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Wohnbauförderung für Baselbieterinnen und Baselbieter
Das Wohnbauförderungsgesetz (WBFG)
Wohnbauförderung für Baselbieterinnen und Baselbieter
Durch das Wohnbauförderungsgesetz (WBFG) fördert der Kanton Basel-Landschaft Wohnraum für Bevölkerungsgruppen mit bescheidenen oder mittleren finanziellen Verhältnissen. Das Gesetz beinhaltet vielseitige Unterstützungsmöglichkeiten. So gewährt der Kanton beim erstmaligen entgeltlichen Erwerb oder Bau von selbst genutztem Wohneigentum im Kanton Basel-Landschaft einmalig eine Bausparprämie. Zudem fördert der Kanton energetische Massnahmen an selbst genutztem Wohneigentum durch die Gewährleistung einer Energiesparprämie und berät Organisationen bei der Bereitstellung gemeinnützigen Wohnraums im Hinblick auf den Kauf und die Projektierung des Neu-, Um- und Ausbaus sowie die Sanierung von Mietwohnraum im Kanton. Darüber hinaus umfasst das Gesetz die Förderung altersgerechten Wohnens in bestehendem Wohnraum.
Text: Elea Klara Werdenberg, Praktikantin Kommunikation, Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
Bausparprämie – Voraussetzungen – erstmaliger Erwerb von Wohneigentum
Bausparprämie – Voraussetzungen – erstmaliger Erwerb von Wohneigentum |
Für genaue Informationen betreffend das Vorgehen zur Beantragung einer Bausparprämie besuchen Sie die Website des Kantons Basel-Landschaft und sehen Sie sich das Video zur Bausparprämie an. |

Interview zum Wohnbauförderungsinstrument «Bausparprämie» mit Roman Zaugg, stellvertretender Amtsleiter kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD).
Interview zum Wohnbauförderungsinstrument «Bausparprämie» mit Roman Zaugg, stellvertretender Amtsleiter kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD).
Welche Fragen rund um die Bausparprämie treffen am häufigsten beim KIGA ein?
Es haben uns seit der Einführung der neuen Bausparprämie am 1. Januar 2024 vor allem Fragen zum Sparkonto erreicht, welches für das Bausparen nötigt ist.
Viele Kundinnen und Kunden wollten wissen, ob sie uns auch schon vor dem 1. Januar 2024 bestehende Sparkonten melden können und ob die bis dahin aufgelaufene Spardauer an der Mindestsparzeit angerechnet werden kann. Die gesetzlichen Grundlagen sind in diesem Bereich eindeutig und lassen keine Ausnahme zu. Theoretisch wäre es denkbar, dass für vor dem 1. Januar 2024 eröffnete Sparkonten eine Bausparprämie nach altem Recht beantragt werden könnte. Mit der Verdoppelung der bis dahin aufgelaufenen Sparzinsen bis zu einem Maximalbetrag von 20'000 Franken ist das altrechtliche Förderinstrument aber deutlich unattraktiver als die neue Bausparprämie; insbesondere, wenn man das niedrige Zinsumfeld der letzten Jahre berücksichtigt, das bei der alten Bausparprämie zu vergleichsweise geringen Förderbeiträgen geführt hat. Demgegenüber sieht die neue Bausparprämie einen Unterstützungsbeitrag von 20 Prozent des angesparten Sparbetrags bis zu einem maximalen Beitrag von 25'000 Franken vor.
Wie lässt sich die typische Nutzerin, der typische Nutzer der Bausparprämie beschreiben?
Die Bausparprämie richtet sich an Personen in bescheidenen oder mittleren finanziellen Verhältnissen, denn es sind vom Gesetzgeber Einkommens- und Vermögenslimiten von je 150'000 Franken pro Haushalt vorgesehen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Sparvertrags nicht überschritten werden dürfen. Zum potenziellen Empfängerkreis einer Bausparprämie zählen somit sicher vor allem jüngere Personen in Einzel- oder Familienhaushalten, die am Anfang ihrer beruflichen Karriere stehen, noch über keine grossen finanziellen Rücklagen verfügen und als längerfristiges Ziel den Erwerb oder den Bau von selbstgenutztem Wohneigentum verfolgen.
Sie erwähnen die junge, oft auch schnelllebige und weniger sesshafte Zielgruppe. Bei der Bausparprämie benötigt es vor allem auch Geduld. Inwiefern passt das zusammen?
Mit der neuen Bausparprämie setzt der Kanton Basel-Landschaft einen Anreiz zur Förderung des erstmaligen Erwerbs oder Baus von selbstgenutztem Wohneigentum im Kanton Basel-Landschaft. Von dieser Unterstützung soll jeder profitieren können, sofern er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, dies schliesst sicher vor allem eine junge Zielgruppe ein, aber nicht nur. Im Zentrum steht in jedem Fall der Wunsch, sich auf längere Sicht den Traum vom Eigenheim im Kanton Basel-Landschaft erfüllen zu wollen. Die Mindestspardauer zum Erhalt der neuen Bausparprämie erfordert etwas Geduld, das stimmt, dies passt aber möglicherweise gut in die Lebensplanung der an der Bausparprämie interessierten Personen.
Stichwort Geduld – wie sieht die Zeitspanne beim Sparen und bei der Realisierung aus?
Die Spardauer beträgt mindestens fünf und maximal zehn Jahre. In dieser Zeit muss ein Mindestbetrag von 50'000 Franken angespart werden. Wie bereits erwähnt, entspricht die Bausparprämie 20 Prozent des Sparbetrags bzw. maximal 25'000 Franken. Bei einem Mindestsparbetrag von 50'000 Franken beträgt die Bausparprämie entsprechend 10'000 Franken. Der Maximalprämie von 25'000 Franken steht ein Sparguthaben von mindestens 125'000 Franken gegenüber. Interessierte haben nach Ablauf der maximalen Spardauer von zehn Jahren noch maximal weitere drei Jahre Zeit, um mit dem erstmaligen Bezug des selbstgenutzten Wohneigentums die Bausparprämie zu beantragen – insgesamt also maximal dreizehn Jahre.
Interview: Raffaela Bernold, Leiterin Kommunikation, Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion