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Gesundheitsschutz
Pflichten von Arbeitgeberschaften und Arbeitnehmenden
Zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmenden müssen alle Massnahmen getroffen werden, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Es sind im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität vorzusehen.
Die betrieblichen Einrichtungen und der Arbeitsablauf müssen so gestaltet sein, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen nach Möglichkeit vermieden werden.
Für den Gesundheitsschutz sind die Arbeitnehmenden zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, Arbeitgeberschaften in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
Kontakt
Arbeitsinspektorat
Tel. 061 552 77 90
Fax 061 552 77 21
arbeitsinspektorat@bl.ch