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Tiergesundheit

Vogelgrippe
Aktuelle Situation (Stand 17. Januar 2025)
Am 9. Januar 2025 wurde das Vogelgrippevirus bei einem Wildvogel im Kanton Bern nachgewiesen. Zuvor war das Vogelgrippevirus bereits im Reussdelta im Kanton Uri sowie im Gebiet des Bodensees (Kantone Thurgau und Schaffhausen) bei einzelnen Wildvögeln nachgewiesen worden. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat die Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza angepasst. Das bestehende Beobachtungsgebiet (die Ufer des Bodensees und ein Teil des Rheins) wurde auf die Ufergebiete der grossen Seen und Flüsse im Schweizer Mittelland ausgeweitet. Alle Geflügelhaltenden sind aufgerufen, den Präventionsmassnahmen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Welche Vögel gehören zum Geflügel?
Als Geflügel gelten Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes). Dazu gehören namentlich Hühner, Truthühner, Pfauen, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse sowie Strausse und andere Laufvögel.
Welches Gebiet umfasst das Beobachtungsgebiet?
Im Kanton Basel-Landschaft umfasst das Beobachtungsgebiet einen Uferstreifen von drei Kilometern Breite entlang des Rheins. Die geltende Massnahmen sind in einer Allgemeinverfügung geregelt.
Wozu dient das Beobachtungsgebiet?
Im Beobachtungsgebiet gelten vorsorgliche Massnahmen für Geflügelhalter. Diese dienen dazu, die Ausbreitung der Vogelgrippe in Hausgeflügelbestände zu verhindern.
Welche Massnahme gelten im Beobachtungsgebiet?
Alle Geflügelhaltenden im Beobachtungsgebiet müssen folgende Symptome bei Ihrem Geflügel einer Tierärztin / einem Tierarzt melden:
- ausgeprägte respiratorische Symptome;
- ein Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 % während 3 Tagen;
- eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 % während 3 Tagen;
- Ein Anstieg der Todesrate um mehr als 3% in einer Woche bzw. in Vogelhaltungen mit weniger als 100 Tieren der Tod von mehr als 2 Tieren pro Woche.
Geflügelhaltungen im Beobachtungsgebiet, die insgesamt 50 Vögel (Geflügel) oder mehr halten, müssen folgende Massnahmen umsetzen (für kleinere Geflügelhaltungen sind die Massnahmen dringend empfohlen):
1 . Den Kontakt von Hausgeflügel mit Wildvögeln ist zu verhindern. Dazu müssen Sie eine der folgenden Massnahmen treffen:
- Den Auslauf des Hausgeflügels auf einen geschlossenen Aussenklimabereich (Wintergarten) beschränken, oder
- Sicherstellen, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wild-vögeln gesichert sind, oder
- Das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist, halten.
2 . Gänsevögel (Enten und Gänse) und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
3 . Es müssen folgende Hygienemassnahmen getroffen werden:
- Die Anzahl Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung ist auf das Notwendige zu beschränken;
- Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten;
- Personen dürfen die Geflügelhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten, die nur in dieser Geflügelhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen werden. Sie müssen die Hände vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Geflügelhaltung waschen und desinfizieren.
4 . Tierhalterinnen und Tierhalter von 100 und mehr Stück Hausgeflügel müssen Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
Müssen Geflügelhaltungen gemeldet werden?
Alle Geflügelhaltenden, auch solche mit nur wenigen Tiere, müssen registriert werden. Nicht registrierte Geflügelhaltungen sind umgehend beim Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung zu melden.
Wann tritt das Beobachtungsgebiet in Kraft und wie lange gilt es?
Das Beobachtungsgebiet tritt am 16. Januar 2025 in Kraft und gilt bis 31. März 2025. Bei Änderungen der Lage können die Massnahmen angepasst oder die Geltungsdauer verlängert werden. Bitte halten Sie sich auf unserer Homepage auf dem Laufenden.
Besteht eine Gefahr für Menschen?
Die Übertragung des Vogelgrippevirus auf den Menschen ist höchst selten und nur durch sehr engen Kontakt mit erkrankten Tieren oder Kadavern möglich. Sichtlich kranke oder tot aufgefundene Wildvögel sollten daher generell nicht berührt werden. Sie sind der Polizei oder dem Amt für Wald und Wild umgehend zu melden. Geflügelprodukte wie Poulet-Fleisch und Eier können unter Einhaltung der allgemeinen Hygienemassnahmen ohne Bedenken konsumiert werden.
