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Heime

Im Kanton Basel-Landschaft gibt es 12 bewilligte Institutionen (Stand 2024), die Wohnplätze für rund 360 Kinder und Jugendliche anbieten. Die verschiedenen Heime sind unterschiedlich gross und richten sich an verschiedene Zielgruppen (Kleinkinder, Schülerinnen und Schüler (Primar/Sek 1), Kinder und Jugendliche mit psychischen Belastungen, Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Bedarf, unbegleitete minderjährige Asylsuchende). Sie sind auf rund 30 Standorte im ganzen Kanton verteilt.

Eine detaillierte Liste der Kinder- und Jugendheime BL finden Sie hier:
Informationen über das Angebot
Wie sieht Heimunterbringung aus?
Heimunterbringung spielt sich heute in kleinen überschaubaren Gruppen ab. Etwa sechs bis acht Kinder und Jugendliche werden von sozialpädagogischen Fachkräften, in der Regel 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr, betreut. In unterschiedlichen Wohnformen wird durch eine Verbindung von Alltagserleben mit sozialpädagogischen und therapeutischen Angeboten ihre Entwicklung gefördert.
Die Wohnformen können alters- und geschlechtergemischt sein. Aspekte der Gruppenpädagogik sowie die Beachtung der Gruppendynamik spielen in der Alltagsgestaltung und innerhalb der Erziehung eine wichtige Rolle. Jeweils eine so genannte Bezugsperson ist für einen bestimmten jungen Menschen hauptverantwortlich zuständig. Eine Zusammenarbeit mit den Eltern wird stets angestrebt. Sie kann neben den regulären Elterngesprächen und Standortbestimmungen auch eine intensivere Prozessbegleitung umfassen. Heimaufenthalte werden häufig befristet geplant und eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie wird nach Möglichkeit angestrebt.
Welche Formen gibt es?
Heimunterbringung hat sich in den vergangenen Jahrzehnten stark ausdifferenziert und umfasst unterschiedliche Formen. Grundsätzlich wird zwischen den Leistungen sozialpädagogische Dauerbetreuung (Standard/Intensiv), Trainingswohnen, Betreutes Wohnen, Teilinternat und sozialpädagogische Nachbetreuung unterschieden.
Gewisse Heime stehen auch für Notaufnahmen eines jungen Menschen in einer akuten Krise oder Gefährdungssituation zur Verfügung. Zusätzlich zu den genannten Angeboten besteht für Familien mit Kindern mit Behinderungen die Möglichkeit, die Leistung «Tageweise Entlastung» in Sonderschulheimen in Anspruch zu nehmen. Gibt es in der Region kein geeignetes Angebot, so kann eine Platzierung in ein Heim in der übrigen Schweiz erfolgen.
Wenn das Kind oder der/die Jugendliche die Regelschule nicht besuchen kann, erfolgt die Beschulung in einer heiminternen Schule oder allenfalls in einer Tagessonderschule.
Was sind Notbetten und Notfallmässige Unterbringungen?
Notbetten
Kinder und Jugendliche können in Situationen geraten, in denen sie sich nicht mehr trauen, nach Hause zu gehen, sei es, weil sie von familiärer Gewalt betroffen sind oder weil sie sich in einer massiven persönlichen Krise befinden. Für diese Kinder und Jugendliche stellen die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt Notbetten zur Verfügung.
Das Angebot steht Kindern und Jugendlichen ab sieben Jahren bis zur Volljährigkeit mit Wohnsitz in den beiden Basel zur Verfügung. Mehrere Kinder- und Jugendheime stellen dafür rund um die Uhr einen sicheren Platz und kompetente Betreuung zur Verfügung. Den Kindern und Jugendlichen und ihren Eltern entstehen keine Kosten. Voraussetzung ist, dass das Kind oder der/die Jugendliche auf eigenen Wunsch handelt und sich unter der Telefonnummer 147 meldet. Kinder und Jugendliche in Not erhalten hier rund um die Uhr Beratung und die Mitarbeitenden helfen bei der Platzsuche.
Notfallmässige Unterbringung
Die notfallmässige Unterbringung ist ein Angebot für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen, welches von zuweisenden Fachpersonen kurzfristig genutzt werden kann, bis für die Betroffenen eine Klärung und/oder Anschlusslösung (ausserfamiliäre Platzierung oder Rückkehr in ihre Familie) gefunden ist. Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: Notbetten und Notfallmässige Unterbringung
Wie erfolgt die Finanzierung?
