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Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-/EFTA)
Für Angehörige aus einem Drittstaat (auch wenn im EU-/EFTA-Raum wohnhaft) besteht keine Personenfreizügigkeit, sondern spezifische Regelungen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt.
Die Zulassungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gelten für
- Personen, die Wohnsitz in der Schweiz nehmen möchten.
- Grenzgänger, die einen Aufenthaltstitel in Deutschland oder Frankreich haben. Insbesondere muss die Person zusätzlich seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone wohnhaft sein und ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Nachbarstaat besitzen.
Die Erwerbstätigkeit ist bewilligungspflichtig.