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FAQ Arbeitszeitbewilligungen
Für welche Arbeitszeit benötige ich eine Arbeitszeitbewilligung?
Im Grundsatz dürfen Arbeitnehmende von Montag bis Samstag von 6 Uhr bis 23 Uhr bewilligungsfrei beschäftigt werden. Konkret heisst das, dass Arbeiten in der Nacht von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens sowie Arbeiten von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr vorgängig bewilligt werden müssen. Feiertage (siehe § 2 f. RTG) sind den Sonntagen gleichgestellt. Arbeiten an Feiertagen bedürfen ebenfalls der vorgängigen Bewilligung.
Kann die Nachtarbeitszeit verschoben werden?
Unter bestimmten Umständen kann die Nachtarbeitszeit für den ganzen Betrieb oder einen Betriebsteil verschoben werden. Gerne erteilen wir zu diesem Thema individuell Auskunft.
Ist Pikettdienst auch bewilligungspflichtig?
Ja, Pikettdienst muss vorgängig bewilligt werden. Je nach Dauer wird die Bewilligung vom KIGA Baselland oder vom Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt.
Gibt es Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden am Sonntag und / oder in der Nacht?
Für bestimmte Betriebe resp. deren Arbeitnehmende bestehen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Sonntags- und/oder Nachtarbeit (siehe die Sonderbestimmungen der ArGV 2). Gerne erteilen wir zu diesem Thema individuell Auskunft.
Was ist unter «ununterbrochenem Betrieb» zu verstehen?
Von einem «ununterbrochenen Betrieb» ist die Rede, wenn ein Betrieb 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen in der Woche Mitarbeitende beschäftigt. Dieser ununterbrochene Betrieb ist bewilligungspflichtig. Ist der ununterbrochene Betrieb vorübergehend und von geringerer Dauer als sechs Monate, so ist das Gesuch dem KIGA Baselland einzureichen. Ist die Dauer des ununterbrochenen Betriebs für mehr als sechs Monate vorgesehen, so ist das Gesuch dem SECO einzureichen.
Benötige ich für Arbeiten auf Nationalstrassen eine Arbeitszeitbewilligung?
Bau- und Unterhaltsbetriebe können Nachtarbeit in vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung anordnen, sofern sie auf aktiv betriebenen Nationalstrassen Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken vornehmen und soweit Nachtarbeit aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Fahrspur gesperrt werden muss. Die Arbeiten auf dieser Baustelle müssen mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht werden. Weitere Information sind hier publiziert.
Dürfen Lernende auch in der Nacht oder am Sonntag/Feiertag beschäftigt werden?
Bis zum 16. Geburtstag dürfen Jugendliche höchstens bis 20 Uhr, danach bis 22 Uhr beschäftigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen bewilligt werden (siehe die Sonderbestimmungen der ArGV 5). Der Bund hat zudem Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot während der beruflichen Grundbildung für bestimmte Branchen festgelegt. Gerne erteilen wir individuell Auskunft.
Wie viel Lohnzuschlag muss den Mitarbeitenden bei Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gewährt werden?
Das Gesetz regelt den Lohnzuschlag sowie die Zeitkompensation bei Nachtarbeit und den Lohnzuschlag bei Sonn-/Feiertagsarbeit.
Der Lohnzuschlag für Nachtarbeit bis 24 Nächte pro Jahr beträgt mindestens 25 % (Art. 17b Abs. 1 ArG und Art. 31 ArGV 1). Arbeitnehmende, welche dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten (ab 25 Nächte pro Kalenderjahr), haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 % der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren (Art. 17b Abs. 2 ArG; Art. 31 ArGV 1).
Für vorübergehende Sonn- und Feiertagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 50 % zu gewähren (Art. 19 Abs. 3 ArG und Art. 32a ArGV 1).
Was ist unter «medizinischer Untersuchung bei Nachtarbeit» zu verstehen?
Bei regelmässiger Nachtarbeit können Arbeitnehmende eine medizinische Untersuchung in Anspruch nehmen. Dabei wird der aktuelle Gesundheitszustand untersucht und der Arzt berät die Arbeitnehmenden, wie ihre im Zusammenhang mit der Nachtarbeit stehenden gesundheitlichen Probleme vermindert oder vermieden werden können. Für die Untersuchung ist eine Ärztin oder ein Arzt zu beauftragen, die/der sich mit dem Arbeitsprozess, den Arbeitsverhältnissen und den arbeitsmedizinischen Grundlagen vertraut gemacht hat. Weitere Informationen sind unter Medizinische Untersuchung und Beratung bei Nachtarbeit (admin.ch) aufgeschaltet.
