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Kostentragung
Gemäss dem im Umweltschutzgesetz festgehaltenen Verursacherprinzip trägt diejenige Partei die Kosten für alle notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, welche diese Kosten verursacht hat. Die Abklärung der Verursachung muss für jeden einzelnen Fall im Rahmen einer Kostenverteilung vorgenommen werden. Die Kostenverteilung wird auf Antrag der realleistungspflichtigen Partei erlassen. Sie legt die Höhe der Anteile in Anwendung des polizeirechtlichen Störerprinzips fest.
Können Verursacher nicht mehr ermittelt werden oder sind diese zahlungsunfähig, übernimmt der Kanton Basel-Landschaft deren Kostenanteil. Erweist sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort als unbelastet, trägt der Kanton Basel-Landschaft die altlastenrechtlich notwendigen Untersuchungskosten.
Der Bund beteiligt sich in bestimmten Fällen an den Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten. Die Bedingungen für die Abgeltungen sind in der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten festgelegt.
Die Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt BAFU Realleistung, Sicherstellung und Kostentragung beschreibt die Rahmenbedingungen für die Bestimmung der Realleistungs-, Kostentragungs- und Sicherstellungspflichten nach Altlastenrecht.