Das eidgenössische Arbeitsgesetz (ArG) regelt unter anderem die Arbeits- und Ruhezeiten von Arbeitnehmenden, welche in seinen Geltungsbereich fallen. Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen ist das KIGA Baselland zuständig.
Vorübergehende Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeitszeitbewilligungen werden vom KIGA Baselland, dauernde Arbeitszeitbewilligungen vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausgestellt.
Die Arbeits- und Ruhezeiten sind im Arbeitsgesetz geregelt und gelten für die ganze Schweiz. Arbeitnehmende dürfen von Montag bis Samstag in der Zeit zwischen 6 und 23 Uhr bewilligungsfrei beschäftigt werden.
Verbot der Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit In der Nacht und an Sonn-/Feiertagen gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot während den folgenden Zeiträumen:
Nachtarbeit:Montag bis Samstag von 23 bis 6 Uhr
Sonntagsarbeit: Samstag 23 bis Sonntag 23 Uhr.
Sind gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, kann Nacht- und Sonntagsarbeit bewilligt werden.
Arbeitszeitgesuche für vorübergehende Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit
Für die Bewilligung von vorübergehender Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeitist das KIGA Baselland zuständig (Art. 40 Abs 1 ArGV 1). Die Gesuchstellenden müssen ein dringendes Bedürfnis schriftlich nachweisen (Art 27 Abs. 1, 1bis und 2 ArGV 1). Gesuche um vorübergehende Arbeitszeitbewilligungen können mittels eines Webformulars eingereicht werden.
Arbeitszeitgesuche für dauernde Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeit
Bei der Beschäftigung von Jugendlichen sind die Vorschriften der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) zu beachten.
Bewilligungspflicht Die Beschäftigung Jugendlicher in der Nacht oder an Sonn-/Feiertagen ist grundsätzlich verboten (Art. 31 Abs. 4 ArG). Ausnahmen sind bewilligungspflichtig (Art. 12 ff. ArGV 5). Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren im Rahmen einer Lehre ist ebenfalls bewilligungspflichtig (Art. 9 ArGV 5). Das Gesuchsformular finden Sie hier.
Meldepflicht Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für kulturelle, künstlerische und sportliche Tätigkeiten sowie zu Werbezwecken ist meldepflichtig (Art. 7 ArGV 5). Weitere Informationen sowie das Meldeformular finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).