Wer hat Anspruch auf eine medizinische Untersuchung und Beratung?
Arbeitnehmende mit 25 und mehr Nachteinsätzen pro Jahr haben Anspruch auf eine medizinische Untersuchung und Beratung (Art. 44 ArGV 1).
Wann ist die medizinische Untersuchung und Beratung bei Nachtarbeit obligatorisch?
Erwachsene Arbeitnehmende, welche mit besonderen Belastungen und Gefahren verbundene Nachtarbeit leisten sollen, dürfen diese nur verrichten, wenn aufgrund einer vorgängigen medizinischen Untersuchung und Beratung feststeht, dass sie für den geplanten Einsatz geeignet sind (Art. 45 ArGV 1).
Für Jugendliche, welche dauernd oder regelmässig Nachtarbeit leisten, ist die medizinische Untersuchung in jedem Fall obligatorisch.
Müssen Arbeits- und Ruhezeiten auch bei einer bewilligten Nacht /Sonntags-/Feiertagsarbeit eingehalten werden?
Ja, auch bei bewilligten Nacht‑/Sonntags-/Feiertagsarbeiten müssen die gesetzlichen Bestimmungen zu den Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden.
Welche Feiertage gelten im Kanton Basel-Landschaft?
Als allgemeine Feiertage gelten: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Bettag sowie der Stephanstag.
Als hohe Feiertag gelten:
Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und der Weihnachtstag.
Können Bewilligungen auf «Reserve» für Unvorhergesehenes beantragt werden?
Nein, Bewilligungen müssen immer für konkrete und terminierte Arbeiten eingeholt werden. Bewilligungen auf «Reserve» werden nicht erteilt.
Muss für den Sonntagsverkauf im Detailhandel eine Bewilligung eingeholt werden?
An zwei Adventssonntagen sowie an zwei Sonntagen zum Saisonstart pro Jahr besteht im Kanton Basel-Landschaft die Möglichkeit, Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei zu beschäftigen. Die jährlichen Daten der Saisonverkäufe pro Gemeinde findet man auf unserer Website.
Wann braucht es eine Bewilligung des Kantons, wann eine des Bundes (SECO)?
Zuständigkeit des Kantons: Gesuche um Arbeitszeitbewilligungen für vorübergehende Arbeitseinsätze in der Nacht und/oder an Sonn- bzw. Feiertagen von weniger als 6 Monaten sind beim KIGA Baselland einzureichen. Vorausgesetzt ist ein dringendes Bedürfnis.
Eine sog. Dauerbewilligung des Staatsekretariats für Wirtschaft (SECO) wird benötigt, wenn die Nacht- und/oder Sonn- bzw. Feiertagsarbeit länger als sechs Monate dauert. Ebenso sind Einsätze, welche sich jährlich aus demselben Grund wiederholen, vom SECO zu bewilligen. Das Gesuch wird direkt beim SECO eingereicht. Vorausgesetzt ist eine wirtschaftliche oder technische Unentbehrlichkeit.
Muss der SECO-Schichtplan ausgefüllt werden?
Ja, der SECO-Schichtplan muss zwingend ausgefüllt und bei jedem Gesuch, welches Schichtarbeiten beinhaltet, eingereicht werden.
Wie ist der SECO-Schichtplan auszufüllen?
Der SECO-Schichtplan kann direkt auf der Website des SECO heruntergeladen werden. Ebenso stehen dort Erläuterungen zum Ausfüllen von Schichtplänen zum Download bereit.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit mein Gesuch um vorübergehende Nacht- oder Sonntags-/Feiertagsarbeit bewilligt wird?
Das vollständige Gesuch um Bewilligung von vorübergehender Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit muss sieben Tage vor Arbeitsbeginn beim KIGA Baselland eingereicht werden. Vor dem Versand des Gesuchs ist zu überprüfen, ob alle notwendigen Felder ausgefüllt sowie die erforderlichen Anhänge eingefügt sind. Es werden nur Gesuche bewilligt, bei welchen ein dringendes Bedürfnis gemäss Art. 27 ArGV 1 nachgewiesen ist.
In welcher Form muss das Einverständnis der Mitarbeitenden eingeholt werden?
