Altlasten
- Altlasten
Ist der Untergrund eines Ortes mit Abfällen belastet und kann diese Belastung eingegrenzt werden, so handelt es sich um einen belasteten Standort.
- Bauen auf belasteten Standorten
Soll ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort durch ein Bauvorhaben verändert werden, gibt Artikel 3 der Altlasten-Verordnung (AltlV) die Rahmenbedingungen vor. Massgebend ist hierbei der altlastenrechtliche Status eines Standorts.
- Detailuntersuchung / Variantenstudium
Erweist sich ein belasteter Standort nach Durchführung der Voruntersuchung als sanierungsbedürftig, müssen im Rahmen einer Detailuntersuchung Art, Menge und Lage der Belastung bestimmt sowie die Auswirkungen der Belastung auf die Umwelt beschrieben werden.
- Grosssanierungen
Sanierungsvorhaben, die durch komplexe Belastungssituationen, hohe ingenieurtechnische Anforderungen und bedeutenden finanziellen Ressourceneinsatz geprägt sind, werden als «Grosssanierungen» bezeichnet.
- Jahresbericht
Im Jahresbericht legt der Regierungsrat Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton ab.
- Kataster der belasteten Standorte
Standorte, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind, müssen in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen werden (Art. 5 AltlV).
- Kostentragung
Gemäss dem im Umweltschutzgesetz festgehaltenen Verursacherprinzip trägt diejenige Partei die Kosten für alle notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, welche diese Kosten verursacht hat.
- Sanierung
Gehen von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen aus oder besteht die konkrete Gefahr, dass solche Einwirkungen entstehen können, muss der Standort nach Vorgabe des Schweizerischen Umweltschutzgesetzes (USG) saniert werden (Art. 32c Abs. 1 USG).
- Überwachung
Ist der Sanierungsbedarf eines Standorts nicht eindeutig feststellbar, weil beispielsweise die Schadstoffkonzentrationen nahe an der Grenze zum Sanierungsbedarf liegen oder die Konzentrationen stark schwanken, sind diese Standorte gemäss Altlasten-Verordnung so lange zu überwachen, bis die Datengrundlage eine eindeutige Beurteilung des Standorts erlaubt.
- Veräusserung / Teilung
Die Veräusserung oder Teilung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Grundstücks ist bewilligungspflichtig (Art. 32dbis USG).
- Voruntersuchung
Die Voruntersuchung eines untersuchungsbedürftigen belasteten Standorts liefert die Grundlagen zur Beurteilung hinsichtlich einer allfälligen Überwachung oder Sanierung des Standorts (Art. 8 AltlV).