Der Kanton gewährt Beiträge an die Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in Heimen sowie an die Nachbetreuung, sofern die Unterbringung fachlich indiziert oder angeordnet ist. Die Finanzierung einer Heimunterbringung wird vom AKJB entschieden. Der Entscheid kann erst getroffen werden, wenn die formalen Verfahren eingehalten sind. Die Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Jugendlichen müssen eine Kostenbeteiligung gemäss ihrem Einkommen leisten. Individuelle Nebenkosten, wie sie im Merkblatt Nebenkosten aufgeführt sind, müssen von den Unterhaltspflichtigen übernommen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite: Beiträge an Hilfen zur Erziehung
Was können Eltern bei einem Heimaufenthalt ihres Kindes beitragen?
Sie als Eltern können und sollen den Heimaufenthalt Ihres Kindes auf vielfältige Weise unterstützen. Sie können verantwortlich am Erziehungsgeschehen mitwirken. Dies beginnt schon bei der Suche nach einem geeigneten Platz. Sie können während des Heimaufenthalts regelmäßig Kontakt zu Ihrem Kind halten. Sie können sich mit den Mitarbeitenden austauschen und gemeinsam über Probleme und Entwicklungen sprechen. In den regelmäßigen Standortbestimmungen zusammen mit Ihrer zuweisenden Fachperson können Sie ihre Meinung einbringen und mitbestimmen, welche weiteren Schritte nötig sind und welches die besten Anschlusslösungen nach dem Heimaufenthalt sind.
Welche Rechte haben Kinder im Heim?
Grundsätzlich gelten die üblichen Kinderrechte, die in der UN-Kinderrechtskonvention niedergeschrieben sind. Gemäss § 5 der Heimverordnung achten alle mit der Heimführung betrauten Personen die Würde, die körperliche und geistige Integrität sowie das Selbstbestimmungsrecht der aufgenommenen Personen. Jede aufgenommene Person oder deren gesetzliche Vertretung ist beim Heimeintritt über die persönlichen Rechte sowie über Heimkonzept, die Heimorganisation und die zuständige Aufsichtsbehörde schriftlich und mündlich zu orientieren. Die Form der schriftlichen Orientierung ist freigestellt. Es wird jedoch empfohlen, den Aufenthalt eines Kindes oder Jugendlichen in einem Heim vertraglich zu regeln und die Information zusammen mit dem Vertrag abzugeben. Minderjährige müssen beim Heimeintritt verständlich und angemessen über die persönlichen Rechte informiert werden.
Beschwerden
Wenn du dich als ausserfamiliär untergebrachtes Kind oder Jugendliche/Jugendlichen oder Sie sich als Eltern und Sorgeberechtigte dessen nicht fair behandelt fühlen oder überzeugt sind, dass Sie Unrecht erfahren, sollten Sie als erstes mit der Bezugsperson, der Heimleitung oder der Trägerschaft der Institution das Anliegen besprechen und eine Lösung suchen. Ihre zuweisende Fachperson kann Sie beraten und unterstützen.
Wenn sich keine zufriedenstellende Lösung finden lässt und Sie sich über die Zustände in einem basellandschaftlichen Heim beschweren möchten, können Sie sich an folgende Stellen wenden:
- an das AKJB für Anliegen, die das Heim und seine Mitarbeitenden betreffen (Missstände, Vorfälle)
- an die zuweisende Fachperson für Anliegen, die das Kind oder die Jugendliche/den Jugendlichen betreffen
- an die Ombudsstelle des Kantons Basel-Landschaft
- an die Ombudsstelle des Verbands für Soziale Unternehmen beider Basel
Sonderschulung im Heim
Interne und externe Sonderschulung
Bei der Sonderschulung können zwei grundlegende Formen unterschieden werden: Externe Sonderschulung umfasst die besondere Beschulung an einer Tagessonderschule ohne gleichzeitigen Heimaufenthalt. Für die Angebote der externen Sonderschulung erhalten Sie weitere Informationen beim Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik. Im Folgenden wird nur auf die interne Sonderschulung eingegangen.
Was ist Sonderschulung im Heim?
Die Sonderschulung im Heim ist ein Angebot für Schülerinnen und Schüler, die in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht im Grund- und Förderangebot in Regelklassen und in den Kleinklassen trotz spezifischer Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können.
