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Mit Tieren unterwegs

Import
Wer lebende Tiere in die Schweiz einführen will, muss sich rechtzeitig und aktuell über die am Tag der Einfuhr geltenden Bestimmungen informieren. Importe von Tieren unterliegen je nach Herkunftsland unterschiedlichen Vorschriften. Für Importe aus der EU gelten meist die gleichen Einfuhrbedingungen wie innerhalb der EU. Bei Importen aus allen anderen Ländern (Drittstaaten) sind die Bedingungen oftmals weitreichender und es bedarf einiges an Vorlaufzeit, da teilweise eine Quarantäne im Herkunftsland absolviert werden muss.
Der Importeur ist verantwortlich, dass die geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Detaillierte Informationen zu den Einfuhrbestimmungen finden Sie beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen - Import.
Amtstierärztliche Überwachung und Quarantäne
Gewisse Tiere wie Rinder, Schafe, Ziegen, Geflügel, Schweine, Kameliden und andere Paarhufer werden nach der Einfuhr einer amtstierärztlichen Überwachung unterstellt.
Melden Sie geplante Einfuhren von lebenden Tieren rechtzeitig, spätestens drei Wochen vor dem geplanten Termin, beim ALV. So können Unklarheiten beseitigt und eine allfällige Überwachung organisiert werden.
Export
Jedes Land stellt Bedingungen für den Import von Tieren. Es ist die Aufgabe des Exporteurs sich über die geltenden Importbedingungen direkt im jeweiligen Land zu informieren. Fast immer ist ein von einem amtlichen Tierarzt ausgestelltes Gesundheitszeugnis notwendig. Für die Ausfuhr von Tieren in die EU sind diese Zeugnisse standardisiert und werden normalerweise über das elektronische Informationssystem TRACES ausgestellt. Verschiedene Betriebe benötigen zudem eine gültige Betriebsbewilligung nach Schweizer Recht, um in die EU exportieren zu können.
Sofern ein TRACES-Zeugnis benötigt wird, ist es absolut erforderlich, dass der Bestimmungsbetrieb im System TRACES mit dem Status «Gültig» erfasst ist. Klären Sie dies rechtzeitig mit der zuständigen Behörde am Bestimmungsort. Ohne diesen Status kann das Zeugnis nicht erstellt und der Export nicht durchgeführt werden. Ausnahmen sind nicht möglich!
Detaillierte Informationen zur Ausfuhr von Tieren in die EU finden Sie beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen - Export
Bei Exporten in Länder ausserhalb der EU muss sich der Exporteur beim Bestimmungsland erkundigen, welche Bewilligungen und amtlichen Zeugnisse notwendig sind. Oft sind vorgängig spezifische Untersuchungen notwendig, weshalb im Vorfeld eines Exports stets genügend Zeit einzuplanen ist.
Ausfuhr von Equiden (Pferde, Ponys, Esel) in die EU
Wenn Sie ein oder mehrere Equiden in die EU exportieren möchten, melden Sie dies mindestens sieben Arbeitstage vorher mittels Meldeformular dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Für die Ausstellung des Zeugnisses ist eine Untersuchung durch einen Tierarzt frühestens 48 Stunden vor der Ausfuhr notwendig. Sie können damit Ihren praktizierenden (Bestandes-)Tierarzt beauftragen. Dieser muss uns die Bestätigung über die Untersuchung (Vorlage beim ALV anfordern) umgehend nach dem Untersuch elektronisch zustellen. Das ausgestellte TRACES Zeugnis kann danach am ALV in Liestal abgeholt werden.
Wir bitten Sie zu beachten, dass verspätet eingereichte Anträge mit einer Expresspauschale belastet werden. Für Exporte, welche weniger als 24 Stunden vor der geplanten Ausfuhr angemeldet werden, kann eine Bearbeitung nicht garantiert werden. Der Vorgang ist kostenpflichtig und wird nach Aufwand verrechnet (CHF 140.-/h).
Validierungsabzeichen für Equiden
Gesundheitszeugnisse für Equiden in die EU sind während zehn Tagen gültig. Sie gelten jedoch nur für die Ausfuhr des Equiden, eine Rückkehr in die Schweiz innerhalb dieser zehn Tage ist damit nicht möglich.
Mit einem Validierungsabzeichen im Equidenpass kann ein Gesundheitszeugnis beantragt werden, welches 30 Tage lang gültig ist und innerhalb dieser Zeitspanne auch wieder für die Rückreise in die Schweiz gilt. Bitte beachten Sie dazu das Antragsformular für ein Validierungsabzeichen.
Antragsformular Validierungsabzeichen
Ausfuhr von Nutztieren und Heimtieren
Wir bitten Sie für die Ausfuhr von Nutztieren wie Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie Heimtieren frühzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen.