Das Gesetz schreibt vor, dass das Einverständnis eingeholt werden muss (vgl. Art 17 Abs. 6 ArG resp. Art 19 Abs. 5 ArG.) Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfehlen wir, das Einverständnis der Mitarbeitenden in schriftlicher Form mittels Unterschrift einzuholen.
Muss das Einverständnis der Mitarbeitenden eingereicht werden?
Nein, das Einverständnis der Mitarbeitenden muss den Behörden nicht eingereicht werden. Im Fall einer Kontrolle muss der Betrieb jedoch belegen können, dass die Mitarbeitenden mit der Nacht respektive Sonntags-/Feiertagsarbeit einverstanden waren.
Wann und in welcher Form muss ein Ersatzruhetag für Sonntags/Feiertagsarbeit gewährt werden?
Gemäss Art. 20 ArG muss für die Sonntagsarbeit ein Ersatzruhetag gewährt werden. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit (11 Std.) ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren, d. h. insgesamt 35 Std. Ruhezeit.
Was ist ein «dringendes Bedürfnis»?
Ein dringendes Bedürfnis liegt gemäss Art. 27 ArGV 1 vor, wenn
- es weder mit planerischen noch organisatorischen Mitteln möglich ist, die Arbeit tagsüber oder abends an Werktagen durchzuführen
und
- die Arbeiten zusätzlich anfallen,
oder
- aus Gründen der Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmenden,
oder
- aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses.
Des Weiteren können besondere Firmenanlässe (bspw. Jubiläen) oder Veranstaltungen, welche auf die lokalen Besonderheiten zugeschnitten sind, das dringende Bedürfnis begründen. Dies ist im Einzelfall abzuklären.
Was ist unter «planerischen und organisatorischen Massnahmen» zu verstehen?
Planbare respektive terminierbare Arbeiten müssen in der bewilligungsfreien Zeit durchgeführt werden.
Unter planerischen Massnahmen ist zu verstehen, dass sämtliche in der Planung zu Verfügung stehenden Mittel und Methoden eingesetzt werden müssen, um die Arbeit in der bewilligungsfreien Zeit durchzuführen.
Unter organisatorischen Massnahmen ist zu verstehen, dass der Betrieb alle möglichen Vorkehrungen getroffen hat, damit die Arbeiten in der bewilligungsfreien Zeit stattfinden können.
Welche Arbeiten sind zeitlich nicht aufschiebbar?
Arbeiten im bewilligungspflichtigen Zeitraum sind nicht aufschiebbar, wenn sie nicht ohne einschneidende Konsequenzen für den Betrieb auf einen anderen Tag oder auf einen anderen Zeitraum verschoben werden können. Diese Konsequenzen sind im Gesuch zwingend aufzuzeigen.
Welche Arbeiten sind im öffentlichen Interesse?
Die Beurteilung wird anhand der Informationen im Gesuch vorgenommen. Dabei wird berücksichtigt, welche Anspruchsgruppen von den Arbeiten betroffen sind. Beispiel: Arbeiten auf Strassen, für welche der Zugang sichergestellt werden muss. Dies ist insbesondere der Fall bei Zufahrten zur Notfallstation eines Spitals oder zur Feuerwehr, aber auch bei Tätigkeiten, die den Strassenverkehr stark behindern würden. Beispiel: Arbeiten an stark befahrenen Strassen oder an einem Verkehrsknotenpunkt.
Unter das öffentliche Interesse fallen auch sicherheitstechnische Gründe.
Welche Anlässe gelten als «besondere Firmenanlässe»?
Besondere Firmenanlässe liegen vor, wenn ein Betrieb ein Fest / ein Event organisiert, welches der breiten Öffentlichkeit zugänglich ist, beispielsweise ein grosses Firmenjubiläum (10, 20 oder 25 Jahre).
Was ist unter einer «Veranstaltung, welche auf die lokalen Gegebenheiten zugeschnitten ist» zu verstehen?
Es handelt sich um öffentliche Veranstaltungen von lokaler Bedeutung wie z. B. Dorffeste, die Fasnacht oder Museumsnächte.
Welche Anforderungen in Bezug auf Immissionen und Lärmschutz sind zu beachten?
Fallen in der Nacht oder am Sonntag/Feiertag lärmintensive Arbeiten an, so ist dies der Gemeinde, in welcher der Lärm anfällt, zu melden. Weitere Informationen zum Thema Lärm sind hier zu finden.