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Entbindung der Schweigepflicht
Entbindung vom Berufsgeheimnis
Alle Personen, welche einen Medizinal- oder Gesundheitsberuf ausüben sowie deren Mitarbeitende, welche ebenfalls Zugang zu Informationen über Patientinnen und Patienten haben, unterstehen dem Berufsgeheimnis. Sie haben Stillschweigen zu wahren über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 321 Strafgesetzbuch [StGB], § 22 Abs. 1 Gesundheitsgesetz [GesG]). Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses ist strafbar.
Die Weitergabe von Informationen an Dritte ist jedoch erlaubt mit ausdrücklicher Zustimmung der Patientin oder des Patienten. Wir empfehlen, die Zustimmung schriftlich einzuholen oder zumindest klar zu dokumentieren.
In folgenden Fällen wird die Zustimmung der Patientin oder des Patienten vermutet; sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen der Patientin oder des Patienten geschlossen werden muss (§ 45 Abs. 2 GesG):
- gegenüber Bezugspersonen; sofern von der Patientin oder vom Patienten keine solchen bezeichnet wurden, gelten als Bezugspersonen die in Art. 378 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) genannten Personen (§ 45 Abs. 3 GesG);
- für medizinisch notwendige Auskünfte an die zuweisenden und nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie an andere Fachpersonen, welche die Behandlung und Betreuung unmittelbar übernehmen.
Die Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren haben eine gesetzliche Meldepflicht gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei aussergewöhnlichen Todesfällen und schweren Körperverletzungen. Von der Meldung darf im Interesse des Behandlungsauftrages abgesehen werden, wenn keine Gefahr für Dritte besteht. Ist das Opfer minderjährig, ist auf jeden Fall die zuständige Kindesschutzbehörde zu verständigen (§ 23 GesG).
Zudem ist die Weitergabe von Informationen in folgenden Fällen von Gesetzes wegen erlaubt (Melderecht):
- zur Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis, insbesondere für das Inkasso von Honorarforderungen, gegenüber den gesetzlich vorgesehenen Instanzen (bspw. Betreibungsamt, zuständige Gerichte), nicht aber gegenüber einer Inkassofirma (§ 22 Abs. 2 lit. c GesG);
- gegenüber der Strafverfolgungsbehörde in Bezug auf Wahrnehmungen, die auf ein verübtes oder drohendes Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen (§ 22 Abs. 2 lit. d GesG);
- zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie in Verfahren medizinischer Staatshaftung (§ 22 Abs. 2 lit. e GesG);
- gegenüber der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle betreffend Personen mit einer erhöhten, gegen andere Personen gerichteten Gewaltbereitschaft, wenn Gewalt konkret angedroht oder in anderer Weise in Aussicht gestellt worden ist und die physische, psychische oder sexuelle Integrität anderer Personen schwer beeinträchtigen würde (§ 22 Abs. 2 lit. h GesG);
- gegenüber der zuständigen kantonalen Strassenverkehrsbehörde und der Aufsichtsbehörde für Ärzte (Kantonsärztin oder Kantonsarzt) wenn eine Ärztin oder ein Arzt feststellt, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 3Strassenverkehrsgesetz).
In allen anderen Fällen ist die Weitergabe von Informationen nur erlaubt, wenn die Medizinal- oder Gesundheitsfachperson vorgängig beim Amt für Gesundheit eine Entbindung vom Berufsgeheimnis eingeholt hat. Dies gilt bspw. für Meldungen oder die Übermittlung von Informationen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) oder wenn Angehörige in die Patientendokumentation von verstorbenen Patientinnen und Patienten Einsicht nehmen wollen.
Das Gesuch kann mit dem Formular (Link) oder schriftlich mit den notwendigen Angaben eingereicht werden. Auf jeden Fall ist ausführlich zu begründen, gegenüber wem und aus welchem Grund medizinische Informationen weitergegeben werden sollen. Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis wird gutgeheissen, wenn das Interesse an der Weitergabe der Informationen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten überwiegt.