Die erhobenen Beweismittel und Indizien erzeugen für das Berufungsgericht in ihrer Gesamtheit ein Bild, das bei objektiver Betrachtung und im Einklang mit der Vorinstanz nicht zu unterdrückende Zweifel hervorruft, dass sich der Sachverhalt tatsächlich wie in der Anklage umschrieben verwirklicht hat. Auch kann das Gericht den von den Beschuldigten vorgebrachten Alternativsachverhalt aufgrund des Beweisergebnisses vernünftigerweise nicht ausschliessen.
Es kann somit nicht von einem Handeln der Beschuldigten in Bereicherungsabsicht im Sinne der angeklagten Vermögensdelikte Betrug, Veruntreuung und qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie vom Vorliegen eines Vermögensschadens der FIFA im strafrechtlichen Sinne ausgegangen werden. Folglich sind auch die Erstellung der Rechnung durch Platini und die unterschriftliche Bestätigung der Rechnung durch Blatter nicht als Urkundenfälschungen zu qualifizieren.
Im Ergebnis waren die Freisprüche der Vorinstanz nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) zu bestätigen.
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Julia Reidemeister, Medienstelle der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft, medienstelle.gerichte@bl.ch , Tel. 061 552 97 23