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Flüchtlinge aus der Ukraine
Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, erhalten in der Schweiz den Schutzstatus S. Damit erhalten die Geflüchteten rasch ein Aufenthaltsrecht, ohne dass sie ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssen.Um den Geflüchteten schnell und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren, hat der Bundesrat erstmals den Schutzstatus S aktiviert. Dieser gilt ab Samstag, 12. März 2022. Mit dem Schutzstatus S kann einer bestimmten Personengruppe für die Dauer einer schweren Gefährdung, insbesondere während eines Krieges, kollektiv Schutz gewährt werden. Das Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden. Der Status S ermöglicht es den Schutzbedürftigen auch, Familienangehörige nachzuziehen. Den Schutzstatus S erhalten neben ukrainischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen auch Personen aus Drittstaaten, die das Land wegen des Krieges verlassen haben. Voraussetzung ist, dass sie vor ihrer Flucht über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht sicher und dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren können. Nicht unter den Schutzstatus S fallen Personen, denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden ist.
Weitere Informationen unter:
Beschulung
Für Flüchtlingskinder/-jugendliche in der Schweiz gilt das Recht und die Pflicht die Volksschule zu besuchen (Art. 19, Bundesverfassung [Grundschule=Volksschule]). Es gilt das Kostenträgerprinzip – für die Beschulung auf der Primarstufe sind die Gemeinden und auf der Sekundarstufe l ist der Kanton zuständig. Die Volksschule übernimmt einen wichtigen Beitrag für die Integration und Sozialisation dieser Kinder und Jugendlichen.
Wo es möglich ist, sollen die ukrainischen Kinder und Jugendlichen gruppenweise in Fremdsprachenintegrationsklassen (FSKs) eingeteilt werden.
Gemäss Vo SoPä § 15 Abs. 3 und 5 stehen FSK-Plätze entsprechend dem ausgewiesenen Bedarf zur Verfügung und können unterjährig zusätzlich bewilligt werden.
Für eine schnelle FSK-Zuweisung ist es möglich altersdurchmischte und stufenübergreifende FSKs zu führen. Bestehende oder neu zu bildende FSKs auf der Sekundarstufe l können auch Kinder der Primarstufe aufnehmen. Kleinere Primaschulstandorte können sich zusammenschliessen und gemeinsam FSKs bilden. Wo eine FSK-Zuweisung nicht möglich ist, werden die Kinder und Jugendlichen mit Deutsch als Zweitsprache (DaZ) unterstützt.
Sind die DaZ-Ressourcen über den Lektionen-Pool nicht ausreichend, kann dieser erweitert werden, sofern:
auf der Primarstufe eine fachliche Beurteilung durch das AVS und die Kostengutsprache durch die Gemeinde vorliegt;
auf der Sekundarstufe I eine Bewilligung durch das AVS vorliegt.
Schulsystem Ukraine
- Schulsystem Ukraine
- Plattform für Fernunterricht für ukrainische Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe (5. bis 11. Klasse)
- Ukrainische Lehrmittel (1. bis 11. Klasse)
Häufige Fragen
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