Ich habe einen toten Wildvogel gefunden. Was soll ich tun?
Melden Sie tote Wildvögel umgehend dem Amt für Wald und Wild beider Basel: telefonisch unter 061 552 56 59 oder per Mail jagdundfischerei@bl.ch. Ausserhalb der Bürozeiten melden Sie sich bitte bei der Polizei Basel-Landschaft unter 061 553 35 35. Sichtlich kranke oder tot aufgefundene Wildvögel sollten generell nicht berührt werden.
Wachsam bleiben – vorbereitet sein
Für alle Geflügelhaltenden, auch ausserhalb des Beobachtungsgebiets, gilt weiterhin:
1 . Falls noch nicht geschehen, registrieren Sie Ihre Geflügelhaltung.
2 . Melden Sie erhöhte Krankheits- und Todesfälle Ihrer Tierärztin / Ihrem Tierarzt:
- Tiere mit respiratorischen Symptomen
- Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 % während 3 Tagen
- Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 % während 3 Tagen
- oder Anstieg der Todesrate um mehr als 3 % in einer Woche
- Bei Geflügelhaltungen unter 100 Tieren: wenn mehr als 2 Tiere in einer Woche gestorben sind
3 . Schützen Sie Ihr Geflügel vor dem Kontakt mit Wildvögeln oder seien Sie zumindest jederzeit bereit, dies zu tun. Richten Sie einen geschützten Wintergarten oder einen absperrbaren Bereich ein, zu welchem Wildvögel keinen Zugang haben.
4 . Die Impfung ist verboten und ausschliesslich im Rahmen eines Forschungsprojektes in zwei Zoos erlaubt.
Wo finde ich weitere Informationen?
Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Weitere Details sowie die aktuell geltende Verordnung finden Sie unter folgenden Webseiten:
Vogelgrippe beim Tier
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
BVD
Die Bovine Virus Diarrhoe ist eine weltweit vorkommende Viruserkrankung der Rinder. Sie verursacht Durchfälle und Fruchtbarkeitsstörungen. Chronisch betroffene Tiere sind oftmals Kümmerer.
BVD Ausrottungsprogramm
In der Schweiz läuft seit 2008 ein Ausrottungsprogramm gegen die BVD. Dabei wurden in einer ersten Phase alle neugeborenen Kälber untersucht und die Virusträger ausgemerzt. Seit 2013 wird BVD über die Tankmilch sowie Blutuntersuchungen am Schlachthof oder auf dem Betrieb überwacht. Der grosse Aufwand von allen Beteiligten hat sich gelohnt, heute sind über 99% der Schweizer Rindviehhaltungen amtlich anerkannt frei von BVD.
Ganz am Ziel sind wir aber noch nicht und nur ein übersehenes Tier kann grosse Auswirkungen haben. Am 1. November 2024 starten wir «die letzte Meile der BVD-Ausrottung». Informationendazu finden Sie auf der Homepage des BLV - BVD-Ausrottung.
Moderhinke
Präsentation Informationsveranstaltung Ebenrain 10.09.2024
Die Moderhinke ist eine schmerzhafte, ansteckende Klauenerkrankung bei Schafen sowie anderen Klauentieren. Sie wird durch das Bakterium Dichelobacter nodosus verursacht, kommt in etwa jeder vierten Schafhaltung vor und ist gemäss Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) eine zu bekämpfende Tierseuche. Die Verbreitung erfolgt vor allem über Ausstellungen, Märkte, über Tierzukauf, bei der Sömmerung oder auf Gemeinschaftsweiden.
Moderhinke Bekämpfungsprogramm
Am 1. Oktober 2024 startet das schweizweite Moderhinke-Bekämpfungsprogramm. Die Moderhinke-Bekämpfung ist aus einem Wunsch der Schafhalter-Branche entstanden, der, ausgelöst durch die Motion Hasler im Jahre 2014, zum heutigen Sanierungsprogramm geführt hat. Ziel ist es, dass nach fünf Jahren (2024 bis 2029) die Moderhinke in weniger als 1% aller Schafhaltungen in der Schweiz vorkommt.
