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Heime: Informationen zu Bewilligung und Aufsicht
Wann wird eine Bewilligung für ein Heim notwendig?
Einer Bewilligung bedürfen gemäss §6 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (SGS 850.14) privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Institutionen oder Abteilungen davon, die regelmässig minderjährigen Personen entgeltliche oder unentgeltliche Erziehung, Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewähren.
Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als drei nichtverwandte Kinder oder Jugendliche regelmässig entgeltliche oder unentgeltliche Erziehung, Pflege und Betreuung tags- und nachtsüber gewährt, benötigen ebenfalls eine Heimbewilligung. Letztere gelten als Pflegefamilien mit Heimbewilligung.
Informationen zu Bewilligungen für Pflegefamilien (bis max. drei Kinder) finden Sie hier.
Informationen zu Bewilligung und Aufsicht von Tagesbetreuungseinrichtungen von Kindern (Betreuung von mehr als fünf Kindern tagsüber) finden Sie hier.
Wer ist zuständig für Bewilligung und Aufsicht?
Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung und übt die Aufsicht über die Heime für Kinder und Jugendliche aus. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die fachlichen, betrieblichen und baulichen Anforderungen erfüllt sind. Die persönliche Eignung der Leitung und des Personals muss mit einer zielgruppenadäquaten Qualifikation und einem nicht einschränkenden Leumund sowie einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen sein. Die Bewilligung gilt für die im Bewilligungsgesuch umschriebene Einrichtung und gibt die Art und Anzahl der aufzunehmenden Kinder und Jugendlichen vor). Eine Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Änderungen bedingen eine Bewilligungsüberprüfung.
Das Amt führt in adäquaten Abständen Überprüfungen durch, mindestens alle zwei Jahre, um die Heime hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsauflagen zu überprüfen. Das Amt kann bei Heimen für Kinder und Jugendliche mit ausserkantonalem Sitz der Trägerschaft ihre Aufsichtsaufgaben an die zuständige Behörde des Trägerkantons übertragen.
Wie ist das Vorgehen?
Das Amt erteilt die Bewilligung auf Antrag, sofern die Anforderungen erfüllt sind. In einem ersten Schritt ist eine Anfrage an das AKJB zu richten, damit die notwendigen Unterlagen zugestellt werden können. Danach ist eine Konzeptskizze mit einer Beschreibung der wesentlichen Elemente des Leistungsangebots einzureichen, auf deren Grundlage das weitere Vorgehen besprochen werden kann. In einem nächsten Schritt müssen die vollständig ausgefüllten Gesuchunterlagen zusammen mit weiteren erforderlichen Dokumenten frühzeitig beim Amt eingereicht werden. Dieses klärt alle Bewilligungsvoraussetzungen ab und kann dazu Berichte von öffentlichen und privaten Fachstellen einholen. Es hört vor dem Entscheid die Standortgemeinde an. Eine angemessene Bearbeitungszeit (inkl. persönliche/r Besprechungen, Besichtigung der Räumlichkeiten vor Ort, Einholen der Stellungnahme der Standortgemeinde) bis zur Erteilung der Betriebsbewilligung ist einzuplanen (mindestens 6 Monate). Für einen erstmaligen Antrag auf Betriebsbewilligung oder einen Antrag auf Anpassung (Meldung einer Änderung) einer bestehenden Betriebsbewilligung wenden Sie sich bitte an sarah.vonFischer@bl.ch oder eric.ryhiner@bl.ch.
Auf Wunsch berät das Amt die Trägerschaften beim Zusammenstellen des Bewilligungsgesuches.
Es ist erforderlich, die Bewilligung vor der Aufnahme der Kinder einzuholen. Bewilligung und Aufsicht sind mit keinerlei finanziellen Ansprüchen an den Kanton verbunden.
Welches sind die gesetzlichen Grundlagen?
Gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) und dem kantonalen Sozialhilfegesetz (SHG) benötigen Heime für Minderjährige eine Bewilligung des Standortskantons und unterstehen dessen Aufsicht. Die kantonale Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) bezeichnet das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote als zuständige Behörde. In der Verordnung ist festgelegt, dass die Betreuung von mehr als drei Kindern tags- und nachtüber eine kantonale Bewilligung erfordert.
Welche Rechte haben Kinder im Heim?
Grundsätzlich gelten die üblichen Kinderrechte, die in der UNO-Konvention über Kinderrechte niedergeschrieben sind. Gemäss § 5 der Heimverordnung achten alle mit der Heimführung betrauten Personen die Würde, die körperliche und geistige Integrität sowie das Selbstbestimmungsrecht der aufgenommenen Personen. Jede aufgenommene Person oder deren gesetzliche Vertretung ist beim Heimeintritt über die persönlichen Rechte sowie über Heimkonzept, die Heimorganisation und die zuständige Aufsichtsbehörde schriftlich und mündlich zu orientieren. Die Form der schriftlichen Orientierung ist freigestellt. Es wird jedoch empfohlen, den Aufenthalt eines Kindes oder Jugendlichen in einem Heim vertraglich zu regeln und die Information zusammen mit dem Vertrag abzugeben. Minderjährige müssen beim Heimeintritt verständlich und angemessen über die persönlichen Rechte informiert werden.
Beanstandungen durch Mitarbeitende
Werden Mängel durch Mitarbeitende entdeckt, die das Wohl der untergebrachten Kinder und Jugendlichen potenziell gefährden oder ein Risiko für den Betrieb darstellen und nicht intern gemeldet und bearbeitet werden können (z.B. aus Angst vor beruflichen Konsequenzen), sollen diese dem AKJB gemeldet werden.
Kontakt:
Frau Sarah Von Fischer, Telefon 061 552 17 92, E-Mail sarah.vonFischer@bl.ch
Herr Eric Ryhiner. Telefon 061 552 1791, E-Mail eric.ryhiner@bl.ch
Welche Änderungen und Vorkommnisse müssen Heime melden?
Änderungen in der Leitung, des Heimkonzeptes, beim Personal (inklusive Meldung aller Neuanstellungen zwecks Leumundsprüfung), der Art oder der Anzahl der aufzunehmenden Kinder und Jugendlichen oder massgebliche Änderungen bei den Räumlichkeiten sind der Bewilligungsbehörde, dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote, rechtzeitig im Voraus zu melden. Ein Wechsel in der Leitung erfordert eine neue Bewilligung.
Ausserdem sind alle besonderen Vorkommnisse zu melden, welche die Gesundheit und Sicherheit der Minderjährigen betreffen.