierung aller Lehrpersonen bewirkt („Auf diese Kinder achten wir besonders...“; Foto, Name und Angabe der Krankheit).
Empfehlungen des Kantons Basel-Landschaft zur Erdnuss- und Nussallergie
Allgemeine Informationen zu Erdnussallergie und Nussallergie
Empfehlungen:
- In jedem Fall sollten für das betroffene Kind ein Behandlungsplan und ein Notfallplan der behandelnden Ärztin bzw. es behandelnden Arztes vorliegen. Ferner soll diese oder dieser (ev. nach Rücksprache mit einer Allergologin bzw. einem Allergologen) mittels einer ärztlichen Verordnung festlegen, welche Massnahmen in der Schule für das Kind nötig sind.Die Schulgesundheitskommission BL empfiehlt, sich dabei grundsätzlich auf die Einführung nussfreier Klassen zu beschränken. In den meisten Fällen ist es aufgrund der Krankheit nicht notwendig, eine komplett nussfreie Schulzone einzurichten. Der Aufwand für ein solches Vorhaben ist sehr hoch. Die Erfahrung zeigt zudem, dass die längerfristige Einhaltung der erstellten Regeln eher gelingt, wenn diese auf eine Klasse beschränkt werden.
- Da schwere Notsituationen meist aufgrund vergessener/nicht vorhandenen Notfallsets auftreten, ist die Verantwortung für das Notfallset auf Eltern und Lehrpersonen zu übertragen, solange die Kinder noch klein sind. Diese Verantwortung kann unter Zuzug einer Beratung mit zunehmendem Alter (z.B. ab 3.- 4.Klasse) des Kindes zunehmend an dieses abgegeben werden.
- Alle Eltern einer Klasse, die schwere Allergiker integriert, sollten vor Beginn des entsprechenden Schuljahres und periodisch wiederholt darüber orientiert werden, dass sie ihren Kindern keine Erdnüsse / Nüsse in die Schule mitgeben und wenn möglich auch keine Erdnuss- bzw. Nusserzeugnisse. Bei Elternabenden zur Information über Allergien und bei Beratung im schulischen Umfeld kann auch die Schulärztin oder der Schularzt behilflich sein, insbesondere wenn es gilt, vermittelnd zu den behandelnden Fachpersonen zu wirken und für Notfallsituationen Instruktionen zu erteilen oder selber erreichbar zu sein. Eine regelmässige Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus sind massgebend, um ein möglichst allergenarmes schulisches Umfeld und gute Bedingungen für das allergische Kind zu schaffen.
- Risikominderung Erdnuss- / Nussexposition im schulischen Umfeld des betroffenen Kindes. Der Verzicht auf Produkte mit Erdnüssen bzw. Nüssen auf der Ebene der Organisation trägt zur Risikominderung bei. Es gibt viele Möglichkeiten, wie Pausen- oder Schulmahlzeiten sowie Geburtstagskuchen auch ohne Erdnuss- bzw. Nusszusätzen vorbereitet werden können. Die Aufforderung für den Verzicht auf nusshaltige Lebensmittel im schulischen Umfeld wird mit Vorteil in einem gemeinsamen Prozess hin zu einer solidarischen Grundhaltung erarbeitet. Dies zeigt eine breiter akzeptierte Wirkung als ein Verbot.
- Strikte Vermeidung der Allergene durch gezielte Auswahl der Nahrungsmittel (Lesen der Nahrungsmitteldeklaration und Nachfrage) sowie durch Vorsicht bei der Zubereitung der Nahrungsmittel und bei der Reinigung des Zubehörs.
- Waschen der Hände, der Küchengeräte und der Oberflächen, auf welchen Lebensmitteln mit möglichen Spuren der Allergene vorbereitet wurden.
- Gereinigter Essplatz für das betroffene Kind und frisch (mit Abwaschmittel) gewaschenes Geschirr und Trinkbecher.
- Klasse darauf schulen, dass das betroffene Kind kein Essen teilen, tauschen bzw. von einem anderen Kind erhalten darf.
- Deklaration der nussfreien Zone wo nötig durch Anbringen eines Schildes (Türe, im Klassenzimmer etc.) und ggf. abschliessbare Klassenzimmer.
- Jegliche Abweichung vom regulären Unterricht erfordert rechtzeitige Information und entsprechende Planung.
- Schulung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inkl. Lehrpersonen und Hortpersonal.