Ablauf des Bekämpfungsprogrammes und Tierverkehr
Jeweils während der Untersuchungsperiode zwischen dem 1. Oktober und 31. März werden alle Schafhaltungen mittels Tupferprobe im Zwischenklauenspalt untersucht (amtliche Kontrolle). Im Kanton Basel-Landschaft werden die Probenahmen durch die Tierarztpraxen sowie Moderhinkekontrolleure mit amtlichem Auftrag durchgeführt. Diese kontaktieren die ihnen zugeteilten Schafhalterinnen und Schafhalter, um einen Termin für die Probenahme zu vereinbaren.
Wird bei der Untersuchung der Erreger der Moderhinke nicht nachgewiesen (negatives Untersuchungsergebnis), ist der Tierverkehr mit den Schafen uneingeschränkt möglich. Auf der Tierverkehrsdatenbank TVD erscheint der Status «frei».
Wird der Erreger der Moderhinke in einer Schafherde jedoch festgestellt, muss die betroffene Schafhalterin oder der betroffene Schafhalter seine Herde auf eigene Kosten sanieren und es wird über diese Haltung eine einfache Sperre 1. Grades ausgesprochen. Der Status ist in der TVD als «gesperrt» einsehbar. Eine einfache Sperre 1. Grades bedeutet, dass keine Tiere in andere Tierhaltungen (auch nicht an Märkte, Ausstellungen, zur Sömmerung oder Wanderherden) verbracht werden dürfen. Es dürfen auch keine neuen Tiere eingestallt werden (auch kein Widder). Der einzig erlaubte Tierverkehr ist das Verbringen von Tieren zur direkten Schlachtung.
Während der ersten Untersuchungsperiode (1. Oktober 2024 bis 31. März 2025) sind gewisse Erleichterungen vorgesehen. So ist das Verbringen von Schafen, für welche noch kein Untersuchungsergebnis vorliegt (TVD Status «nicht getestet») in Tierhaltungen, welche ebenfalls noch «nicht getestet» sind, möglich. Mit Tierhaltungen sind hier auch Märkte und Ausstellungen, Wanderherden sowie das gemeinsame Weiden mit anderen Tierhaltungen gemeint.
Eine Sperre 1. Grades wird auch ausgesprochen, wenn für eine Schafhaltung nach der ersten Untersuchungsperiode noch kein Ergebnis vorliegt.
Sanierung
Eine erfolgreiche Sanierung basiert auf verschiedenen Aspekten (Klauenschnitt, Klauenbad, Hygienemassnahmen). Unterstützung bieten dabei die Tierarztpraxen sowie auch die Moderhinkeberater des BGK. Für die Klauenbäder dürfen nur zugelassene Bademittel verwendet werden (DESINTEC® Hoofcare Special D). Klauenbäder mit Zink- oder Kupfersulfat-Lösungen sowie Formalin sind im Rahmen des Sanierungsprogrammes nicht erlaubt!
Nach einer Sanierung werden die positiven Herden erneut beprobt, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BLV -Schweizweite Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen
Blauzungenkrankheit (Bluetongue BT)
Seit Ende August 2024 treten in der Schweiz Fälle von Blauzungenkrankheit auf. Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung der Wiederkäuer und Kameliden, die durch kleine Mücken (Gnitzen) übertragen wird. Eine direkte Ansteckung von Tier zu Tier ist nicht möglich. Für den Menschen ist die Krankheit nicht gefährlich. Fleisch und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden. Es gibt verschiedene Virustypen, in der Schweiz kursieren aktuell die Serotypen BTV-3 und BTV-8.
Die Erkrankung äussert sich durch Fieber, Apathie, Absonderung von der Herde, Rötung und Anschwellen der Schleimhäute und Zunge, zum Teil Blasen und Ablösung von Schleimhäuten, schaumiger Speichelfluss, Rötung des Kronsaums an den Klauen und dadurch Lahmheiten, Ödeme im Kopfbereich und an den Extremitäten, möglicherweise Aborte bei tragenden Tieren.
Dringende Impfempfehlung
Eine Impfung gegen die zirkulierenden Serotypen der Blauzungenkrankheit ist möglich und wird von den Veterinärdiensten dringend empfohlen. Die Impfung ist die einzige Massnahme, mit der die Tiere vor einer schweren Erkrankung geschützt und massive, langfristige wirtschaftliche Schäden vermieden werden können.
Informationen zur Impfung erhalten Sie bei Ihrem Bestandestierarzt / bei Ihrer Bestandestierärztin. Weitere Details zur Impfung entnehmen Sie zudem dem Merkblatt des Bundes.
