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Spitallisten
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 39 verpflichtet die Kantone, für deren Wohnbevölkerung eine bedarfsgerechte Spitalversorgung sicherzustellen. Öffentliche wie auch private Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser, deren Angebot der bedarfsgerechten Versorgungsplanung entsprechen, werden auf die kantonale Spitalliste aufgenommen. Sie erhalten vom Kanton spezifische Leistungsaufträge. Die Institutionen, welche auf der Spitalliste aufgeführt sind, sind berechtigt zu Lasten der Obligatorischen Krankenversicherung (OKP) abzurechnen. Sie erhalten für stationäre Behandlungen von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft den Kantonsbeitrag an die Spitalkosten von 55 Prozent vergütet.
Kontakt: andrea.primosig@bl.ch, 061 552 91 65