Informationen zu Epilepsie
Epilepsie ist die häufigste chronische Krankheit des zentralen Nervensystems. Betroffen sind ca. 1% der Schweizer Bevölkerung (davon 20'000 Kinder und Jugendliche). Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Epilepsie und epileptischem Anfall. Die Diagnose Epilepsie wird nur bei wiederholt auftretenden epileptischen Anfällen gestellt. Grundsätzlich kann unter bestimmten Bedingungen jeder Mensch einen epileptischen Anfall erleiden. Ein epileptischer Anfall wird durch eine unkoordinierte elektrische Entladung von Nervenzellen im Gehirn ausgelöst. Kinder bezeichnen einen Anfall häufig als „Gewitter im Kopf“. Je nach Lokalisation, Grösse der betroffenen Region und Dauer der Störung treten unterschiedliche Symptome von der kurzen Bewusstseinspause bis hin zum deutlich sichtbaren grossen Anfall mit unwillkürlichen Bewegungen und Bewusstseinsverlust auf. Die Einteilung der Epilepsien und die exakte Diagnose werden aufgrund der Ursache, des Alters bei Erkrankungsbeginn und der Anfallsart gestellt. Da die Epilepsie sich im Alltag sehr unterschiedlich auswirken kann, müssen die erforderlichen Massnahmen für den schulischen Alltag im Einzelfall in Absprache mit den behandelnden Ärzten und der Familie vereinbart werden.
Weitere ausführliche Informationen zur Epilepsie im Kindes- und Jugendalter finden Sie unter folgenden Links:
Informationen zu Diabetes
Bei Kindern tritt in der Regel der sogenannte Typ 1 Diabetes auf. Dies ist eine Stoffwechselstörung, bei der das lebensnotwendige körpereigene Hormon Insulin in der Bauchspeicheldrüse zu wenig oder gar nicht mehr gebildet wird. Das Insulin reguliert den Blutzucker. Vermehrt sind auch Jugendliche vom sogenannten Typ 2 Diabetes (Altersdiabetes) betroffen. Hauptsächliche Ursache für diese Entwicklung ist die Zunahme des Übergewichts schon in jungen Jahren.
Insulin dient dem Körper zur Aufnahme von Zucker in die Zellen. Fehlt das Insulin teilweise oder ganz, kann die vom Körper aufgenommene Nahrung nicht mehr genügend verwertet werden. Kinder mit Diabetes Typ 1 müssen auf ihre Nahrung achten, sowie regelmässig Insulin spritzen und ihren Blutzuckerspiegel kontrollieren. Jüngere Kinder brauchen dabei Unterstützung. Der Blutzuckerwert kann je nach dem zu hoch oder zu niedrig sein. Vor allem bei einer Unterzuckerung muss die Situation frühzeitig erkannt und schnell reagiert werden.
Welche Unterstützung ein Kind mit Diabetes in der Schule im individuellen Fall braucht und welche Massnahmen getroffen werden müssen, ist mit den Erziehungsberechtigten und der behandelnden Ärztin oder dem Arzt zu besprechen und festzulegen. Es gibt hierbei einige allgemeine Grundsätze für Kinder mit einer chronischen Krankheit in der Schule.
Weitere Informationen zu Kindern mit Diabetes in der Schule bekommen Sie unter folgenden Links:
- Diabetes in Schule und Kindergarten
- Diabetes mellitus Typ 1, Informationsblatt für Lehr- und Betreuungspersonen
- Unterrichtsmaterialien zum Thema Diabetes für die Klasse: Die vorliegenden Unterlagen beleuchten das Thema Diabetes aus verschiedenen Perspektive. Zum einen werden anatomische und organische Abläufe im Körper erklärt und erarbeitet. Zum anderen wird auch die Empathie und die Akzeptanz von betroffenen thematisiert.
Zusammenfassung
Dieses Dokument fasst auf einer Seite Grundsätzliches, Dokumente, Finanzierung von Betreuungsleistungen sowie zuständige Ansprechpersonen für Rückfragen zusammen.
Rückfragen
zum Vorgehen (inklusiv Vereinbarung):
AVS, Betrieb und Weiterbildung,
E-Mail: avs@bl.ch
zu Krankheiten:
VGD, Amt für Gesundheit, Mirjam Urso
Telefon 061 552 59 08
zu Rechtlichem:
BKSD, Stab Recht
E-Mail: bksd.stabrecht@bl.ch
Finanzierung: Kostenträger Schulen