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Strassenlärmsanierung
Nachdem die Frist für die Lärmsanierung von Kantons- und Gemeindestrasse im März 2018 abgelaufen ist, wurde die Lärmsanierung in eine Daueraufgabe überführt. So werden die Kantons- und stark befahrenen Gemeindestrassen periodisch auf die aktuellen Lärmemissionen überprüft und dort, wo diese gegenüber den bisherigen Lärmsanierungsprojekten wesentlich zugenommen haben, wird eine sogenannte Nachsanierung durchgeführt.
Monitoring
Im Rahmen der Lärmsanierung werden vermehrt lärmarme Strassenbeläge eingesetzt, welche zu einer Reduktion der Lärmemissionen bei Strassen beiträgt. Die Wirkung dieser lärmarmen Strassenbeläge wird periodisch mit Messungen überprüft.
Die Abteilung Lärmschutz betreibt dazu einen Messanhänger, welche die Rollgeräusche zwischen Reifen und Fahrbahn kontinuierlich auf der gesamten Strassenlänge misst (CPX-Messung).
Häufige Fragen
Im Rahmen von Lärmsanierungsprojekten bei Kantons- und Gemeindestrassen tauchen immer wieder Fragen von betroffenen Grundeigentümern auf. Die häufigsten Fragen werden im Folgenden beantwortet:
Bei mir wurde der Lärm nicht gemessen. Woher weiss der Kanton, wie laut es ist?
Die Lärmimmissionen entlang einer Strasse werden mit Hilfe eines Lärmmodells berechnet, und nicht bei jeder Liegenschaft gemessen. Einzelne Messungen finden nur zur Überprüfung der Berechnungen statt.
Mir wurde eine Erleichterungsverfügung angekündigt. Muss ich etwas tun?
Nein, es sind Ihrerseits keine Massnahmen erforderlich. Dieses Schreiben dient nur zur Ihrer Information.
Ich bin mit der Lärmbeurteilung im Rahmen des Lärmsanierungsprojektes bei meiner Liegenschaft nicht einverstanden. Was kann ich tun?
Bitte wenden Sie sich schriftlich an die Abteilung Lärmschutz des Amts für Raumplanung und begründen Sie, weshalb Sie mit der Lärmbeurteilung nicht einverstanden sind.
Gibt es eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine Erleichterung?
Falls Ihnen im Informationsschreiben mitgeteilt wurde, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Erleichterungsverfügung erhalten, können Sie nach Erhalt der Erleichterungsverfügung Beschwerde einreichen. Das Vorgehen finden Sie in der Rechtsmittelbelehrung am Ende der Erleichterungsverfügung. Wir empfehlen Ihnen jedoch bereits nach Erhalt des vorgängigen Informationsschreibens uns mitzuteilen, weshalb Sie mit der Erleichterung nicht einverstanden sind. So kann unter Umständen ein für Sie kostenpflichtiges Verfahren vermieden werden.
Der Kanton «erleichtert» sich selber – ist das zulässig?
Das Amt für Raumplanung (Abteilung Lärmschutz) ist die kantonale Vollzugsbehörde der eidgenössischen Gesetzgebung (Umweltschutzgesetz und Lärmschutz-Verordnung). In diesem Zusammenhang prüft die Abteilung Lärmschutz Lärmsanierungsprojekte und gewährt Sanierungserleichterung gegenüber dem Strasseneigentümer, falls die Immissionsgrenzwerte nicht mit verhältnismässigen Massnahmen eingehalten werden können. Der Vollzug des eidgenössischen Rechts erfolgt unabhängig von der Tatsache, dass das Tiefbauamt als Strasseneigentümer von Kantonsstrassen und die Abteilung Lärmschutz kantonale Behörden der Bau- und Umweltschutzdirektion sind.
Weshalb wird auf dem Strassenabschnitt vor unserer Liegenschaft kein lärmmindernder Belag eingebaut?
Lärmmindernde Beläge werden im Kanton Basel-Landschaft an lärmkritischen Punkten standardmässig im Rahmen der ordentlichen Strassensanierungen eingebaut. Falls in den nächsten 5 Jahren bei Ihrem Strassenzug eine Sanierung vorgesehen ist, wird in der Regel auch ein lärmmindernder Belag eingebaut.
Weshalb ist bei mir keine Lärmschutzwand möglich?
In der Regel ist die Erstellung von Lärmschutzwänden in folgenden Fällen nicht möglich:
- Verkehrssicherheit: Bei Sichtbehinderungen durch die Lärmschutzwand ist die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht mehr gewährleistet.
- Wirkung: Die Wirkung einer Wand muss mindestens 5 Dezibel betragen.
- Erschliessung: Die Liegenschaft kann nur von der lärmverursachenden Strassenseite her für Fahrzeuge und Anwohner erschlossen werden; eine wirksame durchgehende Lärmschutzwand ist nicht möglich.
- Topographie: Wenn ein Gebäude deutlich höher als die Strasse liegt, kann keine wirksame Lärmschutzwand erstellt werden.
- Kosten/Nutzen: Wenn die Wand ein ungenügendes Kosten/Nutzen-Verhältnis erreicht, d.h. die Kosten wesentlich höher sind als die erreichte Wirkung.
- Ortsbild/Denkmalschutz: In Kernzonen und vor denkmalgeschützten Gebäuden werden keine Wände realisiert, weil Sie das Ortsbild beeinträchtigen.
Wann gibt es Schallschutzfenster?
Bezüglich Schallschutzfenster ist die Regelung gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV) massgeblich. Eine Kostenübernahme des Kantons liegt gemäss LSV vor, wenn der Alarmwert von 70 Dezibel am Tag erreicht ist. Der Kanton Basel-Landschaft kommt den Anwohnern von lärmigen Strassen dahingehend entgegen, dass bereits ab einer Lärmbelastung von 69 Dezibel Anrecht auf den Einbau von Schallschutzfenstern auf Kosten des Kantons besteht.