Welche Angebote gibt es in Basel-Landschaft?
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen stehen das Sonderschulheim Auf der Leiern in Gelterkinden und das Sonderschulheim Sonnenhof in Arlesheim zur Verfügung.
Für Kinder und Jugendliche mit Verhaltensauffälligkeiten, welche eine Sonderschulindikation des Schulpsychologischen Dienstes oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland haben, stehen die Schulheime auf Sekundarstufe I Röserental in Liestal, das Schulheim Wolfbrunnen in Lausen sowie die Tagesstruktur U16 des Erlenhofs, welche eine praxisorientierte schulische Förderung anbietet, zur Verfügung. Das Schulheim Sommerau betreut und schult Kinder im Primarschulalter.
Wann erfolgt eine Sonderschulung im Heim?
Eine Unterbringung in ein Sonderschulheim setzt immer einen Entscheid des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote voraus. Dem Entscheid geht zwingend eine schulpsychologische oder kinderpsychiatrische Abklärung und eine entsprechende Empfehlung voraus. Auch bei kindesschutzrechtlich angeordneten Unterbringungen in Sonderschulheimen ist eine sonderschulische Empfehlung der genannten Abklärungsstellen zwingend.
Die Unterbringung eines Kindes oder einer/eines Jugendlichen in ein Sonderschulheim bedarf im Kanton Basel-Landschaft zusätzlich zur Empfehlung der Abklärungsstelle (Schulpsychologischer Dienst oder Kinder- und Jugendpsychiatrie) einer sozialen Indikationsstellung. Zur sozialen Indikationsstellung sind die Sozialdienste der Gemeinden, die Beratungsstelle für Behinderte der Stiftung Mosaik und die Sozialberatung der Birmann-Stiftung sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ermächtigt.
- Liegt ausschliesslich eine soziale Indikation vor, ist ein Heimangebot ohne interne Schule die richtige Lösung. Das Kind besucht die Regelschule.
- Liegt ausschliesslich eine schulische Indikation vor, ist eine Unterbringung in einem Sonderschulheim nicht möglich und die Beschulung in einer Tagessonderschule wird vorgesehen.
Wer bezahlt Sonderschulung im Heim?
Die Sonderschulung im Heim ist unentgeltlich. Eine Kostenbeteiligung ist für den Heimaufenthalt zu leisten.
Werden Transportkosten übernommen?
Anspruch auf Organisation und Finanzierung der Fahrten zur Sonderschulung haben Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer Behinderung den Weg zur Sonderschulung nicht selbständig zurücklegen können. Als Schulweg gilt der Weg zwischen Wohnort und dem Ort, wo die bewilligte Sonderschulung stattfindet.
Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote stützt sich bei seinem Entscheid bezüglich Fahrten zu Beginn einer Sonderschulmassnahme auf die Empfehlung der Abklärungsstelle und bei der regelmässigen Überprüfung einer laufenden Sonderschulung auf die Empfehlung der Sonderschuleinrichtung. Für die Organisation der Fahrten ist die Sonderschuleinrichtung zuständig.
Stationäre Berufsintegration
Die stationäre Berufsintegration beinhaltet Leistungen, welche von Jugendheimen im Rahmen einer stationären Unterbringung erbracht werden. Darunter sind berufliche Ausbildung und berufliche Orientierungsangebote in Heimen zu verstehen. Seit dem 1. Januar 2024 ist das Zentrum Berufsintegration (ZBI) als abklärende Fachstelle für die Indikation der Leistungen der stationären Berufsintegration verantwortlich. Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) ist für die Entscheidung und Verfügung dieser Leistungen zuständig, es stützt sich bei seinem Entscheid aber neu auf die Empfehlung der Hauptabteilung Berufsbildung der BKSD.
Für die Anmeldung zur Abklärung und Indikationsstellung steht den zuweisenden Stellen ein Formular zur Verfügung. Beiträge an stationäre Leistungen zur Berufsintegration können nur erbracht werden, wenn die anderen Angebote ausgeschöpft oder nicht indiziert sind und wenn die Invalidenversicherung die Finanzierung nicht oder nicht ausreichend übernimmt.
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie die folgenden Informationsblätter:
Wegleitung Berechnungsformular Kostenbeteiligung
Antrag für tageweise Aufenthalte zur Entlastung der Sorgeberechtigten