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- Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)
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- Erwerbstätigkeit von Ausländer/innen
- Anstellung in der Schweiz (Schweizer Arbeitsvertrag)
Anstellung in der Schweiz (Schweizer Arbeitsvertrag)
EU-/EFTA-Staatsangehörige
Für Angehörige aus Ländern der EU und der EFTA besteht Personenfreizügigkeit. Das Vorgehen für den Stellenantritt in der Schweiz ist abhängig von der Dauer des Einsatzes.
Wie lange soll der Einsatz dauern?
Bis 90 Tage im Kalenderjahr: Der Einsatz kann via Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit geregelt werden.
Über 90 Tage im Kalenderjahr: Bitte wenden Sie sich an das Amt für Migration und Bürgerrecht.
Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-/EFTA)
Für Angehörige aus einem Drittstaat (auch wenn im EU-/EFTA-Raum wohnhaft) besteht keine Personenfreizügigkeit, sondern spezifische Regelungen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt.
Die Zulassungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gelten für
- Personen, die Wohnsitz in der Schweiz nehmen möchten.
- Grenzgänger, die einen Aufenthaltstitel in Deutschland oder Frankreich haben. Insbesondere muss die Person zusätzlich seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone wohnhaft sein und ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Nachbarstaat besitzen.
Die Erwerbstätigkeit ist bewilligungspflichtig.
Britische Staatsangehörige (UK)
UK-Staatsangehörige gelten als Drittstaatsangehörige.
Informationen betreffend Zulassung von britischen Staatsangehörigen finden Sie unter Vereinigtes Königreich (admin.ch)
Erwerbstätige aus dem Asylbereich
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) und Staatenlose (Ausweis B oder F)
Vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose mit Ausweis B oder F sind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz berechtigt. Dazu benötigt es eine einfache Meldung. Dies soll die rasche Integration in den Arbeitsmarkt fördern.
Bitte melden Sie den Stellenantritt sowie den Austritt mittels Formular zur Meldung der Erwerbstätigkeit.
Schutzbedürftige (Ausweis S)
Die Aufnahme der selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist bewilligungspflichtig. Personen mit Schutzstatus S können ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Vor Arbeitsantritt muss bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde des Arbeitsortes eine Arbeitsbewilligung beantragt werden. Die Arbeitsmarktbehörde prüft insbesondere ob die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten sind.
Asylsuchende (Ausweis N)
Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden ist bewilligungspflichtig. Bitte nehmen Sie vor Einreichung des Gesuchs Kontakt mit uns auf.
Kontakt
Arbeitsbewilligungen
Tel. 061 552 06 56
auslbew.kiga@bl.ch