Der Bund beteiligt sich an den Kosten für die Impfstoffe gegen die Blauzungenkrankheit. Rückwirkend können an Tierhaltende pro geimpftes Tier finanzielle Beiträge ausbezahlt werden. Die Modalitäten für die finanzielle Unterstützung stehen noch nicht im Detail fest. Es empfiehlt sich, die Impfungen gut zu dokumentieren (Behandlungsjournal) und die Tierarztrechnungen aufzubewahren.
Vorgehen beim Verdacht auf Blauzungenkrankheit
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihre Tiere an der Blauzungenkrankheit erkrankt sind, sind Sie gemäss Art. 61 der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) verpflichtet, dies Ihrem Bestandestierarzt zu melden, welcher den Verdacht mittels einer Blutprobe abklären wird. Die Untersuchung auf Blauzungenkrankheit ist auch wichtig, damit stets ein Überblick über die zirkulierenden Serotypen besteht. Im Verdachtsfall und bis bekannt ist, um welchen Serotypen es sich handelt (in der Regel 2-3 Tage), dürfen Sie Ihre Tiere nicht verstellen. Sie werden diesbezüglich vom Veterinärdienst Basel-Landschaft kontaktiert werden.
Wenn sich der Verdacht bestätigt
Der Veterinärdienst Schweiz hat das schweizweit einheitliche Vorgehen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Schweiz ab 2025 festgelegt. Die Zielsetzungen und die damit verbundenen Massnahmen sind vom Serotyp sowie weiteren Faktoren abhängig. Es werden grundsätzlich folgende Situationen unterschieden:
- Situation A: Der Serotyp tritt in der Schweiz bereits weitverbreitet auf und es besteht die Möglichkeit einer Impfung.
- Situation B: Der Serotyp tritt in der Schweiz regional begrenzt auf oder es besteht noch keine Möglichkeit einer Impfung.
Massnahmen bei der Situation A
- Die Verantwortung für den Schutz der Tiere obliegt den Tierhaltenden. Der Tierverkehr wird nicht eingeschränkt, gesunde Tiere dürfen frei verstellt werden. Klinisch kranke Tiere dürfen jedoch generell nicht verstellt werden. Zudem werden die Impfung gegen den im Bestand zirkulierenden Serotyp sowie die Umsetzung von Massnahmen zur Reduktion des Mückenbefalls dringend empfohlen. Dies ist aktuell bei den Serotypen 3 und 8 der Fall.
Massnahmen bei der Situation B
- Um eine verlangsamte Seuchenausbreitung zu erwirken und damit noch nicht betroffene Gebiete oder Tierhaltungen zu schützen, wird durch seuchenpolizeiliche Sperrmassnahmen der Tierverkehr zu/von der betroffenen Tierhaltung eingeschränkt. Zudem werden Massnahmen zur Reduktion des Mückenbefalls angeordnet.
Entschädigung für Tierverluste aufgrund Blauzungenkrankheit
Tiere, welche aufgrund der Blauzungenkrankheit sterben oder eingeschläfert werden müssen, werden durch die Tierseuchenkasse entschädigt. Voraussetzung für eine Entschädigung ist ein labordiagnostischer Nachweis der Blauzungenkrankheit beim entsprechenden Tier. Kann ein Tier ausnahmsweise nicht untersucht werden, wird ein tierärztliches Zeugnis benötigt, welches den Krankheitsverlauf beschreibt sowie den Verdacht auf die Blauzungenkrankheit bestätigt. Zusätzlich wird ein aktueller labordiagnostischer Nachweis der Blauzungenkrankheit eines anderen Tieres im Bestand benötigt (nicht älter als zwei Monate, Probenahme nach dem 31. März 2025).
Die Kosten für die Untersuchung im Labor trägt die Tierseuchenkasse. Die Kosten für die Probenahme sowie ein allfälliges tierärztliches Zeugnis gehen zu Lasten des Tierhalters.
Anträge zur Entschädigung können mittels Formular «Schatzungs- und Abrechnungsformular Entschädigung Tierverlust» schriftlich per Post oder per E-Mail an veterinaerdienst@bl.ch eingereicht werden. Bitte füllen Sie pro Tier jeweils ein Formular aus.
