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Elektronischer Rechtsverkehr
I. Allgemeines
Gestützt auf Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008, Art. 33a des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 und Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 können Parteien ihre Eingaben elektronisch einreichen. Mit der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) hat der Bundesrat die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden im Rahmen von Verfahren geregelt, auf welche die ZPO, das SchKG oder die StPO Anwendung findet.
II. Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr
Die nachfolgenden Hinweise sollen als Hilfestellung für Personen dienen, die den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Kanton Basel-Landschaft im Zivil- oder Strafprozess nutzen möchten. Weitergehende Hinweise finden Sie unter www.ch.ch/ejustice.
Bitte beachten Sie bei Eingaben in elektronischer Form folgendes:
a) Eingaben in elektronischer Form müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (von Art. 130 Abs. 2 ZPO, Art. 33a Abs. 2 SchKG und Art. 110 Abs. 2 StPO), die auf einem qualifizierten Zertifikat eines anerkannten Zertifizierungsdienstes beruht (z.B. SwissSign AG, QuoVadis Trustlink Schweiz AG, Swisscom (Schweiz) AG, weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS). Alle relevanten Dokumente müssen einzeln mit der qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Absenderin oder der Absender muss das Zertifikat beim Versand beifügen, damit eine Überprüfung vorgenommen werden kann.
b) Alle Dokumente sind ausschliesslich im PDF-Format (Portable Document Format) einzureichen (Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV).
c) Eingaben in elektronischer Form müssen über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung versandt werden. Die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft nehmen Eingaben ausschliesslich via IncaMail oder PrivaSphere entgegen. Die elektronischen Zustellplattformen aller schweizerischen Gerichte, darunter auch diejenigen der basel-landschaftlichen Gerichte, werden von der schweizerischen Eidgenossenschaft auf www.ch.ch/ejustice/ (im Kapitel "Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden") veröffentlicht.
d) Versandart: Nur bei der Versandart „Einschreiben“ wird eine Quittung ausgestellt, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der die Eingabe erstellenden Partei für die Übermittlung notwendig sind (vgl. für das Zivilverfahren Art. 143 Abs. 2 ZPO). Insbesondere bei Wahrung einer Frist ist somit die Versandart „Einschreiben“ zu wählen. Ein Ausbleiben der Quittung oder Zustellbestätigung kann bedeuten, dass die Behörde die Eingabe nicht erhalten hat, die Zustellung gilt daher als nicht erfolgt. Das Einreichen von Eingaben mit der Versandart „Vertraulich“ oder „Persönlich“ ist nicht zulässig und entfaltet keine Rechtswirkung.
e) Das Einreichen von Rechtsschriften und weiteren Schreiben per gewöhnlicher E-Mail ist nicht zulässig und entfaltet keine Rechtswirkung. Zustellungen, die nicht den erwähnten Regeln entsprechen, werden zurückgewiesen bzw. wenn immer möglich an die Absenderin oder den Absender automatisch digital retourniert. Sie entfalten in jedem Fall keine Rechtswirkung und gelten als nicht eingereicht.
f) Der Kanton schliesst jede Haftung aus, wenn die Zustellplattform den Empfang der elektronischen Eingabe nicht fristgerecht bestätigt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für die Verbindung zur Zustellplattform als auch für die Zustellplattform selber.
III. Zustelladressen für die elektronische Eingabe
Die Eingaben an die gerichtlichen Behörden des Kantons Basel-Landschaft können nur an untenstehende E-Mail-Adressen eingereicht werden. Zustellungen an andere E-Mail-Adressen sind nicht zulässig und entfalten keine Rechtswirkung.
Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht: | kantonsgericht.strafrecht@bl.ch |
Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht: | kantonsgericht.zivilrecht@bl.ch |
Strafgericht: | strafgericht@bl.ch |
Jugendgericht: | strafgericht@bl.ch |
Zwangsmassnahmengericht: | zmg@bl.ch |
Zivilkreisgericht Ost: | zivilkreisgericht.ost@bl.ch |
Zivilkreisgericht West: | zivilkreisgericht.west@bl.ch |
Friedensrichter: | friedensrichter@bl.ch |
IV. Ansprechpersonen bei Rückfragen von Anwälten
Gericht/Kanzlei | Zeiten | Telefon | Mitarbeitende | |
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ZMG | Montag bis Donnerstag 08.00 bis 16.00 Uhr, Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr | Telefon: +41 61 552 32 00 | Anabel López Sven Hirschi (Stv.) |
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Arlesheim | Montag bis Freitag 09:00-11:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr | zivilkreisgericht-west.info@bl.ch | Telefon: +41 61 552 80 00 | Tim Kocher |
Sissach | Montag bis Freitag 08.00 und 17.00 Uhr | zivilkreisgericht-ost.info@bl.ch | Telefon: +41 61 552 89 10 | Rosa Di Benedetto Eveline Soland |
Liestal | Montag bis Freitag 09:00-11:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr | kantonsgericht.zivilrecht@bl.ch | Telefon: +41 61 552 57 96 | Abbadia Vincenzo Sommer Barbara Schäfer Sandra Zumbach Margitta |