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Krankenversicherung
Versicherungspflicht
Jede in der Schweiz wohnhafte Person untersteht der Krankenversicherungspflicht. Alle Mitglieder der Familie, Erwachsene wie Kinder, sind individuell versichert. Jede Person, die sich in der Schweiz aufhält, muss sich innerhalb von drei Monaten versichern. Die gleiche Frist gilt für Eltern, die ihr neugeborenes Kind einer Krankenversicherung anschliessen müssen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Zudem untersteht grundsätzlich jede in der Schweiz erwerbstätige Person (und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen) der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Gleiches gilt für die Bezüger einer schweizerischen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der beruflichen Vorsorge (BV) oder der Unfallversicherung (UV) und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die in einem EU/EFTA-Staat wohnen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wahl der Krankenversicherung
Der Versicherte kann den Krankenversicherer frei wählen. Dieser muss ihn unabhängig von seinem Alter und seinem Gesundheitszustand akzeptieren, ohne Vorbehalte oder Karenzfristen. Jeder Krankenversicherer übernimmt dieselben, vom Gesetz vorgesehenen Leistungen. Informationen zu den Prämien der einzelnen Krankenversicherer: www.priminfo.ch
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Es gibt eine Reihe von Ausnahmen von der Versicherungspflicht. Personen, die im Kanton Basel-Landschaft wohnen sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche im Kanton Basel-Landschaft arbeiten, können unter bestimmten Voraussetzungen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
Weitere Auskunft:
Gemeinsame Einrichtung KVG
Industriestrasse 78
Postfach
CH-4600 Olten
T 032 625 30 30
F 032 625 30 90
Mail: bl@kvg.org
https://versicherungspflicht.kvg.org/de/
Prämienausstände
Wer seine Krankenkassenprämien trotz Mahnung der Kasse nicht bezahlt, muss von der Kasse betrieben werden. Solange die Schulden nicht vollständig bezahlt sind, kann der Versicherer nicht gewechselt werden.
Prämienverbilligung
Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung durch den Kanton. Die Beiträge werden direkt an den Versicherer ausbezahlt.
Weitere Auskunft:
Sozialversicherungsanstalt BL
Hauptstrasse 109
Postfach
4102 Binningen
T 061 425 25 25
F 061 425 25 00
Mail: info@sva-bl.ch
https://www.sva-bl.ch/de/individuelle-praemienverbilligung