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Lebensmittelsicherheit

Primärproduktion
Primärproduktionskontrollen
Die amtlichen Primärproduktionskontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben werden gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Primärproduktion (VPrP, SR 916.020) von internen oder von vom ALV beauftragten externen Fachpersonen durchgeführt. Die Kontrolle erfolgt auf Ganzjahresbetrieben, welche einen Tierbestand von mindestens drei Grossvieheinheiten betreuen, mindestens alle vier Jahre. Dabei wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in den Bereichen Hygiene in der tierische Primärproduktion, Tiergesundheit, Tierverkehr, Tierarzneimitteln, Milchhygiene und Tierschutz überprüft.
Schlachten und Fleischkontrolle
Schlachten und Fleischkontrolle
Das Schlachten von Tieren wird in der eidgenössischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) geregelt. Schlachtvieh muss in die dafür vom Veterinärdienst bewilligten Schlachtbetriebe geschlachtet werden.
Die Fleischkontrolle gliedert sich in die Bereiche Schlachttieruntersuchung (STU) und die Fleischuntersuchung (FU). Bei der STU wird jedes Tier vor der Schlachtung auf dessen Gesundheit und der Rückverfolgbarkeit überprüft. Bei der FU wird nach der Schlachtung jeder Schlachttierkörper und die inneren Organe auf Genusstauglichkeit geprüft.
Notschlachtungen
Bei akut erkrankten oder schwer verunfallten Tieren, die nicht transportfähig sind, ist eine Notschlachtung ausserhalb bewilligter Schlachtbetriebe erlaubt, wenn die Aussicht auf Genusstauglichkeit besteht.
Hof- und Weidetötung
Die Hof- und Weidetötung auf dem Herkunftsbetrieb von Rindern, kleinen Wiederkäuern und Schweinen ist nach vorheriger Bewilligung durch den Veterinärdienst gestattet. Dabei wird das Tier auf dem Hof oder auf der Weide betäubt und entblutet und anschliessend in einen Schlachtbetrieb transportiert, wo das Tier geschlachtet wird. Nach der Schlachtung wird der Schlachttierkörper und die inneren Organe von der Fleischkontrolle auf Genusstauglichkeit geprüft.
Gelegentliche Schlachtung von Hausgeflügel und Hauskaninchen
Gelegentliche Schlachtungen von Hausgeflügel und Hauskaninchen können auf dem Herkunftsbetrieb geschlachtet werden, wenn eine maximale Anzahl von 10 Tieren pro Woche oder 1000 kg Schlachtgewicht pro Jahr nicht überschritten wird. Die gelegentlichen Schlachtungen von Hausgeflügel und Hauskaninchen unterliegen der Meldepflicht und dürfen nur unter Einhaltung der Fleischhygiene und dem Tierschutz beim Schlachten durchgeführt werden.
Schlachtmeldungen
Alle Schlachtungen, einschliesslich Hoftötungen, Weidetötungen, Gehegeabschuss und gelegentliche Schlachtungen von Hausgeflügel und Hauskaninchen, müssen mindestens fünf Werktage im Voraus beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) gemeldet werden. Die Meldung muss Datum, Uhrzeit, Tierart, Anzahl der Tiere und den Ort der Schlachtung enthalten. Änderungen sind dem ALV spätestens 24 Stunden vor Schlachtbeginn mitzuteilen. Schlachtmeldungen sind unter der E-Mail-Adresse fleischkontrolle@bl.ch oder unter der Telefonnummer 061 552 20 60 zu melden.
Wild
Gehegewild
Gehegewild ist Wild, welches in menschlicher Obhut in Gehegen gehalten wird und primär der Fleischgewinnung dient. Vor dem Abschuss der Tiere durch eine Jägerin oder einen Jäger muss die Gesundheit der Herde von einem amtlichen Tierarzt geprüft werden. Nachdem die Tiere erlegt wurden, werden die Tiere in einen bewilligten Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb transportiert, dort ausgeschlachtet und zur Prüfung der Genusstauglichkeit der amtlichen Fleischkontrolle gemeldet.
Jagdwild
Wird Jagdwild direkt an Konsumenten oder an Einzelhandelsbetriebe zur Abgabe an Konsumenten im Inland abgegeben, werden Wildtierkörper und Organe durch eine Jägerin oder einen Jäger mit spezifischer Ausbildung (fachkundige Person, s. Art. 21 Abs. 1 VSFK) daraufhin untersucht, ob das Fleisch für die menschliche Gesundheit gefährlich sein könnte.
Werden solche Merkmale gefunden oder wird das Fleisch nicht direkt an Konsumenten oder Einzelhandelsbetriebe zur Abgabe an Konsumenten abgegeben (Abgabe an grössere Verarbeitungsbetriebe mit überregionalem Handel, Export), ist die amtliche Fleischkontrolle vorgeschrieben. Dabei ist der Wildtierkörper zusammen mit der durch die Jägerin bzw. den Jäger und / oder die fachkundige Person ausgefüllten Bescheinigung für die Abgabe von Jagdwild in einem bewilligten Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb einer amtlichen Fleischkontrolle zu unterziehen.
Tierische Nebenprodukte (TNP)
Tierische Nebenprodukte (TNP)
Tierische Nebenprodukte (TNP) sind Tierkörper und alle von Tieren stammende Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr geeignet sind oder nicht als Lebensmittel verwendet werden. Der Umgang, die Verarbeitung und die Entsorgung von TNP wird in der eidg. Verordnung vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP, SR 916.441.22) geregelt.
Entsorgung von Tierkadavern
Von Tierkadavern geht eine erhebliche Gefahr der Verschleppung von gefährlichen Krankheitserregern aus, weshalb die korrekte Entsorgung durch den Veterinärdienst überwacht wird. Tote Heimtiere und tote Nutztiere bis zu einem Gewicht von 50 kg sind bei den regionalen Kadaversammelstellen der Gemeinden abzugeben.
Nutztiere ab Hof von 50 bis 200 kg werden auf Anmeldung durch die Autogesellschaft Sissach-Eptingen AG direkt vom Hof abgeholt.
- Abholdienst Autogesellschaft Sissach-Eptingen AG
Tel.: 062 299 16 66 (Montag bis Freitag 07:30 bis 12:00 und 14:00 bis 17:00 Uhr, Samstag bis 12:00 Uhr Pikettdienst)
E-Mail: info@agse.ch
Nutztiere ab einem Gewicht ab 200 kg holt die GZM AG Lyss auf Anmeldung direkt vom Hof ab.
- Abholdienst GZM AG, Lyss
Tel. 032 387 47 87 (Montag bis Donnerstag 08:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr, Freitag 08:00-12:00 und 13:00-16:30 Uhr)
Tel. 032 384 33 33 (Pikettdienst für Notfälle ausserhalb der Bürozeiten)
Auf Privatgrund vergraben werden dürfen einzelne kleine Haustiere bis zu einem Gewicht von 10 kg. Für die Kremation von kleinen Heimtieren stehen im Kanton Basel-Landschaft Tierkrematorien zur Verfügung.