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Tierschutz

Allgemeine Informationen
Tiere sind keine Gegenstände. Sie werden von Menschen als Haustiere gehalten, in Tierversuchen eingesetzt oder dienen der Lebensmittelproduktion. Unabhängig vom Haltungs- und Verwendungszweck müssen die Interessen von Mensch und Tier sorgfältig abgewogen werden. Die Schweizerische Tierschutzgesetzgebung regelt die Rechte von Tieren und legt fest, wie Tierhaltende die Würde und das Wohlergehen von Tieren schützen müssen. Wenn Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, schreitet der Veterinärdienst ein. Um die Situation einschätzen zu können, muss eine schriftliche Meldung per Post oder per E-Mail eingereicht werden.
Aus- und Weiterbildungspflicht
Für folgende Tiere und Tätigkeiten ist eine Ausbildung vorgeschrieben
Hunde: Hunde (admin.ch)
Nutztiere: Nutztierhaltung (admin.ch)
Schmerzhafte Eingriffe (Enthornen und Kastrieren von Kälbern, Lämmern und Zicklein): Nutztierhaltung (admin.ch)
Tierhaltende dürfen ihre eigenen Kälber und Lämmer bis zum Alter von maximal zwei Wochen selbst unter Anästhesie kastrieren sowie Kälber bis zum Alter von maximal drei Wochen unter Anästhesie enthornen. Voraussetzung dafür ist ein Sachkundenachweis für den entsprechenden Eingriff. Um diesen zu erwerben, muss als erstes der halbtägige Theoriekurs absolviert werden. Im Anschluss wird der Eingriff mit dem Bestandstierarzt geübt. Bei Prüfungsreife meldet der Bestandstierarzt den Tierhaltenden zur Überprüfung beim ALV an. Das ALV überprüft die Vornahme des Eingriffs bei der Geburt des nächsten zu enthornenden oder zu kastrierenden Tieres. Bei Bestehen dieser Prüfung wird der Sachkundenachweis ausgestellt und der Tierhaltende darf den Eingriff selbständig durchführen.
Pferde: Pferde (admin.ch)
Viehhandel, Tiertransporte: Transport und Handel (admin.ch)
Schlachthofpersonal: Schlachtbetriebe (admin.ch)
Wildtierhaltung und –zucht: Heim- und Wildtierhaltung (admin.ch)
Gewerbsmässige Tierzucht: Tierschutz beim Züchten (admin.ch)
Tierversuche: Tierversuche (admin.ch)
Veranstaltungen und Werbung mit Tieren: Veranstaltungen und Werbung (admin.ch)
Umgang mit Fischen: Aquarienfische (admin.ch)
Bewilligungspflichtige Tiere
Für einige Tiere wird eine Bewilligung benötigt, bevor diese angeschafft werden. In der eidgenössischen Tierschutzverordnung SR 455.1 - Tierschutzverordnung vom 23. April 20... | Fedlex (admin.ch) ist festgelegt, für welche Tierarten eine Bewilligung erforderlich ist. Bei einigen Tierarten ist zusätzlich zur Bewilligung ein Gutachten einer anerkannten Fachperson notwendig. Bei einheimischen Wildtieren sind die Vorgaben der Jagd- und Natur- sowie Heimatschutzgesetzgebung zu beachten.
Wenn Sie sich ein bewilligungspflichtiges Tier anschaffen möchten, müssen Sie Ihr Gesuch mit den notwendigen Anhängen
(z.B. Ausbildungsnachweis, Planskizze des Geheges inkl. Angabe der Gehegemasse) vor der Anschaffung beim ALV einreichen.
Bewilligungsgesuch für das Halten von Wildtieren
Gefährliche Tiere
Die kantonale Gesetzgebung legt fest, dass Tiere als gefährlich gelten, wenn sie für das Leben oder die Gesundheit des Menschen eine ernste Bedrohung sein können. Wer solche Tiere halten, mit ihnen handeln oder diese ausstellen möchte, benötigt eine Bewilligung des Veterinärdienstes. Für solche Tiere müssen einige Auflagen erfüllt werden, damit eine Bewilligung erteilt werden kann.
Wenn Sie sich ein gefährliches Tier anschaffen möchten, mit gefährlichen Tieren handeln oder diese ausstellen möchten, müssen Sie Ihr Gesuch vorgängig mit den folgenden, notwendigen Anhängen dem Veterinärdienst übermitteln:
- Bei der Haltung in Mietwohnungen: Schriftliche Zustimmung des Vermieters
- Nachweis, dass genügend Kenntnis über die Haltung und Pflege der entsprechenden Tierart vorliegt
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million CHF
- Schriftliche Anleitung, wie man sich im Notfall verhalten soll
Der Veterinärdienst kann zusätzliche Ausbildungsnachweise oder Unterlagen einfordern.
Keine Bewilligung benötigt das private Halten von Vogelspinnen und Skorpionen.
Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
Für diese Tätigkeiten und Betriebe ist eine Bewilligung des Veterinärdienstes erforderlich:
Durchführen von Tierversuchen
Was ist ein Tierversuch? Gemäss Art. 3 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes: Jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen, einen Stoff zu prüfen, Zellen, Organe oder Körperflüssigkeiten zu gewinnen oder zu prüfen, artfremde Organismen zu erhalten oder zu vermehren, der Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung zu dienen.
