Referenden
Referenden
Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen Verfassungsänderungen, Gesetze, Staatsverträge mit verfassungsänderndem oder gesetzeswesentlichem Inhalt sowie bestimmte Gemeindebeschlüsse.
Auf Begehren von 1'500 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet: durch Verfassung oder Gesetz der fakultativen Volksabstimmung unterstellte verbindliche Planungsbeschlüsse des Landrates von grundsätzlicher Bedeutung und Beschlüsse des Landrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 1 Million oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 200'000.
Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates unterliegen der fakultativen Volksabstimmung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung.
Einreichen eines Referendums
Ziel eines Referendums
- Das fakultative Referendum gibt den Stimmberechtigten die Möglichkeit, an der Urne über ein Geschäft abzustimmen, das vom Parlament beschlossen wurde.
- Mit dem fakultativen Referendum kann eine Volksabstimmung verlangt werden über:
- Beschlüsse des Landrats gemäss § 31 Abs. 1 Bst. a und b KV;
- Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, welche nicht dem obligatorischen Referendum unterliegen (§ 31 Abs. 1 Bst. c KV);
- die mittels Dekret beschlossene Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfusses. (§ 31 Abs. 1 Bst. d KV)
Allgemeines
- Das Referendumsbegehren gegen Beschlüsse des Landrats ist innert acht Wochen seit deren Veröffentlichung im Amtsblatt zu stellen (§ 31 Abs. 2 KV). Der Fristenlauf beginnt am Tag der Publikation des Beschlusses.
- Nebst den Unterzeichnenden müssen auch die Urhebenden eines Referendums (mindestens 3, siehe § 55 Abs. 1 Bst. d GpR) im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft und stimmberechtigt sein.
Formelle Voraussetzungen
- Für das Zustandekommen eines Referendums sind 1‘500 Unterschriften von Stimmberechtigten (§ 31 Abs. 1 KV) einzureichen. Dabei müssen die Vorgaben für die Gültigkeit von Unterschriften gemäss § 56 GpR eingehalten werden.
- Das Referendumsbegehren gegen Beschlüsse des Landrats ist innert acht Wochen seit deren Publikation durch die Landeskanzlei im Amtsblatt zu erheben
(§ 31 Abs. 2 KV). - Die Unterschriftenliste muss den gesetzlichen Vorgaben gemäss § 55 GpR entsprechen.
Rückzug
Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden (§ 62 GpR)
Rechtsmittel gegen Verfügungen der Landeskanzlei
Gegen Verfügungen kann beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) innert drei Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden (§ 88 Abs. 1 Bst. c i.V. mit § 90 Abs. 1 GpR).
Ablauf eines Referendums
Verfügung der Landeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums
- Die Unterschriftenlisten sind der Landeskanzlei gesamthaft einzureichen (§ 57 Abs. 1 GpR).
- Die Landeskanzlei prüft anschliessend, ob eine ausreichende Anzahl gültiger Unterschriften vorliegt (1‘500 Stimmberechtigte gemäss § 31 Abs. 1 KV sowie § 56 GpR), die Listen den Vorgaben der §§ 55 und 58 GpR entsprechen, nur von stimmberechtigten Personen unterzeichnet sind (§ 60 Abs. 2 Bst. b GpR e contrario) und die Stimmrechtsbescheinigungen der jeweiligen Gemeinden vorliegen (§ 58 GpR).
- Die Verfügung der Landeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums wird im Amtsblatt publiziert (§ 61 GpR).
Nichtzustandekommen eines Referendums
- Aufgrund verpasster Frist: Wird das Referendumsbegehren gegen einen Beschluss des Landrats nicht innert acht Wochen nach dessen Publikation im Amtsblatt eingereicht, gilt das Referendum als nicht zustande gekommen (§ 63 Abs. 1 erster Satz GpR).
- Aus sonstigen Gründen (z.B. ungenügende Anzahl gültiger Unterschriften).
- Die Landeskanzlei erklärt den entsprechenden Beschluss des Landrats in einer im Amtsblatt zu veröffentlichenden Verfügung als rechtskräftig (§ 63 Abs. 1 letzter Satz GpR).
Volksabstimmung
Ist das Referendumsbegehren gültig zustande gekommen, setzt die Landeskanzlei einen Termin für die Volksabstimmung an.
Referendum in der Gemeinde
- Die Vorgaben zur Einreichung eines Referendumsbegehrens in den Gemeinden sind im Gemeindegesetz (§ 49 i.V. mit § 121 GemG) sowie in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt.
- 10 Prozent der Stimmberechtigten bzw. 500 Personen in Gemeinden mit über 5‘000 Stimmberechtigten können innert 30 Tagen ein Referendum gegen einen Beschluss der Gemeindeversammlung ergreifen (§ 49 GemG).
- Die Bestimmungen des GpR betreffend Referendum gelangen sinngemäss zur Anwendung (§ 82 GpR): Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gültigkeit von Unterschriften (§ 56 GpR), der Formvorschriften für Unterschriftenlisten (§ 55 GpR), der Regelungen betreffend Einreichung der Unterschriftenlisten (§ 57 GpR), der Prüfung über das Zustandekommen des Referendums durch die Gemeindeverwaltung (§ 60 GpR i.V. mit § 82 Abs. 3 GpR), des Rückzugs (§ 62 GpR) und der Fristenberechnung (§ 91 GpR).
- Zuständig sind gemäss § 82 Abs. 3 GpR: die Gemeindeverwaltung statt die Landeskanzlei; der Gemeinderat / Bürgerrat statt der Regierungsrat; die Gemeindeversammlung / Einwohnerrat statt der Landrat.
Gesetzliche Grundlagen
Muster Unterschriftenliste / Merkblatt
- Unterschriftenliste (Word)
- Unterschriftenliste (PDF)
- Merkblatt (PDF)