Reisen mit Heimtieren
Beim Reisen mit Heimtieren sind je nach Tierart unterschiedliche Vorschriften einzuhalten. Ein frühzeitiges Informieren erleichtert die geplante Reise. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bietet auf seiner Homepage viele Informationen zum Reisen mit Heimtieren. Für Hunde, Katzen und Frettchen gibt es eine Online-Hilfe mit wertvollen Informationen.
Jedes Land stellt Bedingungen für den Import von Tieren. Es ist die Aufgabe des Exporteurs (Tierhalters) sich über die geltenden Importbedingungen direkt im jeweiligen Land zu informieren.
Export-Dokumente / Beglaubigungen
Es liegt in der Verantwortung der tierhaltenden Person, dass alle Unterlagen vollständig, korrekt ausgefüllt und gültig sind. Sollten Sie eine Beglaubigung benötigen, vereinbaren Sie bitte einen Termin per E-Mail.
Tiertransporte
Transporte sind für Tiere oft ungewohnt und kann zu Stress und Angst führen. Sie stellen auch ein Risiko für die Übertragung von Krankheiten dar. Deshalb sollten Tiertransporte auf das notwendige Minimum beschränkt und von fachkundigem Personal durchgeführt werden. Es sind die Bestimmungen der Tierschutz-, Tierseuchen- und der Strassenverkehrsgesetzgebung zu beachten.
Gewerbsmässiger Tiertransport ist bewilligungspflichtig. Es gibt eine Bewilligung Typ 1 (für Transporte unter 8h) und eine Bewilligung Typ 2 (für Transporte über 8h). Voraussetzung dafür ist ein Ausbildungsnachweis (Befähigungsnachweis). Für eine Bewilligung Typ 2 muss zudem auch das Fahrzeug eine entsprechende Zulassung durch den kantonalen Veterinärdienst haben.
Für internationaler Tiertransport gilt auch internationales Recht. Aufgrund des grossen Interpretationsspielraums der EU-Rechtsvorgaben in den EU-Staaten wird die wirtschaftliche Tätigkeit unterschiedlich interpretiert und vollzogen. Gerade in Bezug auf Pferdetransporte empfiehlt das ALV darum für alle Transporte im EU-Raum eine Bewilligung Typ 1 oder Typ 2 zu erwerben.
Für jeden Grenzübertritt wird zudem ein Gesundheitszeugnis (TRACES) benötigt. Dafür ist es erforderlich, dass alle Parteien (Eigentümer, Transporteur, Bestimmungsbetrieb) im TRACES-System hinterlegt ist. Dafür zuständig ist jeweils die örtliche Behörde.
Transporteure können nur mit gültiger Bewilligung hinterlegt werden. Einmalig kann ein Transporteur ohne den benötigten Befähigungsnachweis und ohne Zulassung nach Typ 1 oder Typ 2 im TRACES hinterlegt werden. Der Transport erfolgt aber auf eigenes Risiko. Das ALV lehnt jegliche Verantwortung und Haftung ab.
Märkte & Ausstellungen
An Märkten und Ausstellungen kommen Tiere aus verschiedensten Orten zusammen. Dies erhöht die Gefahr der Ausbreitung von Tierseuchen. Es bestehen daher besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand der Tiere, die Tierverkehrskontrolle und die Überwachung durch den Veranstalter. Zudem sind solche Veranstaltungen auch für die Tiere belastend, da diese nicht in ihrer gewohnten Umgebung sind.
Märkte und Ausstellungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen sowie Pferden müssen dem ALV vorgängig gemeldet werden. Haben sie regionale oder überregionale Bedeutung oder dauern länger als einen Tag, benötigen sie eine Bewilligung.
Im Kanton Basel-Landschaft sind zudem auch Veranstaltungen mit anderen Tieren meldepflichtig. Je nach Seuchenlage benötigen auch diese eine Bewilligung.
Veranstaltungen, an denen Kleintiere gehandelt werden (sog. Börsen) sind in jedem Fall bewilligungspflichtig. Bitte beachten Sie dazu die Informationen hier (Link auf Seite Tierschutz, bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe).
Sömmerung & Wanderschafherden
Sömmerung
Tiere werden zur Sömmerung auf Weiden und Alpen getrieben. Die Sömmerungsvorschriften helfen dabei, den Schutz der Tiere zu gewährleisten und das Risiko einer Übertragung von ansteckenden Krankheiten zu minimieren.
Sömmerungsvorschriften
Wanderschafherden
Das Treiben von Wanderschafherden ist grundsätzlich verboten. Davon ausgenommen sind Wanderschafherden, welche vom 15. November bis zum 15. März getrieben werden. Das Treiben von trächtigen Tieren ist verboten.
Alle Wanderschafherden benötigten eine Bewilligung des Kantonstierarztes. Diese regelt die seuchenpolizeilichen Anforderungen sowie alle Anforderungen hinsichtlich des Tierschutzes.