Jeder einzelne Tierversuch und jede Haltung von Versuchstieren muss in der Schweiz bewilligt werden. Weitere Informationen zu Tierversuchen finden Sie unter: Tierversuche (admin.ch)
Handel mit Tieren
Was bedeutet Handel mit Tieren? Der An- und Verkauf sowie der Tausch und die Vermittlung lebender Wirbeltiere mit der Absicht, für sich oder Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken. Die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen. Beispielsweise stellt die Einfuhr eines Hundes in die Schweiz zum Zweck der Weitergabe innerhalb der Schweiz bereits Handel dar.
Wenn Sie beabsichtigen mit Tieren zu handeln, müssen Sie vor Aufnahme des Handels beim Veterinärdienst ein Gesuch einreichen.
Bewilligungsgesuch «Handel mit Tieren»
Veranstaltungen und Werbung mit Tieren
Veranstaltungen und Werbung mit Tieren sind bewilligungspflichtig. Treten Tiere als Beteiligte in der Werbung auf, ist dafür eine Bewilligung vom kantonalen Veterinärdienst und ein entsprechender Sachkundenachweis nötig. Weitere Informationen zur Werbung mit Tieren finden Sie hier: Werbung (admin.ch)
Viehmärkte und Viehausstellungen sowie Veranstaltungen mit Tieren dürfen nur mit einer Bewilligung des Veterinärdienstes und des entsprechenden Sachkundenachweises durchgeführt werden. Weitere Informationen zu Veranstaltungen mit Tieren finden Sie hier: Märkte und Ausstellungen (admin.ch)
Wenn Sie einen Werbeanlass oder eine andere Veranstaltung mit Tieren planen, müssen Sie vorgängig beim Veterinärdienst ein entsprechendes Gesuch einreichen:
Bewilligungsgesuch «Veranstaltungen mit Tieren»
Bewilligungsgesuch «Werbung mit lebenden Tieren»
Tierheime, Heimtierzuchten und Tierbetreuungsdienste
Anforderungen für die Betreuung fremder Heimtiere
Achtung: Für potenziell gefährliche Hunde gelten die folgenden Informationen
Tierbetreuungsdienst/Tierheim
Bei Tierheimen ist eine Unterbringung der Tiere über Nacht vorgesehen. Tierbetreuungsdienste betreuen die Tiere nur tagsüber. Auch Hundespazierdienste oder die Tierbetreuung bei den Besitzern zu Hause gehören zu den Tierbetreuungsdiensten.
Bewilligungspflicht
Sofern während 24 Stunden (gleichzeitig oder nacheinander) mehr als fünf Tiere gewerbsmässig betreut werden oder mehr als eine gewisse Anzahl von Tieren pro Jahr abgegeben wird (Umfang siehe Art. 101 lit. c eidgenössische Tierschutzverordnung), ist hierfür eine Bewilligung des Veterinärdienstes notwendig. Bei der Berechnung des Betreuungsumfangs werden die eigenen Tiere mit eingerechnet.
Die Betreuung von weniger als 5 Tieren innerhalb 24 Stunden ist nicht bewilligungspflichtig.
Die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung sind jedoch trotzdem vollumfänglich einzuhalten (Umgang, Betreuung, Unterbringung und Transport).
Gewerbsmässigkeit
Die Betreuung fremder Heimtiere gilt als gewerbsmässig, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Eine Person oder eine Organisation betreut regelmässig fremde Tiere, bietet ihre Leistung aktiv an (z.B. mittels Flyer, Internetauftritt, Beschriftung auf Auto, etc.) und verfolgt damit die Absicht, für sich oder für Dritte einen Erlös zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken (Art. 2 Abs. 3 lit. a TSchV).
Bewilligungsvoraussetzungen
Damit eine Bewilligung erteilt werden kann, muss die Infrastruktur für den Zweck geeignet sein, die Betreuungstätigkeit geeignet dokumentiert werden und die verantwortliche Person für die Tierbetreuung die dafür notwendige Ausbildung absolviert haben. Die Ausbildungsanforderungen steigen mit der Anzahl der zu betreuenden Tiere.
Mehr Informationen zu den Anforderungen für die Betreuung fremder Heimtiere finden Sie hier: Fachinformationen und Merkblätter (admin.ch)
Bewilligungsgesuche inkl. die dafür notwendigen Anhänge (z.B. Ausbildungsnachweise, Planskizzen für Gehege, Dokumentation der Betriebstätigkeit, etc.) sind vor Aufnahme des Betriebes an den Veterinärdienst zu senden: Bewilligungsgesuch «Gewerbsmässige Tierhaltung»
Gesetzliche Grundlagen
Tierschutz
SR 455 - Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 ... | Fedlex (admin.ch)
SR 455.1 - Tierschutzverordnung vom 23. April 20... | Fedlex (admin.ch)
Tierseuchen
SR 916.40 - Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (... | Fedlex (admin.ch)
SR 916.401 - Tierseuchenverordnung vom 27. Juni ... | Fedlex (admin.ch)
SGS 980.11 - Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung - Kanton Basel-Landschaft - Erlass-Sammlung (clex.ch)
Hunde
SGS 342 - Gesetz über das Halten von Hunden - Kanton Basel-Landschaft - Erlass-Sammlung (clex.ch)
SGS 342.12 - Verordnung über das Halten potenziell gefährlicher Hunde - Kanton Basel-Landschaft - Erlass-Sammlung (clex.ch)
Gefährliche Tiere
SGS 703.11 - Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere - Kanton Basel-Landschaft - Erlass-Sammlung (clex.ch)