- Basel-Landschaft
- Organisation
- Gerichte
- Organe der Gerichtsleitung
Mitglieder der Geschäftsleitung und Leitung Gerichtsverwaltung

- Roland Hofmann
Kantonsgerichtspräsident und Präsident Abteilung Zivilrecht - Enrico Rosa
Kantonsgerichtsvizepräsident und Präsident Abteilung Strafrecht - Franziska Preiswerk
Präsidentin Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht - Doris Vollenweider
Präsidentin Abteilung Sozialversicherungsrecht - Ivo Corvini
Präsident Steuer- und Enteignungsgericht, Vertretung der Erstinstanzgerichte in der Geschäftsleitung - Martin Leber
Leiter Gerichtsverwaltung
Organisation der Gerichte
Die Gerichtspräsidien sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter werden vom Landrat gewählt, die Friedensrichterinnen und Friedensrichter werden vom Volk gewählt.
Die Organisation der Gerichte ist durch Verfassung und Gesetz vorgegeben.
Die Gerichtsleitung besteht aus drei Organen: Der Gerichtskonferenz, der Geschäftsleitung und der Gerichtsverwaltung.
Die Gerichtskonferenz besteht aus den Abteilungspräsidien des Kantonsgerichts, vier Präsidien der erstinstanzlichen Gerichte, zwei nebenamtlichen Kantonsrichterinnen oder Kantonsrichtern und zwei nebenamtlichen Mitgliedern erstinstanzlicher Gerichte. Die Gerichtskonferenz erlässt wichtige Erlasse wie die Verordnung über die Gebühren der Gerichte, die Verordnung über die Tarife im unentgeltlichen Mediationsverfahren, das Gerichtsverwaltungsreglement sowie die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte. Zudem verabschiedet sie Vorlagen an den Landrat und Vernehmlassungen über Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsänderungen, welche die Gerichtsorganisation betreffen. Zudem behandelt sie weitere Geschäfte von übergeordneter Tragweite, welche ihr von der Geschäftsleitung vorgelegt werden (§ 11 Gerichts- und Organisationsgesetz (GOG)).
Die Geschäftsleitung besteht aus einem Präsidium aus jeder Abteilung des Kantonsgerichts sowie einem Mitglied und einem Ersatzmitglied aus dem Kreise der erstinstanzlichen Präsidien. Die Geschäftsleitung vertritt die Gerichte unter Einbezug der betroffenen Präsidien im Verkehr nach aussen. Weiter ist die Geschäftsleitung unter anderem für folgende Aufgaben zuständig: Sie übt in Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit die Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte aus. Sie sie erstellt den Aufgaben- und Finanzplan der Gerichte zuhanden des Regierungsrates und des Landrates und erstellt die Stellenpläne. Sie nimmt die gemäss Gesetz übertragenen Anstellungen vor. Sie verabschiedet jährlich den Geschäftsbericht der Gerichte zuhanden des Landrats. Sie erlässt das Geschäfts- und Organisationsreglement und wählt die Mitglieder der Anwaltsaufsichtskommission und erlässt auf deren Antrag das Prüfungsreglement sowie die Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz (§ 12 GOG).
Die Gerichtsverwaltung bereitet die Geschäfte der Gerichtskonferenz und der Geschäftsleitung vor und amtet als deren Sekretariat. Weiter erledigt sie die weiteren ihr von der Gerichtskonferenz und der Geschäftsleitung zugewiesenen Aufgaben (§ 13 GOG).