- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Bau- und Umweltschutzdirektion
- Amt für Umweltschutz und Energie
- Altlasten
- Überwachung
Überwachung
Ist der Sanierungsbedarf eines Standorts nicht eindeutig feststellbar, weil beispielsweise die Schadstoffkonzentrationen nahe an der Grenze zum Sanierungsbedarf liegen oder die Konzentrationen stark schwanken, sind diese Standorte gemäss Altlasten-Verordnung so lange zu überwachen, bis die Datengrundlage eine eindeutige Beurteilung des Standorts erlaubt.
Sanierungsbedürftige Standorte, bei denen die schädlichen oder lästigen Einwirkungen bereits feststehen, müssen im Vorfeld der Sanierung, während der Sanierung selbst und bis zum Abschluss der Sanierung überwacht werden. Bleiben nach einer durchgeführten Sanierung Schadstoffe am Standort zurück, muss der Standort so lange überwacht werden, bis ersichtlich wird, dass kein weiterer Sanierungsbedarf auftreten kann.
Weiter sieht die Altlasten-Verordnung einen Überwachungsbedarf vor, wenn die Schadstoffkonzentrationen eines Standorts gewisse Schwellenwerte überschreiten, die je nach betroffenem Schutzgut unterschiedlich ausfallen (siehe hierzu Art. 9 – 13 AltlV).
Die Vollzugshilfe Überwachung von belasteten Standorten des Bundesamts für Umwelt BAFU erläutert im Detail, wie eine sachgerechte Standortüberwachung gemäss Altlasten-Verordnung zu erfolgen hat.