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Rechte und Pflichten
Bald oder bereits arbeitslos - was tun? Erste Schritte
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt oder Sie haben sich selbst zu einer Kündigung entschlossen. Diese Punkte sind wichtig und unbedingt zu beachten:
- Einhaltung der Kündigungsfrist
- Arbeitszeugnis einfordern
- Kündigungsfrist nutzen
- Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht
Detaillierte Informationen zu diesen Themen erhalten Sie auf der Webseite arbeit.swiss des SECO.
e-learning Tool
Damit Sie reibungslos von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung profitieren können beachten Sie bitte die Hinweise im e-learning Tool, Modul "Rechte und Pflichten". Im Modul "Leistungen und Fristen" erfahren Sie mehr darüber, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können.
Vermeiden Sie Sanktionen
Die RAV unterstützen Sie, müssen aber auch eine Kontrollfunktion ausüben. Helfen Sie mit, Sanktionen zu vermeiden:
- Bemühen Sie sich bereits während der Kündigungsfrist intensiv um eine neue Stelle und dokumentieren Sie diese Bemühungen
- Halten Sie Termine im RAV pünktlich ein und melden Sie sich frühzeitig ab, falls Sie einen Termin nicht wahrnehmen können
- Melden Sie dem RAV alles, was Sie auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber melden würden: Krankheit, Ferien, sonstige Abwesenheiten, Adressänderungen
- Reichen Sie die Formulare, mit denen Sie Ihre Arbeitsbemühungen eines Monats dokumentieren, immer bis spätestens am 5. Tag des nachfolgenden Monats ein
Stellensuche / Arbeitsbemühungen
Die Pflicht zur Stellen suche beginnt schon vor der Arbeitslosigkeit
Sobald Sie die Kündigung erhalten oder selbst kündigen, müssen Sie sofort eine neue Stelle suchen und Ihre Suchbemühungen dokumentieren. Sofern Sie einen befristeten Vertrag haben, müssen Sie 3 Monate vor Ablauf des Vertrages mit der Stellensuche beginnen. Zur Dokumentation Ihrer Arbeitsbemühungen können Sie das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (NpA)" der Arbeitslosenversicherung nutzen.
Persönliche Arbeitsbemühungen
Wenn Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen oder zur Stellenvermittlung angemeldet sind, müssen Sie sich ausreichend und passend um eine neue Stelle bewerben. In der Regel werden 8-10 Arbeitsbemühungen pro Monat erwartet. Die für Sie geltende Anzahl der zu erbringenden Arbeitsbemühungen vereinbaren Sie mit Ihrer RAV-Beratung im Erstgespräch. Während Ihrer Anmeldung beim RAV müssen Sie das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" monatlich korrekt und vollständig ausfüllen und bis spätestens zum 5. Tag des Folgemonats bei der zuständigen Stelle einreichen. Alternativ hierzu können Sie Ihre Angaben im Job-Room auf arbeit.swiss elektronisch erfassen und so der zuständigen Stelle elektronisch übermitteln.
So bewerben Sie sich richtig
Vorgaben über Menge und Kontinuität
- mindestens 8-10 Arbeitsbemühungen pro Monat, falls nicht anders mit Ihrer RAV-Personalberatung vereinbart.
- Bewerbungen kontinuierlich vom 1. bis zum letzten Tag des Monats, d.h. möglichst 2-3 Arbeitsbemühungen pro Woche
Qualität muss stimmen
Im Gespräch mit Ihrer Personalberatung beim RAV legen Sie in der Stellensuchstrategie gemeinsam fest, auf welche Art von Stellen und auf welche Weise, über welche Kanäle Sie sich bewerben können.
- Bewerben Sie sich schriftlich auf ausgeschriebene Stellen.
Es kann auch sinnvoll sein, sich auch in anderer Form zu bewerben:
- Initiativbewerbungen / Spontanbewerbungen
- telefonische oder persönliche Anfragen
- Anfragen über das berufliche oder private Netzwerk
Berücksichtigen Sie dabei die Anforderungen der Arbeitgeber sowie die Gepflogenheiten der Branche. - Ihre Bewerbung muss sprachlich korrekt und vollständig sowie individuell auf die Stelle angepasst sein
Zu einer schriftlichen Bewerbung gehören folgende Unterlagen:
- Bewerbungsschreiben / Motivationsschreiben
- Lebenslauf
- Arbeitszeugnisse
- Diplome
Sie müssen alle Inserate, Bewerbungsschreiben sowie Absageschreiben aufbewahren und auf Verlangen vorweisen können. Broschüren und Flyer zum Thema Bewerbung finden Sie auf arbeit.swiss.
Konsequenzen bei ungenügender Stellensuche
In folgenden Fällen müssen Sie mit einer Kürzung der Arbeitslosentaggelder rechnen:
- zu wenig Arbeitsbemühungen getätigt
- Arbeitsbemühungen nicht vom 1. bis zu letzten Tag des Monats vorgenommen, also z. B. keine Bewerbungen in der 2. Monatshälfte getätigt
- Bewerbungen auf unpassende Stellen (z.B. zwingende Anforderungen nicht vorhanden) oder in ungeeigneter Form
- zu spät oder gar nicht eingereichtes Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen"
- Inserate, Bewerbungsschreiben, Absageschreiben nicht vorhanden / nachweisbar
Mit unwahren oder unvollständigen Angaben machen Sie sich möglicherweise strafbar.
Wenn Sie unsicher sind, klären Sie offene Fragen bitte frühzeitig und rechtzeitig mit Ihrer Personalberatung !