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- Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
- Amt für Volksschulen
- Teilhabe und Mitwirkung
Teilhabe und Mitwirkung
Die teilautonomen, geleiteten Volksschulen erfüllen im Dienste der Gesellschaft ihren Bildungsauftrag. Erziehungsberechtigte arbeiten mit ihnen zusammen und sind primär für die Erziehung ihrer Kinder zuständig.Schulorganisation
Die Schulen im Kanton Basel-Landschaft sind teilautonome, geleitete Schulen. Sie werden von der Schulleitung in pädagogischer, personeller, organisatorischer und administrativer Hinsicht geleitet. Die Volksschule ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden. Träger der Primarschulen sind die Gemeinden, Träger der Sekundarschulen ist der Kanton. Die Verantwortlichkeiten des Schulrats, der Schulleitung, der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schüler sind im kantonalen Bildungsgesetz geregelt.
Leitwerte
Alle Kinder und Jugendlichen sollen vergleichbare Chancen auf Berufsfähigkeit haben und ihr Leben selbstbestimmt gestalten können. Die Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung werden vorzugsweise integrativ geschult.
Die Gesellschaft verfügt über
- entscheidungsfähige, demokratiebewusste, teilhabende Bürgerinnen und Bürger.
- die notwendigen Arbeitskräfte und Funktionsträger.
- Menschen, die eine zukunftsfähige Gesellschaft anstreben und mitentwickeln können.
Die Volksschule ist
- für alle da und kann mit unterschiedlichen Ausgangssituationen und Begabungen ihrer Schülerinnen und Schüler professionell, zielführend und integrativ umgehen.
- von der Gesellschaft anerkannt und steht in regem Kontakt mit ihrer Umgebung wie Familien, Gemeinden, abgebenden oder aufnehmenden Institutionen sowie dem öffentlichen Leben.
Die Schülerinnen und Schüler sind
- bereit für eine berufliche Ausbildung und fähig, an der Gesellschaft teilzuhaben sowie Verantwortung für sich und andere zu übernehmen.
- in der Lage, auch im Umgang mit unbekannten Situationen auf ihre Kompetenzen zurückzugreifen und handlungsfähig zu bleiben.
Rückmeldungen und Feedbacks
Erziehungsberechtigte geben bei Bedarf Rückmeldungen an die Schulen und Feedbacks an die Lehrpersonen oder Schulleitungen. Sie tun dies aus individuellen Gründen, auf Aufforderung der Schule (Elternbefragung) oder im Rahmen eines Mitwirkungsgremiums, bspw. eines Elternrates.
Beschwerde und Anzeige
Die Beschwerde ist ein förmliches Rechtsmittel, mit dem die Abänderung oder Aufhebung einer Verfügung verlangt werden kann. Ein Synonym für Beschwerde ist der Rekurs. Beschwerdeinstanzen sind:
- Schulleitung: bei Beschwerden gegen Entscheide der Lehrpersonen
- Schulrat: bei Beschwerden gegen Entscheid der Schulleitung
- Regierungsrat: bei Beschwerden gegen Entscheide des Schulrats
- Regierungsrat: bei Beschwerden gegen Entscheide der Dienststellen.
Die Beschwerde ist zu unterscheiden von der aufsichtsrechtlichen Anzeige. Mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige kann jedermann der Aufsichtsbehörde (vermeintliche) Missstände zur Kenntnis bringen. Die Aufsichtsbehörde prüft die Anzeige und ergreift nötigenfalls Massnahmen. Die anzeigende Person hat kein Anspruch auf Akteneinsicht oder eine Begründung des Entscheides, erhält aber Auskunft über die Erledigung der Anzeige.