Was können Tierhaltende sonst tun
Tiere vollständig vor Mücken zu schützen, ist kaum möglich. Folgende Massnahmen können aber helfen, die Anzahl der Mücken in der Umgebung zu reduzieren und somit die Gefahr zu senken, dass die Tiere infiziert werden:
- chemische Insektenabwehrmittel (Repellentien) bei Tieren einsetzen
- Stallhaltung der Tiere während der Dämmerung
- Stehendes Wasser entfernen, da dies ein idealer Brutplatz für Mücken ist.
- Einstreu und Mist mindestens 1x pro Woche entfernen
Vertiefte Informationen erhalten Sie in den Technische Weisungen über den Schutz von Tieren vor Vektoren der Blauzungenkrankheit und der epizootischen hämorrhagischen Krankheit
Beratung betreffend Anbringen von Mückenschutznetzen sowie Umgang mit Mist und Gülle erhalten Sie zudem beim Ebenrain-Zentrum.
Weitere Informationen
Eine Übersicht zur aktuellen Seuchensituation und weitere Informationen zur Krankheit finden Sie jederzeit auf der Homepage des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Fachseite Bienen
Die Honigbiene spielt in unserem Ökosystem eine wichtige Rolle. Sie ist aufgrund ihrer Bestäubungsleistung nach Rindern und Schweinen das drittwichtigste Nutztier.
Um die Gesundheit der Bienenvölker zu schützen und die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern, ist die Bienenhaltung durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Der Kanton setzt dazu sogenannte Bieneninspektoren ein. Diese sind dem kantonalen Veterinärdienst unterstellt und sind je für einen Bezirk zuständig.
Bieneninspektoren sowie deren Bezirke
Bienenkrankheiten
Die Faulbrut und Sauerbrut sowie der kleine Beutenkäfer gelten als «zu bekämpfende Tierseuchen» und müssen daher dem zuständigen Bieneninspektor gemeldet werden.
Der Befall mit der Varroa-Milbe ist ebenfalls zu melden, da es sich hierbei um eine «zu überwachende Tierseuche» handelt.
Behandlungen gegen eine Krankheit mit Tierarzneimitteln müssen durch den Imker aufgezeichnet werden.
Bienenverkehr
Neue Bienenstände sowie Mutationen von bereits registrierten Bienenständen (zum Beispiel Adressänderung oder neuer Standort) sind über das Melde- und Mutationsformular zu melden.
Registrierung von Tieren - Bienen
Das Verstellen von Jung- und Wirtschaftsvölkern sowie Schwärmen in einen anderen Inspektionsbezirk muss dem Bieneninspektor des alten sowie neuen Standortes mindestens zwei Tage im Voraus gemeldet werden (BeeTraffic, E-Mail oder Telefon). Nicht gemeldet werden müssen das Verstellen von Völkern innerhalb eines Inspektionsbezirkes sowie das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstellen.
Vor einem Import oder Export von Bienenköniginnen, Kunstschwärmen sowie Völkern muss das ALV mindestens 10 Arbeitstage im Voraus informiert werden. Der Import kann nur mit einem TRACES Dokument erfolgen (wird vom zuständigen Veterinäramt am Herkunftsort ausgestellt).
Auch für den Export wird ein solches TRACES Zeugnis benötigt. Kontaktieren Sie dazu frühzeitig das ALV.
Meldeformular Import oder Export von Bienen
Weitere Informationen zur Imkerei finden Sie auf der Homepage der Fachstelle Bienen sowie auch unter www.bienen.ch
Viehhandel
Wenn Tiere aus verschiedenen Betrieben zusammenkommen und in neue Betriebe verteilt werden, können Krankheiten einfach verbreitet werden. Personen, die mit Vieh handeln, haben daher besondere Pflichten und Verantwortung und benötigen ein Viehhandelspatent.
Voraussetzung für die Erteilung eines Viehhandelspatentes ist die Absolvierung eines Einführungskurses für Viehhändler. Dieses ist danach drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.
Weitere Informationen zum Viehhandel sowie zu den Kursen finden Sie auf der Homepage des BLV - Viehhandel
Künstliche Besamung & Embryotransfer
Durch die Übertragung von Samen sowie auch Embryonen können Krankheiten übertragen werden. Personen, welche Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde künstlich besamen möchten, müssen daher über eine spezielle Ausbildung verfügen. Dies gilt auch für Personen, welche ihre eigenen Tiere oder die Tiere ihres Arbeitgebers besamen möchten. Nach erfolgreicher Absolvierung kann beim ALV eine Bewilligung beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BLV – Künstliche Besamung und Embryotransfer